Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 215 (NJ DDR 1961, S. 215); der Verklagt der wirtschaftlich weitaus Stärkere sei, er die ■ gerichtlichen Kosten zu tragen habe. Für die außergerichtlichen Kosten müßten die Parteien selbst auf-kommen. Mit dem Vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellten Kassationsantrag wird nur die Kostenentscheidung dieses Urteils angegriffen, da sie § 19 EheVO in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 10 des Plenums des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957 (GBl. II S. 239) verletze. Der Antrag hatte Erfolg. A u s den Gründen: Das Oberste Gericht hat nicht nur wiederholt in Urteilen, sondern auch in der Richtlinie Nr. 10 seines Plenums vom 1. Juli 1957 ausgesprochen, daß die Kostenentscheidung im Eheverfahren nicht im Widerspruch zur Sachentscheidung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen darf. Niemand wird verstehen, daß ein Ehegatte, der nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und sich außerdem in schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen als der andere befindet, Prozeßkosten übernehmen müsse. An diesem Widerspruch vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die grundsätzliche Regelung des § 19 EheVO dahin geht, daß beide Parteien die Kosten zur Hälfte zu tragen haben. Diese Regelung kann nur Platz greifen, wenn sie mit den Feststellungen des Urteils und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien im Einklang steht. Das Kreisgericht ist zwar auch von der grundsätzlichen Regelung des § 19 EheVO abgewichen und hat dem Verklagten mit Rücksicht darauf, daß er die Zerrüttung der Ehe allein verursacht hat, die Gerichtskosten im vollen Umfange auferlegt. Ihm hätten aber auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden müssen. Abgesehen davon, daß der Entscheidung zu diesem Punkt jedwede Begründung fehlt, lassen es das ehewidrige Verhalten des Verklagten und auch seine wirtschaftlich bessere Lage nicht zu, die Klägerin mit Kosten zu belasten. Nach den bei den Akten befindlichen .Lohnbescheinigungen hat der Verklagte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 440 DM, während die Klägerin monatlich nur etwa 220 DM verdient. Wenn das Kreisgericht bei dieser Sachlage der Klägerin dennoch die Tragung ihrer eigenen Kosten auferlegt hat, so ist zu vermuten, daß es der Auffassung war, für sie sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht unbedingt erforderlich gewesen. Auch insoweit hat aber der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts bereits ausgesprochen, daß jeder Bürger das Recht hat, sieh zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Das gilt, wenn auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Kreisgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht nur im Zivilverfahren, sondern gerade auch im Ehescheidungsverfahren, das nicht nur allgemein von hoher gesellschaftlicher Bedeutung ist, sondern auch die gesamten Lebensverhältnisse der Parteien und ihrer Kinder erfahrungsgemäß aufs stärkste in Mitleidenschaft zieht. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind daher notwendige Kosten der Verfolgung ihres Rechts, die unter Berücksichtigung des Verhaltens beider Parteien während der Ehe und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nur dem Verklagten hätten auferlegt werden dürfen. Anmerkung: Die Probleme des Kostenrechts in Ehesachen sind schon mehrfach sowohl in Entscheidungen des Obersten Gerichts als auch in sonstigen Publikationen behandelt und geklärt worden. Trotzdem hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Kassationstätigkeit wiederholt Veranlassung gehabt, sich mit unrichtigen Kostenentscheidungen der Instanzgerichte zu befassen. Das vorstehende Urteil ist die sechste Entscheidung allein im vergangenen Jahr, mit der der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts eine auf § 19 EheVO gegründete Kostenentscheidung eines Kreisgerichts auf heben mußte. Die Zahl läge noch höher, wenn nicht die Kassationspraxis darauf gerichtet wäre, nur besonders gravierende Fälle, insbesondere solche, bei denen ein geschiedener Ehegatte außergewöhnlich hart durch die unrichtige Kostenentscheidung betroffen wird, zur Kassation zu bringen. In erster Linie tritt bei diesen Fällen nach wie vor der Mangel auf, daß die Entscheidung zur Kostenfrage keine oder nur eine oberflächliche Begründung enthält, die in keiner Weise den oder die betroffenen Ehegatten überzeugt. Eine richtige und überzeugend begründete Kostenentscheidung ist aber gerade im Scheidungsverfahren von besonderer Bedeutung, weil in den meisten Fällen die Auflösung einer Ehe für den einen oder anderen Ehegatten, vorwiegend für die Frau, eine gewisse unvermeidbare Härte mit sich bringt, die nicht noch durch eine fehlerhafte Kostenentscheidung verschärft werden sollte. Neben oder in Verbindung mit einer unzureichenden Begründung der Kostenentscheidung treten zwei Hauptmängel auf. Es handelt sich dabei einmal um die Fälle, in denen die Kostenentscheidung materiellrechtlich nicht mit den in der Sache selbst getroffenen Feststellungen über die Ursachen für die Zerrüttung. der Ehe übereinstimmt oder mit den ebenfalls zu berücksichtigenden beiderseitigen Lebens- und Erwerbsverhältnissen in Widerspruch steht. Zum anderen sind es Fälle, in denen das Gericht fehlerhafterweise die Kosten derx Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht als grundsätzlich zu den notwendigen Kosten der Rechtswahrung gehörend behandelt. Es sei daher an dieser Stelle nicht nur nochmals und nachdrücklich an die Ausführungen in der Richtlinie Nr. 10 des Plenums des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957 (GBl. 11 S. 239) erinnert, sondern auch auf die mehrfach in der Neuen Justiz veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichts zum Kostenrecht in Ehesachen hingewiesen. Eine zusammenfassende Darstellung darüber findet sich übrigens auch im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts. der Deutschen Demokratischen Republik, 2. Band, S. 138. Elfriede G öl d n e r, Richter am Obersten Gericht § 823 Abs. 1 BGB; Art. 24 Abs. 1 der Verfassung; § 49 StVO. Wer einem anderen eine Sache übergibt, von dem er weiß, daß er zu ihrer unschädlichen Benutzung unfähig ist, kann von ihm bei Beschädigung keinen Schadensersatz fordern. Das gilt in erhöhtem Maße bei Übergabe eines Kraftwagens an einen angetrunkenen Fahrer, da dies in strafbarer Art Dritte gefährdet. OG, Urt. vom 9. Dezember 1960 2 Zz 22/60. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Personenkraftwagens. Der Verklagte fuhr diesen in der Nacht vom 1. zum 2. Juni 1958. Er stand beim Beginn der Fahrt unter erheblichem Einfluß von Alkohol. Infolge der hierdurch verursachten fehlerhaften Fahrweise kam es zu einem Unfall, bei dem der Wagen stark beschädigt wurde. Beide Parteien wurden wegen dieses Unfalls rechtskräftig zu Gefängnisstrafen verurteilt, der Verklagte wegen Vergehens gegen die Straßenverkehrsordnung und zwar, wie es sich aus den Strafakten des Kreisgerichts ergibt, gegen deren § 49 und der Kläger durch ein späteres Urteil wegen Beihilfe hierzu. Der Kläger hat Ersatz des Schadens gefordert, und zwar „entsprechend den ergangenen Urteilen“ in Höhe von zwei Dritteln. Er hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 1433,33 DM nebst vier Prozent Zinsen seit der Klag-zustellung zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die Höhe des Schadens bestritten. 215;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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