Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 25 (NJ DDR 1961, S. 25); Professor N. N. Poljanski trat damals ebenso wie die Mehrzahl der sowjetischen Juristen entschieden für die Beibehaltung gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger ein. Er schrieb: „Für die Abschaffung dieses Instituts genügt es nicht, sich darauf zu berufen, daß es in der Praxis nicht verwurzelt ist oder daß die Ausübung der Funktion eines Anklägers im Strafprozeß hinreichend durch Kräfte der Staatsanwaltschaft gesichert wäre und daß die Staatsanwaltschaft nicht über ausreichende Kader verfügte, um Kader von gesellschaftlichen Anklägern zu schaffen und deren Auftreten zu regeln. Das Institut der gesellschaftlichen Ankläger ist ohne Zweifel ein demokratisches, wahrhaft sozialistisches Institut “ Und weiter sagte er: „Es fällt nicht schwer, sich die Bedeutung vorzustellen, die eine Anklage dadurch erhält, daß als gesellschaftlicher Ankläger ein Vertreter der Gewerkschaftsorganisation auftritt, deren Mitglied zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen wird. Die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers würde das Interesse der breiten Öffentlichkeit an der Anklage wecken.“3 Poljanski vertrat die Ansicht, daß die gesellschaftliche Anklage von den Organen der Staatsanwaltschaft organisiert und kontrolliert werden könnte. Damals maß man diesem Institut noch keine selbständige Bedeutung bei, wie das in der gegenwärtigen sowjetischen Strafprozeßgesetzgebung vorgesehen ist. Die Weiterentwicklung des Instituts der gesellschaftlichen Anklage und Verteidigung Die Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1958 und andere Gesetzgebungsakte haben das Institut der gesellschaftlichen Anklage und der gesellschaftlichen Verteidigung nicht nur beibehalten, sondern entwickeln es weiter. Die Entwürfe der Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken enthalten die Regelung der Rechte und Pflichten der gesellschaftlichen Ankläger und gesellschaftlichen Verteidiger, lösen jedoch bei weitem noch nicht alle grundlegenden Fragen der Ausübung ihrer Funktionen. So heißt es im Entwurf der StPO der Armenischen SSR (Art. 245), daß Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen auf Be-' Schluß des Gerichts als gesellschaftliche Ankläger in Strafsachen zugelassen werden können und daß sie alle Rechte genießen, die dem Staatsanwalt in der Gerichtsverhandlung zustehen. In Art. 249 des gleichen Entwurfs wird darauf hingewiesen, daß der gesellschaftliche Verteidiger im Gerichtsverfahren alle Rechte eines Verteidigers besitzt. Hingegen werden in Art. 296 dieses Entwurfs, der den Inhalt und das Verfahren der Schlußvorträge behandelt, die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger überhaupt nicht erwähnt. In Art. 59 des Entwurfs der StPO der Grusinischen SSR wird festgelegt, daß Vertreter gesellschaftlicher Organisationen als gesellschaftliche Ankläger im Strafverfahren zugelassen werden können, daß sie an der Untersuchung aller Beweise teilnehmen, Anträge an das Gericht stellen und sich an der Vernehmung beteiligen. Einen besonderen Hinweis auf die Rolle des gesellschaftlichen Verteidigers enthält der Entwurf nicht. In Art. 64 des Entwurfs wird lediglich gesagt, daß neben Rechtsanwälten und nahen Verwandten auch Vertreter der Gewerkschaften und anderer gesellschaftlicher Organisationen als Verteidiger zugelassen werden. Die weitverbreitete Praxis der Heranziehung gesellschaftlicher Verteidiger und gesellschaftlicher Ankläger 3 N. N. Poljanski, Fragen des Strafprozesses in Verbindung mit dem Entwurf der StPO der RSFSR, in „Sozialistische Gesetzlichkeit“ 1954, Nr. 6, S. 25. Ebenso beurteilte Poljanski das betreffende Institut schon viel früher im Aufsatz „Die gesellschaftliche Anklage in der sowjetischen Gesetzgebung4* in „Sozialistische Gesetzlichkeit4* 1937, Nr. 11, S. 63-65 (russ.). macht es notwendig, diese