Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 25 (NJ DDR 1961, S. 25); Professor N. N. Poljanski trat damals ebenso wie die Mehrzahl der sowjetischen Juristen entschieden für die Beibehaltung gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger ein. Er schrieb: „Für die Abschaffung dieses Instituts genügt es nicht, sich darauf zu berufen, daß es in der Praxis nicht verwurzelt ist oder daß die Ausübung der Funktion eines Anklägers im Strafprozeß hinreichend durch Kräfte der Staatsanwaltschaft gesichert wäre und daß die Staatsanwaltschaft nicht über ausreichende Kader verfügte, um Kader von gesellschaftlichen Anklägern zu schaffen und deren Auftreten zu regeln. Das Institut der gesellschaftlichen Ankläger ist ohne Zweifel ein demokratisches, wahrhaft sozialistisches Institut “ Und weiter sagte er: „Es fällt nicht schwer, sich die Bedeutung vorzustellen, die eine Anklage dadurch erhält, daß als gesellschaftlicher Ankläger ein Vertreter der Gewerkschaftsorganisation auftritt, deren Mitglied zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen wird. Die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers würde das Interesse der breiten Öffentlichkeit an der Anklage wecken.“3 Poljanski vertrat die Ansicht, daß die gesellschaftliche Anklage von den Organen der Staatsanwaltschaft organisiert und kontrolliert werden könnte. Damals maß man diesem Institut noch keine selbständige Bedeutung bei, wie das in der gegenwärtigen sowjetischen Strafprozeßgesetzgebung vorgesehen ist. Die Weiterentwicklung des Instituts der gesellschaftlichen Anklage und Verteidigung Die Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1958 und andere Gesetzgebungsakte haben das Institut der gesellschaftlichen Anklage und der gesellschaftlichen Verteidigung nicht nur beibehalten, sondern entwickeln es weiter. Die Entwürfe der Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken enthalten die Regelung der Rechte und Pflichten der gesellschaftlichen Ankläger und gesellschaftlichen Verteidiger, lösen jedoch bei weitem noch nicht alle grundlegenden Fragen der Ausübung ihrer Funktionen. So heißt es im Entwurf der StPO der Armenischen SSR (Art. 245), daß Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen auf Be-' Schluß des Gerichts als gesellschaftliche Ankläger in Strafsachen zugelassen werden können und daß sie alle Rechte genießen, die dem Staatsanwalt in der Gerichtsverhandlung zustehen. In Art. 249 des gleichen Entwurfs wird darauf hingewiesen, daß der gesellschaftliche Verteidiger im Gerichtsverfahren alle Rechte eines Verteidigers besitzt. Hingegen werden in Art. 296 dieses Entwurfs, der den Inhalt und das Verfahren der Schlußvorträge behandelt, die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger überhaupt nicht erwähnt. In Art. 59 des Entwurfs der StPO der Grusinischen SSR wird festgelegt, daß Vertreter gesellschaftlicher Organisationen als gesellschaftliche Ankläger im Strafverfahren zugelassen werden können, daß sie an der Untersuchung aller Beweise teilnehmen, Anträge an das Gericht stellen und sich an der Vernehmung beteiligen. Einen besonderen Hinweis auf die Rolle des gesellschaftlichen Verteidigers enthält der Entwurf nicht. In Art. 64 des Entwurfs wird lediglich gesagt, daß neben Rechtsanwälten und nahen Verwandten auch Vertreter der Gewerkschaften und anderer gesellschaftlicher Organisationen als Verteidiger zugelassen werden. Die weitverbreitete Praxis der Heranziehung gesellschaftlicher Verteidiger und gesellschaftlicher Ankläger 3 N. N. Poljanski, Fragen des Strafprozesses in Verbindung mit dem Entwurf der StPO der RSFSR, in „Sozialistische Gesetzlichkeit“ 1954, Nr. 6, S. 25. Ebenso beurteilte Poljanski das betreffende Institut schon viel früher im Aufsatz „Die gesellschaftliche Anklage in der sowjetischen Gesetzgebung4* in „Sozialistische Gesetzlichkeit4* 1937, Nr. 11, S. 63-65 (russ.). macht es notwendig, diese Frage in der neuen