Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 232 (NJ DDR 1961, S. 232); Rechtsanwalt HERBERT BREITBARTH, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin Uber die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und volkseigenen Betrieben Erfahrungen aus der juristischen Betreuung von Kreisbaubetrieben Seit 1959 ist eine Reihe von Mitgliedern der Rechts-anwaltskollegien in Verfahren vor den Staatlichen Vertragsgerichten zugelassen1. Im Rahmen dieser Zulassung eröffnet sich dem Anwalt ein neues Tätigkeitsfeld. Er hat die Möglichkeit, die Vertretung in Schiedsverfahren im Bereich der sozialistischen Wirtschaft zu übernehmen. Darüber hinaus ist er in der Lage, auf der Grundlage von Betreuungsverträgen den sozialistischen Betrieben bei der Anwendung und Durchsetzung des Vertragssystems zu helfen. Solche Betreuungsverträge kommen vorwiegend für kleinere Betriebe, Betriebe mit staatlicher Beteiligung, Genossenschaften und landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in Frage. Bei ihnen ist in der Regel der Anfall juristischer Arbeit nicht so groß, daß sie einen Justitiar beschäftigen. Auf der anderen Seite sind die dort tätigen Menschen juristisch meist nicht so weit geschult, daß sie mit schwierigen Fragen des Vertragssystems, wie sie ihnen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit immer wieder begegnen, allein fertig werden. Zum Teil werden diese kleineren sozialistischen Betriebe durch die Justitiare größerer Betriebe mitbetreut, zum Teil beschäftigen sie wie zum Beispiel die Berliner Stadtbezirksbauleitungen gemeinsam einen Justitiar. Ein erheblicher Teil von ihnen ist jedoch ohne feste juristische Betreuung. Eine solche wird aber in vielen Fällen von den Betrieben selbst für erforderlich gehalten, wobei ihnen mit einer Vertretung bei anfallenden Schiedsverfahren im allgemeinen weniger gedient ist als mit der Beratung bei den Vertragsabschlüssen und der Vertragsdurchführung. Häufig besteht nämlich über die Rechte und Pflichten, die sich aus Vertragsabschlüssen und bei Vertragsverletzungen ergeben, keine Klarheit. So entstehen oft Vertragsschiedsverfahren, die bei richtiger Handhabung des Vertragsgesetzes und der abgeschlossenen Verträge vermeidbar gewesen wären. Für den Anwalt bieten sich hier viele Möglichkeiten der Beratung und Anleitung. Dazu ist es jedoch erforderlich, daß er unmittelbar im Betrieb tätig wird und dessen Aufgaben sowie Struktur kennt. Nur dann ist es ihm möglich, im betrieblichen Geschehen vorbeugend einzugreifen und den Mitarbeitern der einzelnen Tätigkeitsbereiche, wie Einkauf, Vertragsbearbeitung, Absatz usw., bei auftauchenden Fragen zur Verfügung zu stehen. Oft ergeben sich auch Rückfragen bei verschiedenen Arbeitsbereichen des Betriebes oder macht sich die Einsicht zusätzlicher betrieblicher Unterlagen notwendig. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen der Anwalt, wenn er im Betrieb arbeitet, auf Grund seiner Rechtskenntnisse Ursachen künftiger Konflikte erkennen und rechtzeitig Hilfe leisten kann. Selbstverständlich bleibt es ihm unbenommen, die Ausarbeitung von Schriftsätzen oder die Bearbeitung von Verfahren in seinem Büro vorzunehmen. Aber das Tatsachenmaterial muß der Anwalt sich im Betrieb selbst erarbeiten. Von dieser, aus meiner Vertretungstätigkeit in verschiedenen Schiedsverfahren gewonnenen Erkenntnis ausgehend, habe ich beim Abschluß von Betreuungsverträgen mit volkseigenen Betrieben (es handelt sich um drei Kreisbaubetriebe) vereinbart, daß ich diese Betriebe in regelmäßigen Abständen ganztägig besuche i i Anordnung über die Zulassung von Rechtsanwälten beim Staatlichen Vertragsgericht vom 5. März 1959 (GBl. I S. 178). und die anfallenden Arbeiten, soweit möglich, unmittelbar dort erledige. Die Zahl