Frage in der neuen Strafprozeßgesetzgebung der Unionsrepubliken sorgfältiger zu formulieren. Die gesellschaftliche Anklage und die gesellschaftliche Verteidigung, die auf Grund einer von den gesellschaftlichen Organisationen erteilten Vollmacht selbständig ausgeübt werden, können viel zur Überwindung der Kriminalität beitragen, eine Aufgabe, die nicht nur den Organen der Justiz, sondern auch allen Parte;-und Sowjetorganen gestellt ist. Es wäre falsch, die Tätigkeit der gesellschaftlichen Ankläger und der Verteidiger lediglich als Unterstützung der Gerichtsorgane zu betrachten.3 4 Sie stellt eine selbständige Form der Lösung der Aufgaben der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Kriminalität dar. Nicht richtig ist es, wenn in einigen Gebieten die Teilnahme der Öffentlichkeit hauptsächlich in der Delegierung von gesellschaftlichen Verteidigern, kaum aber in der von gesellschaftlichen Anklägern besteht. So kamen in einem Stadtbezirk von Leningrad auf einen gesellschaftlichen Ankläger drei bis vier gesellschaftliche Verteidiger. Im Gebiet Woronesh ist das Verhältnis umgekehrt. Gegen eine solche einseitige Auslegung der Rechte der Öffentlichkeit muß man ankämpfen. Es ist notwendig, daß sich beide Institute gleichzeitig entwickeln, damit eine richtige und gerechte Ausübung der Rechtsprechung gewährleistet ist. Man muß erreichen, daß „das gewählte Strafmaß der Schwere des begangenen Verbrechens entspricht, die Persönlichkeit des Verurteilten berücksichtigt, zweckmäßig ist und weitestgehend zu seiner Besserung beiträgt“5. Die prozeßrechtliche Stellung des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers Die prozeßrechtliche Stellung des gesellschaftlichen Anklägers und des gesellschaftlichen Verteidigers wird durch die Tatsache bestimmt, daß man sie als vollberechtigte Prozeßbeteiligte anerkennt. Der gesellschaftliche Ankläger, der im Gerichtsverfahren auftritt, kann: a) den Angeklagten der Begehung des Verbrechens überführen, gestützt auf die Analyse der in der Sadie vorliegenden Beweise und ihre Untersuchung in der Gerichtssitzung; b) die Gesellschaftsgefährlichkeit des begangenen Verbrechens und den Schaden aufzeigen, der dem Geschädigten oder der Gesellschaft zugefügt wurde; c) die Umstände aufdecken, die die Begehung des Verbrechens begünstigt haben; die Ursachen des konkreten Verbrechens teststellen, um sie in der Folge durch die Bemühungen des entsprechenden Kollektivs beseitigen zu können; d) das Subjekt des Verbrechens charakterisieren; e) seine Überlegungen bezüglich des Strafmaßes darlegen. Der gesellschaftliche Verteidiger kann: a) Umstände anführen, die die Anklage widerlegen; b) mildernde Umstände feststellen und begründen; c) positive Momente der gesellschaftlichen und beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten und sein Verhalten in der Gesellschaft charakterisieren; d) die Möglichkeit der Umerziehung des Beschuldigten in dem vom gesellschaftlichen Verteidiger vertretenen Kollektiv Vorbringen und die bedingte Verurteilung oder die Übergabe des Beschuldigten an das Kollektiv, das für ihn die Bürgschaft übernimmt, beantragen. Sind die Funktionen der Anklage und der Verteidigung ihrem Charakter nach auch gegensätzlich, so erfolgt eine Annäherung zwischen ihnen durch zwei Mo- 4 Dies tut aber Poljanski. Vgl. Prawowedenje 1960, Nr. 1. 5 Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 16. Juni 1959 in „Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR“ 1959, Nr. 4, S. 1 (russ.). 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 25 (NJ DDR 1961, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 25 (NJ DDR 1961, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit - in das Protokoll aufnehmen. Einvvände Beschuldigter gegen die Aufnahme von tatsächlich gemachten Aussagen in das Vernehmungsprotokoll sind rechtlich unerheblich.

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