Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 26 (NJ DDR 1961, S. 26); mente: erstens durch die Aufgabe, mit allen Mitteln eine Wiederholung ähnlicher Verbrechen zu verhüten, also für die Prophylaxe Sorge zu tragen, zweitens durch die Möglichkeit, Einwirkungsmaßnahmen (bedingte Verurteilung und Bürgschaftsübernahme) vorzuschlagen, die in der Folge von den Kollektiven verwirklicht werden, denen die gesellschaftlichen Ankläger und die gesellschaftlichen Verteidiger angehören. Somit trägt die Tätigkeit der gesellschaftlichen Ankläger und der gesellschaftlichen Verteidiger nicht nur zur richtigen Ausübung der Rechtsprechung, zur Entwicklung der prophylaktischen Tätigkeit mit dem Ziel der Verhütung gesellschaftsgefährlicher Erscheinungen bei, sondern führt auch zur Festigung des Kontakts zwischen den Gerichtsorganen und den örtlichen Machtorganen, zwischen den Gerichtsorganen und den Massen und zur.verstärkten Kontrolle der Tätigkeit der Justizorgane durch die werktätigen Massen. Als gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger können nur bevollmächtigte Vertreter gesellschaftlicher Organisationen auftreten (Gewerkschaften, Jugendverbände u. a.). Es gibt in der Gerichtspraxis Fälle, daß Vertreter übergeordneter Organisationen auftreten, obwohl in der untergeordneten Organisation ein selbständiges Kollektiv besteht. So ging zum Beispiel in einem Verfahren gegen L. ein vom Direktor, dem Parteisekretär und dem Vertreter des Gewerkschaftskomitees eines Leningrader Verlages unterzeiehnetes Schreiben im Volksgericht ein, in dem um die Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers gebeten wurde. Der Beschuldigte L. arbeitete aber gar nicht im Verlag, sondern in der diesem Verlag unterstellten Druckerei, die eine selbständige Gewerk-schaftsorganisation besaß. Ankläger und Verteidiger als Vertreter gesellschaftlicher Organisationen können auf Grund des Protokolls von Versammlungen der Organisationen oder auf Grund eines Antrags zugelassen werden, der vom Komitee derjenigen gesellschaftlichen Organisation unterzeichnet wurde, die die Frage einer solchen Zulassung erörtert hat. -Es kommen immer noch Fälle vor, daß gesellschaftliche Verteidiger zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung ohne die nötige Kontrolle zugelassen werden. In einzelnen Strafsachen wird nicht nachgewiesen, von wem der gesellschaftliche Ankläger bzw. der gesellschaftliche Verteidiger delegiert wurde. Die richtige Delegierung von Vertretern, gesellschaftlicher Organisationen als gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger hängt in erster Linie nicht von der rechtlichen Regelung ihrer Pflichten, sondern davon ab, ob die gesellschaftlichen Organisationen ihre Aufgaben im Kampf gegen Rechtsverletzungen richtig verstehen. Bei der Entscheidung, ob eine Delegierung erfolgen soll, müssen der Charakter des begangenen Verbrechens, die Häufigkeit der betreffenden Verbrechensart, die Persönlichkeit des Beschuldigten, die Ursachen des Verbrechens und viele andere Umstände in Betracht gezogen werden. M. E. ist die Bestellung eines gesellschaftlichen Verteidigers dann zweckmäßig, wenn das Kollektiv die Bürgschaft für den Beschuldigten übernehmen oder seine bedingte Verurteilung beantragen kann. Der gesellschaftliche Verteidiger muß vor Gericht die reale Möglichkeit der Umerziehung des Rechtsverletzers im Kollektiv darlegen. In bestimmten Fällen können Richter und Staatsanwalt um die Bestellung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers bitten; diese Bitte hat für die betreffende Organisation jedoch keine verbindliche Wirkung. Die Delegierung eines gesellschaftlichen Anklägers und eines gesellschaftlichen Verteidigers aus ein und demselben Betrieb ist nicht wünschenswert, da dadurch das Fehlen einer einheitlichen Meinung des Kollektivs im Hinblick auf das begangene Verbrechen und auf