der Besuche wurde entsprechend dem unterschiedlichen Arbeitsanfall bei einem Betrieb wöchentlich einmal, bei zwei weiteren Betrieben monatlich einmal festgelegt. Selbstverständlich finden auch Besuche außer der Reihe statt, wenn dies im Einzelfall wegen eines Schiedsverfahrens oder aus anderen Gründen notwendig ist. Weiter stehe ich natürlich für schriftliche oder telefonische Anfragen der Betriebe jederzeit zur Verfügung. Grundsätzlich hat sich jedoch der vereinbarte Turnus als ausreichend erwiesen. Die Mitarbeiter des Betriebes bereiten jeweils die anfallenden Fragen und Vorgänge vor, die dann gemeinsam behandelt und erledigt werden. Zu Beginn meiner Tätigkeit mußte ich mich vorwiegend mit der Erledigung von Streitigkeiten über Vertragsstrafen befassen, die sich in recht großer Zahl aus Terminüberschreitungen im Bauablauf ergeben hatten. Sie konnten überwiegend ohne Inanspruchnahme des Vertragsgerichts in der Form geklärt werden, daß in den Fällen, in denen die Verantwortlichkeit des Baubetriebes feststand, die Vertragsstrafe bezahlt wurde, während es in anderen Fällen, in denen nachgewiesen werden konnte, daß der Baubetrieb nicht oder nur zum Teil verantwortlich war, gelang, den Vertragspartner ganz oder zum Teil zur Rücknahme der Forderung von Vertragsstrafe zu veranlassen. Grundlage der Verhandlungen waren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit, der richtigen Berechnung und der Verantwortlichkeit. Dabei trat ich der manchmal anzutreffenden Tendenz; Vertragsstrafen gegeneinander aufzurechnen, regelmäßig entgegen. Schon bei diesen ersten Verhandlungen konnte ich feststellen, daß die Baubetriebe selbst bisher recht wenig von dem Mittel der Vertragsstrafe Gebrauch gemacht hatten. Sie befürchteten, damit ihre Vertragspartner zu verärgern und dann selbst bei unzureichender eigener Erfüllung mit Vertragsstrafen belastet zu werden. Dies zeigte sich insbesondere im Verhältnis zu den Nachauftragnehmern ddS Baunebengewerbes, für deren Versäumnisse der Baubetrieb als Hauptauftragnehmer einstehen mußte. Ich begann deshalb eine systematische Aufklärung zunächst der Bauleiter über die Notwendigkeit, das Vertragsgesetz und die für das Baugewerbe geltenden Allgemeinen Baubedingungen (ABB) mit aller Konsequenz anzuwenden, auch auf die Gefahr hin, selbst Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Auch in anderen Betrieben, mit denen der Baubetrieb zusammenarbeitete, wurde diese falsche Einstellung zum Vertragssystem angetroffen (ein volkseigener Nachauftragnehmer weigerte sich zum Beispiel, überhaupt Verträge abzuschließen, solange seine Materialzulieferung nicht völlig gesichert sei, und mußte erst mit Hilfe des Vertragsgerichts dazu gezwungen werden). Es mußte daher ein Weg gefunden werden, einerseits die Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit allem Nachdruck durchzusetzen, andererseits aber die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Betriebe nicht durch unbegründete Verärgerung der Vertragspartner zu gefährden. Sobald Terminsüberschreitungen um die es im wesentlichen ging 'zwar noch nicht eingetreten, wohl aber zu befürchten waren, wurden nunmehr die Vertragspartner aufgefordert, ihr Arbeitstempo auf der betreffenden Baustelle zu verstärken. Sie wurden auf die Folge- 232;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 232 (NJ DDR 1961, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 232 (NJ DDR 1961, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Vorführung zur gerichtlichen HauptVerhandlung - Festlegung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen entsprechend den objektiven Erfordernissen in enger Zusammenarbeit mit der Linie und im Zusammenwirken mit den Gerichten.

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