Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 249 (NJ DDR 1961, S. 249); rechnen kann, ohne daß sich das geradezu erzwingen läßt. Er geht aber auch davon aus, daß die Parteien miteinander streiten und nicht bloß freundschaftlich miteinander diskutieren. Es ist Aufgabe des Gerichts; den Streit zu entscheiden, und zwar so zu entscheiden, daß damit ein möglichst großer Beitrag zur Sicherung und weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft geleistet wird: Eine solche Entscheidung ist dann auch gerecht im Sinne des Rechtsbewußtseins der Werktätigen. Der Entwurf der Grundlagen für den sowjetischen Zivilprozeß gibt uns, die wir ebenfalls an der Schaffung einer sozialistischen Zivilprozeßordnung für unsere Republik arbeiten, eine Fülle von Anregungen, für die wir den Freunden in der Sowjetunion sehr dankbar sind. dlaüktspvachuHG) Strafrecht §1 SIEG. Bei der Anwendung von Strafmaßn ahmen muß richtig differenziert werden, um dem Recht und Gesetz Geltung zu verschaffen und dem Verurteilten zu helfen, seine Fehler zu überwinden und den Weg in das gesellschaftliche Leben zurückzufinden. KrG Perleberg, Urf. vom 8. März 1961 S 34/61. Der Angeklagte P. ist 19 Jahre alt. Nachdem er 1957 aus der siebenten Klasse entlassen worden war, begann er,-Bau- und Maschinenschlosser zu lernen. 1958 wurde P. straffällig und wegen Landfriedensbruchs, Körperverletzung, gewaltsamer Unzucht und Einbruchdiebstahls zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu Freiheitsentziehung von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Das Lehrverhältnis wurde aufgehoben. Ende April 1959 hatte er die Strafe verbüßt und begann, in der volkseigenen Industrie zu arbeiten. Dieses Arbeitsverhältnis währte aber nur acht Monate, da er abermals straffällig wurde und sich wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum zu verantworten hatte. ,P. wurde zu einer Freiheitsentziehung von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf Grund des Gnadenerweises des Staatsrates wurde er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und sofort in den Arbeitsprozeß eingereiht. Bis zu seiner Inhaftierung arbeitete er als Hilfsschlosser beim VEB Kraftverkehr. Einer Massenorganisation gehört P. nicht an. Der Angeklagte Sch. ist 20 Jahre alt. Nach seiner Schulentlassung aus der achten Klasse erlernte er das Schlosserhandwerk und legte in diesem Beruf auch die Facharbeiterprüfung ab. Er ist vorbestraft. Wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls gesellschaftlichen Eigentums hatte er sich wie der Angeklagte P. zu verantworten. Auf Grund des Gnadenerweises wurde auch er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Seit Januar dieses Jahres ist er im VEB N. als Hilfsheizer tätig. Sch. ist Mitglied des FDGB. Der Angeklagte H. entstammt wie die Mitangeklagten P. und Sch. einer Arbeiterfamilie. Er wird 20 Jahre alt und hat keinen erlernten Beruf. Mit zehn Jahren wurde er in ein Erziehungsheim eingewiesen. Als er 16 Jahre alt war, kehrte er in das Elternhaus zurück. H. versuchte, das Bäckerhandwerk zu erlernen. Da er aus der sechsten Klasse der Grundschule entlassen worden war, gelang es ihm nicht, den Facharbeiterbrief zu erhalten; das Lehrverhältnis wurde gelöst. An den strafbaren Handlungen der Mitangeklagten P. und Sch. war auch er beteiligt und wurde bestraft. Auch er wurde auf Grund des Gnadenerweises des Staatsrates vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und begann, bei der Reichsbahn als Rangierer zu arbeiten. Einer Massenorganisation gehört er nicht an. Nach ihrer Haftentlassung kamen die Angeklagten wieder zusammen und trafen sich öfters, um gemeinsame Spaziergänge zu unternehmen oder Lokale zu besuchen. Nachdem sie so auch am 10. Januar 1961 gemeinsam mehrere Lokale besucht und P. und Sch. Bier und Schnaps und H. Kaffee und zwei Glas Wein getrunken hatten, beschlossen sie,' in ein anderes Lokal zu gehen. H. ging, weil ihm die Mitangeklagten angeblich zu laut waren, auf der anderen Straßenseite allein dem vereinbarten Lokal. Auf dem Weg dorthin kamen ihm die Brüder