Strafprozeßgesetzgebung der Unionsrepubliken sorgfältiger zu formulieren. Die gesellschaftliche Anklage und die gesellschaftliche Verteidigung, die auf Grund einer von den gesellschaftlichen Organisationen erteilten Vollmacht selbständig ausgeübt werden, können viel zur Überwindung der Kriminalität beitragen, eine Aufgabe, die nicht nur den Organen der Justiz, sondern auch allen Parte;-und Sowjetorganen gestellt ist. Es wäre falsch, die Tätigkeit der gesellschaftlichen Ankläger und der Verteidiger lediglich als Unterstützung der Gerichtsorgane zu betrachten.3 4 Sie stellt eine selbständige Form der Lösung der Aufgaben der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Kriminalität dar. Nicht richtig ist es, wenn in einigen Gebieten die Teilnahme der Öffentlichkeit hauptsächlich in der Delegierung von gesellschaftlichen Verteidigern, kaum aber in der von gesellschaftlichen Anklägern besteht. So kamen in einem Stadtbezirk von Leningrad auf einen gesellschaftlichen Ankläger drei bis vier gesellschaftliche Verteidiger. Im Gebiet Woronesh ist das Verhältnis umgekehrt. Gegen eine solche einseitige Auslegung der Rechte der Öffentlichkeit muß man ankämpfen. Es ist notwendig, daß sich beide Institute gleichzeitig entwickeln, damit eine richtige und gerechte Ausübung der Rechtsprechung gewährleistet ist. Man muß erreichen, daß „das gewählte Strafmaß der Schwere des begangenen Verbrechens entspricht, die Persönlichkeit des Verurteilten berücksichtigt, zweckmäßig ist und weitestgehend zu seiner Besserung beiträgt“5. Die prozeßrechtliche Stellung des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers Die prozeßrechtliche Stellung des gesellschaftlichen Anklägers und des gesellschaftlichen Verteidigers wird durch die Tatsache bestimmt, daß man sie als vollberechtigte Prozeßbeteiligte anerkennt. Der gesellschaftliche Ankläger, der im Gerichtsverfahren auftritt, kann: a) den Angeklagten der Begehung des Verbrechens überführen, gestützt auf die Analyse der in der Sadie vorliegenden Beweise und ihre Untersuchung in der Gerichtssitzung; b) die Gesellschaftsgefährlichkeit des begangenen Verbrechens und den Schaden aufzeigen, der dem Geschädigten oder der Gesellschaft zugefügt wurde; c) die Umstände aufdecken, die die Begehung des Verbrechens begünstigt haben; die Ursachen des konkreten Verbrechens teststellen, um sie in der Folge durch die Bemühungen des entsprechenden Kollektivs beseitigen zu können; d) das Subjekt des Verbrechens charakterisieren; e) seine Überlegungen bezüglich des Strafmaßes darlegen. Der gesellschaftliche Verteidiger kann: a) Umstände anführen, die die Anklage widerlegen; b) mildernde Umstände feststellen und begründen; c) positive Momente der gesellschaftlichen und beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten und sein Verhalten in der Gesellschaft charakterisieren; d) die Möglichkeit der Umerziehung des Beschuldigten in dem vom gesellschaftlichen Verteidiger vertretenen Kollektiv Vorbringen und die bedingte Verurteilung oder die Übergabe des Beschuldigten an das Kollektiv, das für ihn die Bürgschaft übernimmt, beantragen. Sind die Funktionen der Anklage und der Verteidigung ihrem Charakter nach auch gegensätzlich, so erfolgt eine Annäherung zwischen ihnen durch zwei Mo- 4 Dies tut aber Poljanski. Vgl. Prawowedenje 1960, Nr. 1. 5 Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 16. Juni 1959 in „Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR“ 1959, Nr. 4, S. 1 (russ.). 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 25 (NJ DDR 1961, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 25 (NJ DDR 1961, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind zu dämpfen, Nachlässigkeiten in der Dienstdurchführung anderer zu dulden und feindliches Vorgehen zu tole rieren. Seine Absicht ist es also, die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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