Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 23 (NJ DDR 1961, S. 23); den gesellschaftlichen Organen den Erziehungsprozeß von Rechtsverletzern im Kollektiv fördern müssen, daß man aber vor einer direkten Kontrolle warnen sollte, da sie zur Unselbständigkeit und zur Gängelei führen kann. Damit ist nicht gemeint, daß die staatlichen Organe keinen Überblick über den Stand der Erziehung der zu Strafen ohne Freiheitsentziehung Verurteilten haben sollen. Im folgenden wandte sich Dr. Lucie F r e n z e 1 (Babelsberg) gegen die im Entwurf vorgeschlagene Regelung der Besserungsarbeit2. Sie ging von dem grundlegenden Charakter der Arbeit im Sozialismus aus und kam zu folgendem Ergebnis: Bei der Regelung der bedingten Verurteilung sollte ein ausdrücklicher Absatz enthalten sein, nach dem das Gericht einen insbesondere einen nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Rechtsverletzer verpflichten kann, eine bestimmte Arbei anzunehmen und diese während der im Urteil ausgesprochenen Bewährungszeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gerichts zu verlassen. Damit sei die Erziehung solcher Rechtsverletzer, die ohne ihre zeitweilige Isolierung von der Außenwelt an ehrliche und kontinuierliche Arbeit gewöhnt werden müssen, ausreichend gewährleistet. Es sollte im künftigen StGB auch keine Besserungsarbeit (verbunden mit Lohnabzug) gegenüber solchen Rechtsverletzern angedroht werden, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen. Der Lohnabzug sei hier nichts anderes als eine verschleierte Geldstrafe, und zum anderen stünden bei dem ohnehin an ehrliche Arbeit gewöhnten Rechtsverletzer andere Erziehungsfragen auf der Tagesordnung als seine Erziehung durch Arbeit. Faktisch seien für diesen Personenkreis der öffentliche Tadel, die Geldstrafe und die bedingte Verurteilung als Strafarten ausreichend, so daß sich die Androhung einer ausdrücklichen Besserungsarbeit erübrige. Dozent Dr. Weber (Babelsberg) bemängelte demgegenüber, daß die Besserungsarbeit im Entwurf seines Erachtens noch zu eng, zu eingeschränkt gefaßt sei. Es gehe nicht klar hervor, daß sie sich gegen zwei Kategorien von Rechtsverletzern richte, nämlich einmal gegen Personen, die ohnehin in regulärer Arbeit stünden, und zum anderen gegen Personen, die erst im Zuge der Besserungsarbeit an ehrliche Arbeit gewöhnt werden sollen. Dr. Michael Benjamin (Babelsberg) gab in seinem Beitrag einen interessanten Überblick über die Erfahrungen, die in der Sowjetunion mit der Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung sowie mit der Einbeziehung der gesamten Gesellschaft in die Kriminalitätsbekämpfung gemacht worden sind. Er führte im einzelnen aus, wie in der Sowjetunion die Aufgabe, die Kriminalität möglichst schnell zu vermindern, gelöst wird. Insbesondere bewies er mit sehr instruk- * 1 2 Die These zur Besserungsarbeit hatte folgende Fassung: (1) Die Besserungsarbeit kann gegenüber Personen angewandt werden, die wegen ihrer Entfremdung von der produktiven, vor allem körperlichen Arbeit und vom Leben der Werktätigen eine Straftat begangen haben. Sie bezweckt, den Täter durch Leistung produktiver körperlicher Arbeit in einem Kollektiv von Werktätigen zur verantwortungsbewußten Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Arbeiter-und-Bauern-Staat zu erziehen. (2) Die Besserungsarbeit wird von sechs Monaten bis zu einem Jahr ausgesprochen und ist in einem sozialistischen Betrieb zu leisten. Sie kann mit einem Lohnabzug von höchstens zwanzig Prozent des gesetzlichen Lohnes verbunden werden. Zur Durchführung der Besserungsarbeit wird dem Verurteilten ein bestimmter Arbeitsplatz angewiesen mit der Auflage, diesen ohne zwingenden Grund nicht zu verlassen oder zu wechseln. f (3) Macht der Verurteilte während der Bewährungsarbeit erhebliche Fortschritte in seiner gesellschaftlichen Entwicklung, so kann ihm nach Ablauf von drei Monaten der festgesetzte Lohnabzug und, sofern auf Besserungsarbeit über sechs Monate erkannt wurde, nach Ablauf von sechs Monaten der Rest der Besserungsarbeit erlassen werden. (4) Verstößt der Verurteilte gegen die ihm mit der Besserungsarbeit auferlegten Verpflichtungen und Weisungen, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe festsetzen und, wenn diese erfolglos bleibt, den Rest der Besserungsarbeit in Freiheitsstrafe von gleicher Dauer umwandeln. tivem Zahlenmaterial, welchen Massencharakter der Kampf gegen die Kriminalität