Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 236 (NJ DDR 1961, S. 236); kommenden Kräfte der Gesellschaft sämtliche durch ein Strafverfahren aufgeworfenen Probleme geklärt sind. Das Bemühen von Wissenschaft und Praxis, den neuen, sozialistischen Arbeitsstil der Justiz- und Sicherheitsorgane durchzusetzen, hat uns die Erkenntnis vermittelt, daß der Aufgabenkreis dieser Organe keineswegs durch das gerichtliche Urteil begrenzt wird. Er reicht weit über dieses hinaus und erfaßt auch die Pflicht, alle aufgedeckten Widersprüche und Mängel, die dem Sieg des Sozialismus entgegenstehen, zu überwinden. In der Hegel wird das Gericht gestützt auf § 3 StPO Hinweise bzw. Mitteilungen geben, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt sind, aber Anzeichen dafür bestehen, daß eine geübte Praxis notwendig zu Gesetzesverletzungen führen wird. Aber auch dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, eine bestimmte Frage müsse in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des betreffenden Organs gerückt werden, weil sie entsprechend ihrer Bedeutung nicht genügend gewürdigt wird, kann § 3 StPO angewandt werden (z. B. Fragen der Verhältnisse in den Wohnlagern der Baubetriebe, Arbeit mit der Jugend usw.). Dem steht nicht entgegen, daß die Richter besonders dort, wo es sich um Schwerpunkte handelt selbst mit den betreffenden Organen die Beratungen führen und ihre Ansichten darlegen. Wollte man sich aber nur auf die letztere Arbeitsweise stützen, so hieße das, eine operative Geschäftigkeit zu entwickeln, die die Richter von ihrer eigentlichen Aufgabe abdrängt und ihre Kräfte überfordert. Kritik hat auch die Enge des Adressatenkreises der §§ 3 und 4 StPO hervorgerufen. Die Fixierung der Stellung volkseigener Betriebe und sozialistischer Produktionsgenossenschaften als juristisch selbständige Wirtschaftsorgane hat die Gerichte veranlaßt, sie aus dem Adressatenkreis herauszunehmen. Ihre juristische Selbständigkeit besagt aber nicht, daß die volkseigenen Betriebe der Leitung durch die einheitliche, sozialistische Staatsmacht entbehren; ihre Funktionäre haben im Interesse des sozialistischen Staates ihre Aufgaben zu erfüllen und unterstehen den wirtschaftsleitenden Staatsorganen. Die Gerichte haben daher stets die Möglichkeit, mit ihren Forderungen an das wirtschaftsleitende Staatsorgan (WB, Wirtschaftsrat oder Plankommission des Kreises) heranzutreten. Es sollten aber keine Bedenken bestehen, insoweit den Begriff „Staatsorgane“ auch auf die staatlichen Leitungen der volkseigenen Betriebe auszudehnen. Hinsichtlich der sozialistischen Genossenschaften handelt es sich durch den freiwilligen Zusammenschluß der in ihnen vereinigten Werktätigen um gesellschaftliche Organisationen werktätiger Menschen7, so daß sie durch die Formulierung der §§ 3 und 4 StPO erfaßt werden. Dennoch bedarf eine künftige gesetzliche Regelung einer genaueren Formulierung. Äußerungen, auch den einzelnen Bürger in den Kreis der Adressaten einzubeziehen, gehen m. E. fehl. Wie schon anfangs ausgeführt wurde, ist es das Anliegen des § 4 StPO, auf die Methoden der Leitung durch staatliche und gesellschaftliche Organe einzuwirken. Eine Kritik am Verhalten des einzelnen Bürgers durch das Gericht ist nur im Rahmen des die Person des Bürgers betreffenden Verfahrens erforderlich und hat ihren Niederschlag in der Verfahrensentscheidung zu finden. Alles, was darüber hinausgeht, übersteigt die Aufgaben des Gerichts und würde einer planmäßigen Anwendung des Instituts der Gerichtskritik zum Hemmnis werden. Anmerkung: Im Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 heißt es: 1 vgl. X I.PC Gesetz. 