Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 212 (NJ DDR 1961, S. 212); Machthabern erwiesen haben, bei der Aburteilung der Naziverbrecher ihre sittliche Stärke dadurch zu zeigen, daß sie „das innerste Maß des Richtens nicht nur an die anderen , sondern auch an sich selbst“ halten. Einen Ausspruch Papst Hadrians VI. aus dem Jahre 1522 zitierend, mahnt Güde: „Wir alle, Prälaten und Geistliche “ ,Wir alle, Richter und Staatsanwälte, müssen wir sagen“ „sind vom Wege des Rechtes abgewichen, und es gab schon lange keinen einzigen, der Gutes getan. Deshalb müssen wir alle Gott die Ehre geben und uns vor ihm demütigen. Ein jeder von uns soll betrachten, weshalb er gefallen, und sich lieber selbst richten, als daß er von Gott am Tage seines Zornes gerichtet werde.“ Also Richter und Staatsanwälte, die in der Nazizeit schwere Blutschuld auf sich luden, sollen sich lieber selbst richten. Nach diesem großartigen Rezept des Generalbundesanwaltes, des obersten Hüters der Naziblutrichter, wurde bekanntlich im Bonner „Rechtsstaat“ auch gehandelt. Rechtsmittel sind gegen diese Selbstentscheidungen noch nie notwendig gewesen. Und den gleichen Maßstab, den diese Richter und Staatsanwälte an die eigenen Taten anlegten, sollen sie benutzen, wenn sie über die faschistischen Untaten anderer urteilen. Statt eines Nachwortes lesen wir einen Brief Güdes an einen unzufriedenen Kollegen. In ihm weist Güde den Vorwurf zurück, gegen den „Korpsgeist“ der „Standesgenossen“ gehandelt zu haben. Er habe nicht „an die Stelle des kollektiven Tabu eine kollektive Beschuldigung gesetzt“. Nein, er habe wie Papst Hadrian VI. zur Selbstprüfung und Selbstaburteilung aufgerufen. „Wenn dann einer unter uns glaubt, sagen zu können, daß er gar nicht gefallen“ sei, nichts zu bereuen habe und wieder so handeln würde, wie er gehandelt hat, dann werde ich mit ihm nicht rechten“, versichert Güde. Am Anfang seiner Broschüre hatte Güde die westdeutschen Richter und Staatsanwälte gefragt: „Wie würdet Ihr morgen handeln, wenn die Situation von gestern wiederkäme?“ Hier gibt er die Antwort. Freie Bahn den bewährten „Rechts“wahrern Hitlers, die nichts bereuten, sagt Güde. Mögen sie fortsetzen, was sie einst verbrachen. In der ganzen Broschüre findet sich kein Wort darüber, daß in der Zeit, als Güde dem Recht nicht beistand, sondern es (wie er selbst schrieb) weinend im Stich ließ. Tausende Antifaschisten im Kampf für das Recht in den Tod gingen angeklagt von Staatsanwälten und verurteilt von Richtern, die nach den Worten Güdes „guten Glaubens“ waren. Kein Wort davon, daß die damaligen Richter und Staatsanwälte, von denen selbst Güde zugeben mußte, daß sie Instrumente des Terrors waren, heute zum mindesten kein Recht mehr haben, in der Rechtspflege mitzuwirken, und deswegen aus der westdeutschen Justiz ausscheiden müßten. Daß sie Mitverantwortung trugen für das, was geschah, ist für Güde kein Grund, wenigstens ihre Aussonderung aus der westdeutschen Justiz zu fordern, sondern das veranlaßt ihn nur analog dem Sprichwort: Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen , lieber auf die Aburteilung selbst der schlimmsten Naziverbrecher zu verzichten. Aber die Kräfte des Volkes wachsen. Der Tag wird kommen, an dem mit dem westdeutschen Jahrmarkt der Gerechtigkeit, auf dem Güde und Konsorten das Recht wie Ablaßbriefe feilbieten, aufgeräumt werden wird. Keine Notstandsgesetzgebung kann verhindern, daß jene „Rechtswahrer“ vor dem Volk als ihrem Ankläger stehen werden. dZuncle notiert „Maul halten, Gefreiter" „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden." (Artikel 17 Bonner Grundgesetz) Einem Gefreiten der Bundeswehr schmeckte es nicht mehr % das Essen in der Kantine. Er beschwerte sich deshalb über die Verpflegung schriftlich beim Kommandeur seines Geschwaders. Sein Brief endete mit dem Satz: „Sollte die Verpflegung in nächster Zeit nicht besser werden, so sehe ich mich gezwungen, einen Mitarbeiter der Bildzeitung zum Essen in der Küche einzuladen.