bereits angenommen hat. So gab es am 1. Juni 1959 allein in der RSFSR 40 000 freiwillige Volksabteilungen; in einer Stadt mit 200 000 Einwohnern waren zu diesem Zeitpunkt 15 000 Bürger Mitglieder solcher Volksabteilungen. Allein in einem Distrikt der RSFSR gibt es 37 400 Kameradschaftsgerichte. M. Benjamin betonte, daß die führende Rolle der KPdSU im Kampf um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung außerordentlich stark zum Ausdruck komme. Die Führung der Partei beschränke sich hier nicht nur auf den Erlaß von Beschlüssen, sondern der Kampf um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei auch unmittelbarer Schwerpunkt in der Parteiarbeit selbst. Als Folge dieser Tatsache sei z. B. die Zahl der Gerichtsverfahren im I. Quartal 1960 um 65% gegenüber dem I. Quartal 1959 zurückgegangen. Im Zusammenhang damit ging M. Benjamin auf die wichtige Rolle ein, die die gesellschaftliche Bürgschaft in der Sowjetunion spielt. Diese wird nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch durch die Staatsanwaltschaft in den Fällen angewandt, in denen die Durchführung eines Gerichtsverfahrens nicht notwendig ist. Er machte den berechtigten Vorschlag, dieses Institut der gesellschaftlichen Bürgschaft auch in unser Rechtssystem in bezug auf alle nicht mit Freiheitsentzug verbundenen Strafen zu übernehmen. Am Schluß seiner Ausführungen ging M. Benjamin auf die Bedeutung der Besserungsarbeit als einer neuen, für den sozialistischen Staat typischen Strafart ein. wobei er betonte, daß sie ein Kernstück des Programms der KPdSU von 1917 gewesen sei und sich in der Praxis der Sowjetunion gut bewährt habe. Neben den bedeutsamen Grundsatzfragen, die in der Diskussion behandelt wurden, wurde auch zu einer Reihe von Einzelfragen Stellung genommen. So gab Jahn zu bedenken, ob es nicht ratsam sei, beim öffentlichen Tadel das Kriterium der Geringfügigkeit der Schuld mit aufzunehmen. Bei der bedingten Verurteilung wandte er sich dagegen, daß ein gesetzlicher Mindeststrafrahmen von sechs Monaten Freiheitsentziehung vorgesehen ist. Schließlich wies er auch darauf hin, daß es ratsam wäre, das Kriterium früherer Vorstrafen des Rechtsverletzers bei der bedingten Verurteilung zu berücksichtigen und den vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut in dieser Hinsicht zu überprüfen. Dozent Schindler (Babelsberg) lenkte in seinem Beitrag die Aufmerksamkeit darauf, daß eine Reihe von Gerichten die Frage der Anwendung einer nicht mit Freiheitsentziehung verbundenen Strafe davon abhängig macht, ob der Täter sich in Untersuchungshaft befunden habe. Ähnliche Praktiken gebe es auch für die Bemessung der Strafhöhe. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Untersuchungshaft selbst kaum einen erzieherischen Charakter trage. Den Ausweg sah Schindler darin, in Zukunft weniger Gebrauch von der Anordnung einer Untersuchungshaft zu machen und statt dessen zu prüfen, ob de lege ferenda nicht den neuen Strafarten entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Einziehung des Personalausweises, Aufenthaltsbeschränkungen u. ä., eingeführt werden sollten. Diese Überlegungen treffen u. E. nicht den Kern der Sache. Die Lösung kann nicht in einer Einschränkung der Untersuchungshaft gesucht werden, sondern in der Beseitigung falscher Vorstellungen über den Charakter der Untersuchungshaft. Da die Untersuchungshaft keine vorweggenommene Freiheitsstrafe darstellt, schließt ihre Anordnung nach unserer Ansicht die Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug nicht aus, wenngleich das eine Ausnahme sein sollte. Zum anderen darf sie auf die Höhe der zu erkennenden Strafen keinen Einfluß haben. Eine andere Frage ist außerdem die, ob man nicht nach Mitteln und Wegen suchen 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 23 (NJ DDR 1961, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 23 (NJ DDR 1961, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Untersuchungsorgane des Bruderorgans der Bulgarien und der durch. Mit den bulgarischen Genossen wurde eine Vereinbarung zwischen dem Leiter der Hauptverwaltung Untersuchung des der Bulgarien und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet; Koordinierung aller bedeutsamen Maßnahmen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet im Rahmen der linienspezifischen Zuständigkeit; Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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