Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 234 (NJ DDR 1961, S. 234); Diskussion zu entfachen, ist ohne nachhaltiges Echo geblieben. Seit dem Inkrafttreten der StPO ist die Gerichtskritik ein fester Bestandteil der sozialistischen Gesetzlichkeit. Ihre Wahrnehmung stellt eine gesetzliche Pflicht der Gerichte dar ihre Unterlassung bei der Feststellung von Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit ist selbst ein Verstoß gegen diese. Als Bestandteil der Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte gilt auch für die Gerichtskritik, sie in die planmäßige komplex-territoriale staatliche Leitung des gesamten gesellschaftlichen Lebens einzuordnen. Das verlangt den planmäßigen Einsatz dieses wichtigen Hebels zur Sicherung der- Erfüllung unserer gesellschaftlichen Aufgaben. Mit seiner Kritik hat das Gericht zur bewußten, den Gesetzen entsprechenden Leitungstätigkeit zu erziehen und die Funktionäre des Arbeiter-und-Bauern-Staates auf ihre Pflicht und Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft mit allem Nachdruck hinzuweisen. Planmäßig die Gerichtskritik anwenden bedeutet, diese vor allem auf die Schwerpunkte der gesellschaftlichen Entwicklung zu konzentrieren, um hier in erster Linie die sozialistische Gesetzlichkeit zu wahren bzw. wiederherzustellen und durchzusetzen. Insoweit haben für die Gerichtskritik die gleichen Prinzipien Gültigkeit, die auch für die Rechtsprechungstätigkeit zutreffen. Das bedeutet andererseits keinen Verzicht auf die Gerichtskritik, wenn der Gegenstand der Kritik außerhalb des jeweiligen Schwerpunktes liegt, denn das Prinzip der Einheitlichkeit der sozialistischen Gesetzlichkeit verlangt zugleich deren allseitige und umfassende Wahrung und Durchsetzung. Bei der Lösung der Schwerpunktaufgaben kommt es darauf an, umfassende und tiefgreifende Veränderungen zu erreichen, die auf die übrigen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ausstrahlen. Die Initiative der Werktätigen muß geweckt und entwickelt werden, so daß die Werktätigen aus dem am Schwerpunktverfahren demonstrierten Beispiel die Schlußfolgerungen zur Beseitigung und Überwindung der Widersprüche und Hemmnisse ziehen. Darauf muß die Kritik der Gerichte orientieren. Sie gewinnt dadurch im Rahmen der Rechtsprechungstätigkeit in zunehmendem Maße an Bedeutung. Mit dem Urteil ist es deri Gerichten schon weitgehend möglich, die sozialistische Gesetzlichkeit durchzusetzen, besonders dann, wenn unter dem sozialistischen Arbeitsstil der Gerichte zugleich eine Erhöhung der Qualität der Urteile verstanden wird, die darauf gerichtet ist, sie zu exakten. Analysen2 3 zu entwickeln, die die Werktätigen und ihre Organisationen zum Handeln anleiten. Deshalb müssen die Urteile nicht nur die konkrete Straftat einschätzen, sondern auch deren Ursachen und Bedingungen bloßlegen. Sie müssen auf Grund der exakten Kenntnis der betreffenden Situation, aus der die Tat geschehen konnte, zugleich die Wege weisen, wie und mit welchen Kräften die Ursachen zu beseitigen sind und dadurch Verbrechen vorgebeugt werden kann2. Dennoch kann und darf das Urteil den Kritikbeschluß nicht ersetzen. Wir dürfen nicht übersehen, daß sich das Urteil stets mit einzelnen Straftaten beschäftigt, ungeachtet der Tatsache, daß die einzelne Straftat im dialektischen Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Verhältnissen, aus denen sie erwuchs, zu betrachten ist. Das setzt dem Urteil gewisse Grenzen, deren Überschreitung es zu einem unübersichtlichen, von seiner Hauptaufgabe ablenkenden Dokument werden lassen würde. Auch der Kreis der Adressaten des Urteils ist nicht ausgedehnt genug, die Stellen anzusprechen, deren Tätigkeit kritikbedürftig ist. Während 2 vgl. W. Ulbricht, Zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege, NJ 1961 S. 115. 