den Charakter der zu ergreifenden Umerziehungsmaßnahme offenkundig wird. Jedoch kann es Fälle geben, in denen der gesellschaftliche Ankläger vom Betrieb entsandt wird, in dem der Geschädigte arbeitet, während der gesellschaftliche Verteidiger von der Institution delegiert wird, in der der Beschuldigte arbeitet. Unzweckmäßig erscheint die Heranziehung von zwei gesellschaftlichen Verteidigern, z. B. aus dem Betrieb und aus dem Wohngebiet, denn das Material, das jedem Verteidiger zur Verfügung gestellt wird, kann nur einem von ihnen übergeben werden. Jedoch ist die Teilnahme mehrerer gesellschaftlicher Verteidiger möglich, wenn es mehrere Beschuldigte gibt. Gemäß Art. 9 des Entwurfs des Gesetzes über die Erhöhung der Rolle der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Verletzungen der sowjetischen Gesetzlichkeit und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens ist es möglich, gesellschaftliche Verteidiger zur Mitwirkung bei der Entscheidung über eine bedingte Strafaussetzung oder eine vorfristige Entlassung zuzulassen. In einigen Fällen kann ein gesellschaftlicher Ankläger bestellt werden, der nicht dem Betrieb des Beschuldigten angehört. So wurde in einer Sache wegen ungesetzlicher Schwangerschaftsunterbrechung unter gesundheitswidrigen Umständen ein gesellschaftlicher Ankläger aus Ärztekreisen des Rayons zugelassen. Es ist nicht zulässig, daß der gesellschaftliche Ankläger zugleich auch,als Vertreter des durch das Verbrechen Geschädigten auftritt; diese beiden Funktionen dürfen nicht in einer Person vereinigt werden. Bei Strafsachen Minderjähriger müßte m. E. dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, vom Zeitpunkt der Erhebung der Beschuldigung an einen gesellschaftlichen Verteidiger zu haben. Die Teilnahme eines gesellschaftlichen Verteidigers an Strafverfahren gegen Minderjährige wird dem Gericht die Möglichkeit geben, die notwendigen Umerziehungsmaßnahmen noch sorgfältiger zu erörtern; sie wird zugleich zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des minderjährigen Rechtsverletzers beitragen. Der gesellschaftliche Verteidiger kann von der Kommission für Jugendsachen bestellt werden (die gemäß Art. 20 des Entwurfs der Musterbestimmungen über diese Kommission die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung auf gerichtlichem Wege weiterleiten kann). Außerdem steht den Kommissionen gemäß Art. 5 des Entwurfs der Musterbestimmungen das Recht zu, beim Gericht die Nichtanwendung der Strafe, die bedingte Verurteilung und ebenso die vorfristige Entlassung und die vorfristige Tilgung der Vorstrafe zu beantragen. Die gesellschaftlichen Verteidiger aus dem Aktiv der Kommission für Jugendsachen können gemeinsam mit dem Rechtsanwalt am Prozeß teilnehmen und entlastendes oder die Schuld des Angeklagten milderndes Material Vorbringen. Darüber hinaus erhalten sie auch die notwendige Verbindung zwischen der Kommission und dem Gericht zwecks Organisierung eines wirksamen Kampfes gegen Rechtsverletzungen Minderjähriger aufrecht. Gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger müssen im Stadium der Übergabe einer Sache an das Gericht durch Verfügung des Richters oder durch Beschluß der vorbereitenden Sitzung zugelassen werden. Dann kann das Gericht erstens die Vollmachten rechtzeitig überprüfen, zweitens die Frage der Heranziehung eines Verteidigers klären in dem Fall, wenn ein Ankläger zugelassen wird, und drittens die Einsichtnahme in die Prozeßunterlagen für die erforderliche Vorbereitung sicherstellen. Wenn der Beschuldigte ernste Tatsachen anführt, die auf das Bestehen feindseliger Beziehungen zum gesell- 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 26 (NJ DDR 1961, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 26 (NJ DDR 1961, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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