“ Man sollte meinen keine erwähnenswerte Besonderheit. Aber man irrt. Nach der Auffassung der westdeutschen Justiz hat der Gefreite „gegen die allgemeine Manneszucht" verstoßen und ein Verbrechen begangen. Deshalb wurde er auch vor Gericht gestellt. Das Amtsgericht verurteilte ihn; auf seine Berufung sprach ihn das Landgericht frei; diese Entscheidung hob das Bayrische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 1960 RReg. 4. St 398/59 (NJW 1960, S. 1965) auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auf und bestätigte damit die Verurteilung des Gefreiten wegen „rechtswidriger Bedrohung eines Vorgesetzten nach § 24 Wehrstrafgesetzbuch". Der Rechtssatz des Urteils heißt: „Der Soldat, der mit einem empfindlichen Übel droht, handelt in der Regel schon dann rechtswidrig, wenn er mit seinem Tun gegen die Grundsätze der militärischen Disziplin verstößt." Wir wollen dem Bayrischen Oberlandesgericht nicht widersprechen, wenn es die „Bildzeitung" für ein „empfindliches Übel" hält. Aber: wo bldt der vielgerühmte „Bürger in Uniform"? Oder meint das Gericht, wie die Schröderschen Notstandsgesetze die Rechte der Bürger in eine Zwangsjacke legen, so müsse auch das Stahlkorsett des „Bundesbürgers in Uniform" enger geschnallt werden? Das Urteil stellt den vielen schönen Reden über Freiheit und Demokratie in der Bundesrepublik, die allerorts marktschreierisch gepriesen werden, die allzu nüchterne Praxis gegenüber. Trotz der ständigen Politur zeigt es sich: die Phrasen sind hohl, schäbig und abgegriffen. Hat es noch etwas mit Demokratie zu tun, wenn es in dem Urteil heißt, die Ankündigung einer Beschwerde über Mißstände sei ein „empfindliches Übel"? Ist es Demokratie, wenn ein Gericht berechtigte Kritik eines Bürgers zum Straftatbestand stempelt und die Rechenschaftslegung eines Vorgesetzten für unzumutbar hält? In dem Urteil schreiben die Richter: „Wäre in der Bildzeitung ein Artikel über mangelhafte und unzureichende Verpflegung in der Küche erschienen, dann hätte der für die Verpflegung mitverantwortliche Kommandeur sich aller Voraussicht nach gegenüber seinem Vorgesetzten rechtfertigen müssen." (Na und?) „Der Artikel hätte möglicherweise zu einer Beunruhigung in der dem Kommandeur unterstellten Truppe und in der Öffentlichkeit führen können.“ (Wie schwach ist doch die Autorität eines Vorgesetzten, wenn sie durch Kritik an der Verpflegung untergraben wird!) „Er hätte auch die für die Verpflegung verantwortlichen Vorgesetzten des Angeklagten in einem schlechten Licht erscheinen lassen und zu einer Minderung ihres Ansehens führen können." „Aus diesen Gründen stellt die Einladung des Reporters und die sich daran anschließende Presseveröffentlichung ein .Übel“ im Rechtssinne dar." „Ein Beamter darf sich zur Bekämpfung von tatsächlichen oder vermeintlichen Mißständen in der Verwaltung nicht an die Öffentlichkeit wenden, bevor er alle anderen Mittel erschöpft hat; andernfalls handelt er disziplinwidrig. Entsprechendes gilt auch für den Soldaten.“ Hier zeigt sich der preußische Beamtenstaat, der Kasernendrill, die Ausrichtung, die Erziehung zum Untertanen, die Elitetheorie und die sanktionierte Rechtlosigkeit der Massen. Das Petitionsrecht in der Verfassung macht sich gut; die Wahrnehmung dieses Rechts aber ist ein Verbrechen. Wir danken dem Bayrischen Oberlandesgericht für diesen Kommentar zum Bonner Grundgesetz. wosch 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 212 (NJ DDR 1961, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 212 (NJ DDR 1961, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die sind schöpferisch, entsprechend der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines gerichtlichen Freispruches der Aufhebung des Haftbefehls in der gerichtlichen Hauptverhandlung, da der Verhaftete sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

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