3 vgl. hierzu auch den Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege in der DDR, NJ 1961 S. 74. sich das Urteil auf die konkreten Ursachen und Bedingungen einer bestimmten Straftat zu konzentrieren hat, soll mit dem Kritikbeschluß auf eine Änderung staatlicher oder gesellschaftlicher Leitungsmethoden 'hingewirkt werden, die im Widerspruch zur sozialistischen Gesetzlichkeit stehen. Oft müssen dabei Fragen aufgeworfen werden, die nur in entfernter Beziehung zur Straftat stehen. Durch die Kritik des Gerichts werden die betreffenden Organe direkt angesprochen und zur Überprüfung ihrer Arbeit veranlaßt, um durch die Herstellung der Gesetzlichkeit künftigen negativen Erscheinungen und Gesetzesverletzungen vorzubeugen. All das würde den Rahmen eines Urteils in der Regel sprengen. Die Zielstellung der Gerichtskritik, unmittelbaren Einfluß auf die Leitungstätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Organe zu nehmen, kennzeichnet sie zugleich als eine (keineswegs ausschließliche) Methode der Zusammenarbeit mit diesen Organen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der sozialistischen Staatsmacht. Gestützt auf seine Autorität als Organ der sozialistischen Staatsmacht, weist das Gericht mittels seiner Kritik die betreffenden Organe auf Mängel der Leitungstätigkeit hin und wird so über diese Organe durch Einflußnahme auf die Veränderung ihrer Tätigkeit wirksam. Eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 4 StPO ist nicht jede Gesetzesverletzung schlechthin. Eine wesentliche Einschränkung gibt § 4 StPO schon dadurch, daß er nur auf solche Gesetzesverletzungen orientiert, die bei der Durchführung eines Strafverfahrens zutage treten. Diese Beschränkung ist notwendig, weil sonst das Gericht im vollen Maße die dem Staatsanwalt im Rahmen der Allgemeinen Aufsicht obliegenden Pflichten wahrzunehmen hätte, wodurch es ohne Zweifel seine Aufgaben überschreiten würde. Allerdings bedarf es einer Ausdehnung der Kritikpflicht des Gerichts auf alle übrigen Verfahren außerhalb des Strafprozesses. Bisher wurde kaum Kritik geübt, wenn es sich um die Verletzung von Beschlüssen örtlicher Volksvertretungen handelt. Zwar werden die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen vom terminus technicus her nicht als Gesetze bezeichnet, das besagt aber andererseits nicht, daß sie deshalb von § 4 StPO nicht erfaßt werden. Unter Gesetzesverletzungen im Sinne des § 4 StPO sind Verstöße gegen allgemein gültige und verbindliche Anordnungen der zuständigen Staatsorgane zu verstehen, gleich in welche Form sie gekleidet sind. Die gerichtliche Praxis vertritt auch diese Auffassung, denn unter den Kritikbeschlüssen befinden sich solche, die sich mit Verstößen gegen Verordnungen des Ministerrats sowie Anordnungen und Durchführungsbestimmungen der Fachminister befassen. Ohne Zweifel fallen die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen in den Geltungsbereich des § 4 StPO. Das wird durch § 7 Buchst, d des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht unterstrichen. Eine Ursache dafür, daß bei Verstößen gegen Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen die Gerichtskritik nicht angewandt wurde, liegt möglicherweise auch darin begründet, daß unsere Gerichte diese Beschlüsse nicht kennen bzw. keine genügende Übersicht über dieselben haben. Schließlich interessiert noch die Frage, ob die Kritik des Gerichts am Platze ist, wenn die gesetzliche Regelung durch die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse überholt ist und der Verstoß gegen das Gesetz faktisch im Einklang mit den gesellschaftlichen Erfordernissen steht. Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß es keinem Staatsorgan, keiner gesellschaftlichen Organisation und keinen) Bürger gestattet ist, auf diese Art und Weise Widersprüche im System der sozialistischen Gesetzlichkeit auszugleichen. Andererseits bedarf es aber der schnellsten Beseitigung solcher, die sozialistische Entwicklung hemmenden Gesetze. Hier sollte das Gericht auf die Gerichtskritik verzich- 234;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 234 (NJ DDR 1961, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 234 (NJ DDR 1961, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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