Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 252 (NJ DDR 1961, S. 252); aozialistischer Beziehungen auf dem Land durchgeführt werden sollte. Da der unmittelbare Geschehensablauf genügend ermittelt war, wurde das Verfahren wegen der fehlenden Einschätzung der Lage in der LPG und der Gemeinde in bezug auf die Arbeit mit den Bäuerinnen nicht zur Nachermittlung zurückgegeben. Die notwendigen Feststellungen sollten in der Hauptverhandlung getroffen werden. Um dies zu ermöglichen, wurden die Vorsitzende des Frauenausschusses der LPG und ein Vorstandsmitglied, ein Vertreter der Gemeinde und die Vorsitzende der dortigen DFD-Gruppe geladen. Der Ehemann war als Zeuge geladen. Um Lehren und Schlußfolgerungen für die Arbeit mit den Frauen auf dem Land zu ziehen, hatten die Instrukteurin für Frauenfragen der Kreisleitung der SED und der Kreisvorstand des DFD Terminsnachricht erhalten. Zugleich waren über die Abteilung Feuerwehr des Volkspolizeikreisamtes die Vorsitzenden der Ständigen Kommissionen öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Leiter von Feuerwehren geladen worden und zahlreich erschienen. Sie konnten nicht nur Schlußfolgerungen für die Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz ziehen, sondern auch Hinweise zu dem oben genannten Problemen erhalten. Vor der Hauptverhandlung studierte die Strafkammer die erreichbaren Pressenotizen der letzten Zeit über die Situation in der Gemeinde der Angeklagten und die Arbeit der dortigen LPG. Eine Schöffin informierte sich über die Arbeit der Gruppe des DFD in der Gemeinde. Weiter wurden der Leitartikel in „Neues Deutschland“ über Fragen der praktischen Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau vom IS. Februar 1961 und das Material über die Entwicklung der Brände und Brandsummen im Kreisgebiet studiert. Durch diese Vorbereitung wurde ein konzentrierter Ablauf der Hauptverhandlung erreicht, und es blieb genügend Raum, um sich nicht nur mit dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit der Angeklagten zu befassen, sondern auch mit den Problemen der Überlastung der LPG-Bäuerin und Fragen ihrer Unterstützung sowie der Organisierung der Nachbarschaftshilfe auseinanderzusetzen. Dabei haben die Schöffen ein LPG-Bauer und eine Mitarbeiterin des DFD durch Ausübung ihres Fragerechts wesentlich mitgeholfen, eine erzieherische Atmosphäre der Hauptverhandlung zu sichern. ln der Verhandlungsführung wurde darauf geachtet, daß die notwendigen Vorhaltungen zur leichtfertigen Handlungsweise der Angeklagten mit menschlicher Anteilnahme an der Arbeit und am Leben der LPG-Bäuerin verbunden wurden. Nach Abschluß der Hauptverhandlung führte das Gericht noch eine Aussprache mit der Angeklagten und ihrem Ehemann im Hinblick auf einige Fragen ihres Familienlebens durch, deren Erörterung in der Hauptverhandlung selbst zu weit geführt hätte. Bei der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung wurden, wie in der Urteilsbegründung im einzelnen angeführt, die in der Person der Angeklagten und ihrer gesamten Situation Hegenden Umstände berücksichtigt, was zu einer relativ niedrigen, bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe führte. Die Strafkammer ist in anderen Fällen fahrlässiger Brandstiftungen, unter Beachtung des Ansteigens der Brandsumme, zu höheren Strafen gekommen. