Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 253 (NJ DDR 1961, S. 253); ander haft ende luftleer gepumpte Halbkugeln mit davor-gespannten, in entgegengesetzter Richtung ziehenden Pferden auseinanderzureißen. Unter dieser bildlichen Darstellung befindet sich innerhalb des Dreiecks das in zwei Zeilen in Antiquaversalien gehaltene Schriftbild1 „Vacuurn-Technik“. Darunter wird die Spitze des Dreiecks von einem Monogramm ausgefüllt. Der Verklagte hat ein Bildwortzeichen angemeldet, das ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit den in der Mitte befindlichen zwei Halbkugeln des obengenannten Versuchs darstellt, jedoch ohne die vorgespannten Pferde. Auf der oberen Hälfte des Quadrats sind die Halbkugeln mit „Vakoroa“ und auf der unteren Hälfte mit den Worten „Magdeburg“ umschrieben. Dieses Warenzeichen ist am 9. August 1956 also später als das der Klägerin in das Warenzeichenregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen worden Die Klägerin bat zunächst beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AEPW), Spruchstelle für Löschung von Warenzeichen, verlangt, das Warenzeichen des Verklagten im Register zu löschen. Der Antrag war auf das ältere Recht der Klägerin und einen angeblich schon vor der Eintragung durch jahrelange Verkehrsgeltung erlangten Ausstattungsschutz gestützt und mit einer nach Ansicht der Klägerin bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen begründet worden. Der Verklagte hatte dem Löschungsantrag widersprochen. Er hatte seinen Widerspruch damit begründet, daß die „Magdeburger Halbkugeln“ als allgemein bekanntes Symbol für die Vacuumtechnik keine oder nur sehr geringe Unterscheidungskraft besäßen und im übrigen eine Verwechslung der beiderseitigen Zeichen im Verkehr ausgeschlossen sei. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1957 hatte das AEPW den Antrag der Klägerin abgewiesen, wob es- sich in der Begründung im wesentlichen der Auffassung des Verklagten angeschlossen hatte. Gegen diesen Beschluß hatte die Klägerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Verwechslungsfähigkeit der beiden Warenzeichen festzustellen und das Warenzeichen des Verklagten zu löschen, hilfsweise jedoch das Verfahren auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung über diese Beschwerde hatte die Beschwerdestelle den Beschluß verkündet, entsprechend dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag das Verfahren auszusetzen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, die im jahrzehntelangen Gebrauch erworbene Verkehrsgeltung unter Beweis zu stellen und auf Grund dieser Verkehrsgeltung im Wege der Klage dem Beschwerdegegner die Unterlassung des Gebrauchs der Darstellung der beiden Halbkugeln aufzugeben. Diese Klage hat die Klägerin anschließend beim Patentgericht -hoben, das die Klage jedoch kostenpflichtig abgewiesen hat. In der Begründung seines Urteils geht das Gericht davon aus, daß nach den einschlägigen Bestimmungen des Warenzeichengesetzes vom 17. Februar 1954 (GBl. 1954 S. 216) die Spruchstellen beim AEPW nicht nur die Prüfung für eine von Amts wegen etwa notwendige Löschung des Warenzeichens vorzunehmen, sondern auch zu entscheiden hätten, wenn ein Dritter, gestützt auf die Tatbestände des Gesetzes, Antrag auf Löschung des Warenzeichens stell Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf den durch angeblich jahrzehntelangen Gebrauch ihres Zeichens erworbenen Ausstattungsschutz berufe, möge dies für das patentamtliche Löschungsverfahren von Bedeutung sein, sei jedoch nicht geeignet, ihren beim ordentlichen Gericht erhobenen Anspruch auf Gebrauchsunterlassung zu stützen. Dem Senat erscheine eine Klage auf Einwilligung in die Löschung des für den Verklagten eingetragenen Zeichens deshalb zutreffender, weil es dem gesamten Wesen unseres Staates entspreche, ein einheitliches, von allen Dienststellen gleichmäßig anzuwendendes Recht, also die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu fördern und durchzusetzen. Der Antrag auf Unterlassung des Gebrauchs eines im Warenzeichenregister eingetragenen Warenzeichens bei Gericht erscheine dagegen in jedem Fall unbegründet Hiergegen hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt, zunächst mit dem Antrag, den Verklagten zu verurteilen, den weiteren Gebrauch der Darstellung