B. und der Zeuge Sp. entgegen, die nebeneinander liefen und sich unterhielten. H. wich den Zeugen obwohl genügend Platz war nicht aus, sondern zwängte sich zwischen ihnen hindurch. Ohne auf die Frage des Zeugen Gerhard B., ob er keinen anderen Weg finden könne, zu antworten, schlug H. auf diesen Zeugen ein. Die beiden Mitangeklagten P. und Sch. waren daraufhin sofort zur Stelle und schlugen ebenfalls auf die drei Zeugen ein. Durch die Faustschläge wurden die Zeugen im Gesicht verletzt. Die Verletzungen beim Zeugen Gerhard B. waren so erheblich, daß er fünf Tage arbeitsunfähig war. Nach dieser Schlägerei verabschiedete sich H. von den Mitangeklagten, und P. und Sch. suchten das vereinbarte Lokal auf. In diesem fanden sie, entgegen ihrer Erwartung, die Zeugin K. nicht, und sie beschlossen, eine andere Gaststätte aufzusuchen. Da ihnen der Weg dorthin zu weit war, benutzte jeder ein vor dem Lokal abgestelltes Fahrrad. Als sie auch in der anderen Gaststätte die Zeugin nicht antrafen, entschlossen sie sich, wieder zurückzufahren. Der Angeklagte P. wußte nun aber nicht mehr genau, welches Fahrrad er benutzt hatte und bestieg in der Meinung, das gleiche Fahrrad zu benutzen ein anderes. In diesem Moment kam die Eigentümerin hinzu und wollte P. am Abfahren hindern, indem sie das Rad am Gepäckträger festhielt. Der Angeklagte schlug daraufhin mit der Hand auf die Eigentümerin ein, so daß sie das Rad losließ und er davonfahren konnte. Die Angeklagten stellten dann die Räder im S-Trift an den Sträu-chern ab. Als sich nach diesem Vorfall der Angeklagte Sch. von P. getrennt hatte, beschloß P., ein Fahrrad zu stehlen, um es auseinanderzunehmen und die Einzelteile zu verkaufen. Er ging deshalb zu dem Lokal, wo er mit Sch. die anderen Räder weggenommen hatte und entwendete dort ein abgestelltes Fahrrad. Da es sich aber um ein altes Fahrrad handelte, fuhr er dort hin, wo sie vorher die anderen Räder abgestellt hatten, und tauschte es gegen ein besseres um. Mit diesem "Rad begab er sich dann auf den Heimweg. Unterwegs überlegte er sich aber, daß Fahrraddiebstähle hart bestraft werden, fuhr zur S-Trift zurück und stellte das Rad auf der R.-Straße ab. Die Fahrräder konnten von der Polizei sichergestellt und unbeschädigt den Eigentümern zurückgegeben werden. Der Angeklagte P. wohnt in einem Ledigenheim seines Betriebes. Nach der Hausordnung sind nach 22.00 Uhr Besuche grundsätzlich nicht gestattet und jeder hat sich so zu verhalten, daß die anderen Heimbewohner nicht belästigt werden. Der Angeklagte P. feierte jedoch sehr oft noch nach 22.00 Uhr mit betriebsfremden Personen in seinem Zimmer, wobei jedesmal ruhestörender Lärm verursacht wurde. Als der Angeklagte von dem Hausmeister, dem Zeugen Pr., deshalb einmal aufgesucht und zur Rede gestellt wurde, beleidigte und bedrohte er diesen. Trotz mehrmaliger Aussprachen der Betriebsleitung mit P. änderte er sein Verhalten nicht. Am 25. Januar 1961 fand erneut im Zimmer des Angeklagten eine Feier statt. Es ging dabei wieder sehr laut zu, so daß der Hausmeister gegen 24.00 Uhr die Volkspolizei zu Hilfe rief. Nachdem der Angeklagte zunächst der Aufforderung der Volkspolizisten, das Zimmer zu öffnen, nicht nachkommen wollte, benahm er sich ihnen gegenüber auch danach sehr flegelhaft und ausfällig. Er suchte handgreiflich zu werden, was vtfn den Volkspolizisten verhindert wurde. Als die betriebsfremden Personen aus dem Zimmer gewiesen wurden, warf P. einem Angehörigen der Volkspolizei einen Zigarettenrest ins Gesicht. Auf dem Revier der Volkspolizei leistete der Angeklagte gegenüber den Anordnungen der Volkspolizisten erneut aktiven Widerstand. 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 249 (NJ DDR 1961, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 249 (NJ DDR 1961, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, bereitet in der Praxis kaum Schwierigkeiten. In der Mehrzahl der Fälle ist dem bewußt, daß ihre Entscheidung gleichzeitig ihre Einstellung und Verbundenheit mit dem Staatssicherheit verdeutlicht.

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