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Bürger wurden durch dieses Verfahren auf die Probleme der Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau auf dem Land, des Schutzes des genossenschaftlichen Eigentums und der Gewährleistung des vorbeugenden Brandschutzes aufmerksam gemacht und zumindest zum Nachdenken angeregt. Die Nachbarschaftshilfe soll entwickelt werden, und der Frauenausschuß will sich besonders der kinderreichen LPG-Bäuerinnen annehmen. Ferner soll in Zukunft im vorbeugenden Brandschutz auf entspre- chende Nachkontrollen geachtet werden. Durch Aussprachen in der LPG und der Gemeinde soll die mit der Verhandlung und dem Urteil erreichte Wirkung verstärkt werden. In Beiträgen der Tagespresse sollen die genannten Probleme und die im Gerichtsverfahren gezogenen Lehren anderen LPGs vermittelt werden. Das Urteil wird den Ständigen Kommissionen Innere An? gelegenheiten, Volkspolizei und Justiz und Landwirtschaft beim Rat des Kreises zur Auswertung übersandt und in Berichterstattungen vor den Volksvertretungen mit erörtert werden. Wir sind uns darüber klar, daß ein einzelnes Verfahren für sich allein niemals sofort alles verändern wird. Aber die Menschen auf die Probleme aufmerksam machen, Hinweise zur Lösung von Widersprüchen geben, die ideologische Auseinandersetzung fördern all das kann ein Verfahren und Urteil erreichen, und damit überwindet es auch den Formalismus der früheren Rechtsprechung. So dienen wie es im Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 heißt „Recht und Gesetzlichkeit der Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung, der Festigung der sozialistischen Disziplin und Moral und tragen dazu bei, daß der Kriminalität immer mehr der Boden entzogen wird“. Dt. Kurt G örn er, Richter am Kreisgericht Fürstenwalde Zivilrecht §§ 6 ff., 13 18, 20, 21, 30, 35, 36 Warenzeichengesetz vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 216, Ber. S. 267). 1. Die Schutzwirkung des registrierten Warenzeichens erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet des das Zeichen-recht verleihenden Staates, während es denkbar ist, daß sich das durch Verkehrsanerkennung bedingte Ausstattungsrecht nur in Teilgebieten dieses Staates durchsetzt. 2. Betrifft der Streit der Parteien die Kollision zweier nebeneinander bestehender registrierter Warenzeichen, so gehört die Kollisionsprüfung ausschließlich zur Zuständigkeit des Patentamtes (AEPW), das über die Löschung, insbesondere auch wegen bestehender Ver-wechselbarkeit der Zeichen, im Beschlußverfahren abschließend und mit bindender Wirkung auch für die Gerichte entscheidet. 3. Der Inhaber eines prioritätsälteren registrierten Warenzeichens, das einer Verwechslungsgefahr ausgesetzt ist, kann gegen den Inhaber eines diese Gefahr hervorrufenden jüngeren Zeichens auch unter Berufung auf Ausstattungsschutz nicht die Unterlassungsklage erheben, solange nicht im Löschungsverfahren über die Kollisionsfrage rechtskräftig entschieden worden ist. 4. Die Gerichte sind zuständig für Klagen auf Unter- lassung des Gebrauchs des Warenzeichens, wenn sich der Kläger nicht auf die Registrierung des Zeichens, sondern lediglich auf einen prioritätsälteren Aox-stattungsschutz stützt. ■ 5. Verbindet sich mit der rein optischen, bildhaftbegrifflichen Wirkung eines Warenzeichens eine besonders originelle schlagkräftige und gegenständliche Wir-: kung seines gedanklichen Inhalts, so ist auch in der sozialistischen Wirtschaft die Anerkennung eines Motivschutzes für ein derartiges Zeichen denkbar. OG, Urt. vom 25. August 1960 1 Uz 23/59. Die Klägerin ist Inhaberin des von ihr am 15. Juli 1954 angemeldeten und am 18. März 1955 eingetragenen Warenzeichens. Das Warenzeichen stellt den auf schwarzem Grund im oberen Drittel eines auf der Spitze stehende gleichseitigen Dreiecks symbolisierten Versuch des Magdeburger Bürgermeisters Otto vo Guericke dar, zwei aneio- 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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