zweier Halbkugeln, die als Wiedergabe des bekannten Versuchs des Magdeburger Bürgermeisters Guericke dienen, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen und in die Löschung seines im Warenzeichenregister eingetragenen Bildwortzeichens „Vakoma“ einzuwilligen und diese zu beantragen. Sie stützt sich dabei weiterhin auf den durch jahrzehntelange Verkehrsgeltung ihres Warenzeichens angeblich erworbenen Ausstattungsschutz, den sie durch von ihr überreichte. Anerkennungsschreiben für bewiesen erachtet, und hält für beide Teile ihres Antrags die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für begründet. Der Verklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Anträge der Klägerin müßten am Rechte des Verklagten aus dem für ihn eingetragenen Warenzeichen scheitern. Das Oberste Gericht hatte die mündliche Verhandlung zunächst auf die Frage beschränkt, ob nach den Bestimmungen des in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Warenzeichengesetzdk das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des beim AEPW anhängigen Löschungsverfahren auszusetzen sei, eine Auffassung, der sich beide Parteien und auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts angeschlossen hatten. Auf den daraufhin vom erkennenden Senat am 4. Januar 1960 erlassenem Aussetzungsbeschluß und seine Begründung (NJ 1960 S. 482) wird Bezug genommen. In dem anschließend weiterbetriebenen Beschwerdeverfahren hat die Spruchstelle für Beschwerden in Warenzeichensachen beim AEPW die Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung ihres Löschungsantrages kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Spruchsteile verneint die von der Klägerin behauptete Verwechslungsgefahr mit besonderem Hinweis auf die nach ihrer Auffassung bestehende nur sehwache Unterscheidungskraft der „Magdeburger Halbkugeln“, die einen in Physik und Technik allgemein bekannten Begriff darstellen. In dem wieder aufgenommenen Berufungsverfahren stellt die Klägerin den Antrag, den Verklagten kostenpflichtig zu verurteilen, den weiteren Gebrauch der Darstellung zweier Halbkugeln, die als Wiedergabe des bekannten Versuches des Magdeburger Bürgermeisters Guericke dienen, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Sie stützt diesen Antrag nach wie vor auf den von ihr in Anspruch genommenen, nach ihrer Ansicht dem Zeichenrechte des Verklagten vorgehenden Ausstattungsschutz im Gebrauch der beiden „Magdeburger Halbkugeln“. Durch eine sehr intensive und lange Zeit zurückreichende Werbung und durch Lieferung qualitätsgerechter und guter Waren habe sie für ihre mit dem erwähnten Zeichen gekennzeichneten Waren Verkehrsgeltung erworben. Es stehe heute für die an der Produktion der Klägerin interessierten Kreise fest, daß Waren, die mit dem Symbol des Magdeburger Bürgermeisters Guericke gekennzeichnet sind, von der Klägerin herrührten und "die erprobten und allgemein anerkannten Qualitäten besäßen. Der Verklagte ist bei seinem Anträge auf Zurückweisung der Berufung varblieben. Er bezieht sich zur Begründung auf sein bisheriges Sachvorbringen und hebt hervor, daß nach Abweisung des Löschungsantrages der Klägerin für eine gerichtliche Entscheidung über den Ausstattungsschutzanspruch kein Raum mehr sei. Das oberste Gericht hat durch Urteil vom 25. August die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Berufung der Klägerin konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die für die Klageabweisung maßgeblichen Gründe des angefochtenen Urteils sind allerdings zum Teil unklar und nicht frei von Widersprüchen. Deshalb ist es notwendig, folgendes klarzustellen: Das Warenzeichengesetz unseres Staates vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 216, Ber. S. 267) kennt neben dem auf der Registrierung eines Warenzeichens beruhenden förmlichen Zeichenrecht, dessen Wirkung es in den §§ 20, 21 a. a. O. behandelt, auch das im § 30 a. a. O. geregelte, mit Schutzwirkung gegenüber Verletzungen versehene Ausstaltungsrecht, das aber nicht auf einer Registrierung, sondern auf Verkehrsanerkennung beruht. 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 253 (NJ DDR 1961, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 253 (NJ DDR 1961, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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