Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 244 (NJ DDR 1961, S. 244); JirtfioFta&iioH, Prof. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Abteilung Zivilrecht im Prorektorat für Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zum Entwurf der Grundlagen für das zivilgerichtliche Verfahren der UdSSR und der Unionsrepubliken Die Zeitschrift „Staat und Recht“ hat 1960 in ihrer Septembernummer eine deutsche Übersetzung des amtlichen Entwurfs der Grundlagen für das zivilgerichtliche Verfahren der UdSSR und der Unionsrepubliken veröffentlicht!. Dieser Entwurf steht in engem Zusammenhang mit den durch das Gesetz vom 25. Dezember 1958 bestätigten Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der autonomen Republiken1 2 und dem amtlichen Entwurf der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken3. Die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung enthalten in den Artikeln 2 bis 11 einige für die gesamte Rechtsprechung der UdSSR geltende Prinzipien, die durch den hier zu behandelnden Entwurf eine nähere Konkretisierung für den Zivilprozeß erfahren sollen. Der enge Zusammenhang mit dem Entwurf der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung ergibt sich insbesondere aus dessen Art. 5, wonach der Schutz der Zivilrechte in einem besonders geregelten Verfahren4 durch das Gericht oder die Arbitrage5 oder ein Schiedsgericht erfolgt. Daneben wird auch der Schutz durch die Kameradschaftsgerichte erwähnt, soweit solche in der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vorgesehen sind. Die Regelung dieses dem gerichtlichen Schutz der Zivilrechte dienenden Verfahrens erfolgt in ihren Grundzügen durch den hier zu besprechenden Entwurf. Es sei jedoch vorweggenommen, daß das gleiche Verfahren auch dem Schutz von Rechten dient, die im Familien-, Arbeits- oder Kolchosrecht wurzeln (Art. 3 Abs. 1 des Entwurfs der Grundlagen für das zivilgerichtliche Verfahren). Funktion und Aufgaben des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts Art. 5 des Entwurfs der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung legt die Eingriffsmöglichkeiten der Zivilgerichtsbarkeit fest. Dabei sind die Feststellungsurteile6 und Gestaltungsurteile ausdrücklich hervorgehoben. Es wird bei der Leistungsklage nicht abstrakt die Verurteilung in eine dem materiellen Recht entsprechende Leistung betont, sondern es wird sehr konkret von der Wiederherstellung des Zustandes, der vor der Rechtsverletzung bestanden hat, von der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens und von der Erfüllung der Verbindlichkeit in natura gesprochen. Unter Erfüllung in natura ist auch die Erfüllung einer auf Geld lautenden Verpflichtung zu verstehen, da ja die Geldzahlung in einem solchen Fall die „natürliche“ 1 Die russische Originalfassung ist in der Zeitschrift „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ ll960, Heft 7, abgedruckt. 2 Deutsche Übersetzung vferöffentlicht in RID 1959 Sp. 75 82. 3 Deutsche Übersetzung veröffentlicht in „Staat und Recht“ 1960, Heft 9, S. 1563 ff. 4 Die Übersetzung „besonders geregeltes Verfahren“ dürfte dem russischen Original „w ustanowlennom porjadke“ näher kommen als die in „Staat und Recht“ gewählte Übersetzung „festgelegtes Verfahren“. 5 Der Hinweis auf die Arbitrage ist nötig, weil nach den einleitenden Thesen der zivilrechtlichen Grundlagen auch solche Beziehungen zwischen sozialistischen Organisationen und Einrichtungen durch das Zivilrecht geregelt werden, die nach unserer Ansicht zu dem besonderen Zweig des Wirtschaftsrechts gehören. 6 Das russische Wort „prisnanje“ muß hier richtig mit „Fest- stellung“ und nicht mit „Anerkennung“ übersetzt werden. Erfüllung ist. Die Möglichkeit, den Schuldner zur Leistung einer Geldsumme zu verpflichten, ist ausdrücklich nur im Fall des Schadensersatzes und der Konventionalstrafe vorgesehen. Der Sinn dieser Bestimmung geht offensichtlich dahin, daß die Gerichte das Prinzip der realen Erfüllung wahren und nicht schlechthin eine Naturalleistung durch eine Geldleistung ersetzen sollen. Dieser Versuch, bereits im materiellen Recht die Maßnahmen ausdrücklich festzulegen, welche die Gerichte zum Schutz gefährdeter Zivilrechte und anderer ihnen im Zivilverfahren gleichgestellter Rechte treffen können und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch treffen müssen, ist zu begrüßen. Welche Arten von Entscheidungen nötig sind, um das Ziel der Zivilgesetzgebung, nämlich die Leistung eines entsprechenden Beitrags zur Festigung und Entwicklung des sozialistischen Wirtschaftssystems, zur Schaffung der materiell-technischen Basis des Kommunismus und zu einer immer vollkommeneren Befriedigung der materiellen und geistigen Bedürfnisse der Bürger7, zu erreichen, kann nur das materielle Zivilrecht selbst bestimmen. Die Aufgabe des Verfahrensrechts muß es sein, zu zeigen, auf welchem Wege und unter Anwendung welcher Methoden man zu solchen verändernden, vorwärtsweisenden Entscheidungen kommen kann. Ein weiteres Bindeglied zwischen den Vorschriften des materiellen Rechts und denen des Verfahrensrechts bildet Art. 1 des Entwurfs der Grundlagen für das zivilgerichtliche Verfahren. Hier geht es um die Verwirklichung des materiellen Rechts mit Hilfe der Zivilrechtsprechung, also zugleich um den Gegenstand des Zivilprozesses, wenn auch die formelle Gegenstandsbestimmung erst im Art. 3 folgt. Dieser Verwirklichung dienen die Schutz- und die Erziehungsfunktion des sozialistischen zivilgerichtlichen Verfahrens. Die Schutzfunktion wird in Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Art. 2 der Unionsgesetzgebung für die Gerichtsverfassung ähnlich wie im § 2 unseres GVG dargestellt, jedoch unter Beschränkung auf das Zivilverfahren. Ein unbedingter Vorzug gegenüber der in der DDR geltenden Regelung ist aber die plastische Heraushebung einiger besonders wichtiger Rechte der Bürger, wie z. B. ihrer Wohnungsrechte. Auch ist die Aufzählung der zu schützenden Einrichtungen und Rechte elastisch genug, um jeder nur denkbaren Entwicklung gerecht zu werden. Da das sowjetische Zivilrecht grundsätzlich nur die Vermögensverhältnisse und die mit diesen verbundenen Nichtvermögensverhältnisse regeln soll8, ergibt sich hier keine Möglichkeit, auch den Schutz einiger wichtiger persönlicher Rechte der Bürger zu regeln, die für die weitere Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung von großer Bedeutung sind. Es sei dabei beispielsweise nur an die Mitwirkungsrechte der Bürger bei der Gestaltung des sozialistischen Handels, der sozialistischen Dienstleistungsbetriebe und der sozialistischen Kreditinstitute sowie bei der Wohnraumlenkung erinnert. Nach der Absicht beider Entwürfe 1 vgl. Art. 1 des Entwurfs der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung. * 8 vgl. Art. 2 des Entwurfs der Grundlagen für die Zivilgesetz-gebung. 244;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 244 (NJ DDR 1961, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 244 (NJ DDR 1961, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister AUS. Expl. Ix, Berlin, Inhalt; Inhalt und Ziel der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit, die Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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