236 „Der Kampf gegen die Kriminalität ist nicht allein Aufgabe der Strafverfolgungsorgane, sondern sein Erfolg beruht vor allem darauf, daß die Wachsamkeit und die Aktivität der Werktätigen die Ursachen, aus denen Straftaten erwachsen, ausräumen und dadurch Verbrechen vorgebeugt wird.“ Diese Forderung des Staatsrates muß auch mit Hilfe der Gerichtskritik verwirklicht werden. Das Verhältnis der Gerichtskritik zur Allgemeinen Aufsicht wird jedoch durch Schur in den vorstehenden Ausführungen m. E. nicht richtig dargelegt, und sie erwecken den Eindruck, als ob durch eine gute Arbeit des Staatsanwalts kein Platz mehr für die Gerichtskritik wäre. Es geht hier aber nicht darum, der Kritik wegen unbedingt von dem Mittel der Gerichtskritik Gebrauch zu machen, sondern darum, die Gesetzesverletzungen, die die Ursachen von Verbrechen darstellen oder sie begünstigen, so schnell wie möglich zu beseitigen. Würde man Schur folgen, müßte mit der Beseitigung von Gesetzesverletzungen bis zur Hauptverhandlung gewartet werden. Das hieße, den Keim, der Verbrechen hervorgebracht oder begünstigt hat, nicht bzw. erst Wochen nach seiner Aufdeckung zu beseitigen. Aus den gleichen Gründen können aber inzwischen neue Verbrechen erwachsen. Mit der Beseitigung von Rechtsverletzungen bis zur Hauptverhandlung zu warten, würde sich somit hemmend auf unsere Entwicklung auswirken. Ich stimme daher den Ausführungen von Probst und Strasberg (NJ 1960 S. 432) voll zu, daß die Gerichtskritik in der Regel auch eine Kritik an der Arbeit des Staatsanwalts ist. Durch eine qualifizierte, operative Anleitung der Untersuchungsorgane durch die Staatsanwälte müssen bereits im Ermittlungsverfahren alle Gesetzesverletzungen aufgedeckt werden, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen. Bekannt werden oftmals aber auch solche Gesetzesverletzungeh, die mit dem Strafverfahren nicht unmittelbar Zusammenhängen. Deshalb müssen die Untersuchungsorgane und die Staatsanwälte bereits in dieser Etappe des Verfahrens die Werktätigen mobilisieren, damit sie den Kampf gegen die Ursachen und begünstigenden Faktoren von Verbrechen aufnehmen. Aber alle Ursachen und begünstigenden Faktoren von Rechtsverletzungen lassen sich nicht sofort durch die aktive Mitarbeit der Werktätigen beseitigen. Deshalb muß der Staatsanwalt entsprechend dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft von den zuständigen Organen die schnelle Beseitigung von Gesetzesverletzungen verlangen. Ist es dem Untersuchungsorgan nicht möglich, alle Umstände der Gesetzesverletzungen zu ermitteln, muß der Staatsanwalt im Wege der Allgemeinen Aufsicht diese Ermittlungen selbst vornehmen oder die Untersuchung von dem zuständigen Leiter des jeweiligen staatlichen Organs nach § 15 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft verlangen. Würde man der Ansicht von Schur folgen, wonach erst die Gerichtsverhandlung eine allseitige Einschätzung des gesamten Geschehens ermöglicht worunter auch die jeweiligen Gesetzesverletzungen zu verstehen sind , so käme man bei den Verfahren, die nach den Grundsätzen des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 und der Programmatischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates vom 4. Oktober 1960 den Konfliktkommissionen zur Entscheidung übergeben werden, zu keiner vollständigen und umfassenden Einschätzung der Situation. Damit soll nicht im geringsten die Bedeutung und der Wert der Gerichtsverhandlung und der Gerichtskritik angezweifelt werden. GÜNTER BOHM, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 236 (NJ DDR 1961, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 236 (NJ DDR 1961, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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