Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 211 (NJ DDR 1961, S. 211); ins Auge gesehen haben.“ Aber schon an dieser Ausgangsposition erweist sich, daß Güde trotz aller Selbstbezichtigungen nicht aufrichtig urteilt. Denn bei objektiver Berichterstattung hätte er nicht verschweigen dürfen, daß die Vergangenheit allein in Westdeutschland unbewältigt blieb, während auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik die Forderungen des Potsdamer Abkommens nach der Entmachtung und Bestrafung der Kriegs- und Nazi Verbrecher von 1945 an konsequent durchgeführt wurden. Wer ein echter Ordensritter ist, der kann es sich nicht verkneifen, einen Hieb gegen die Volksmassen zu probieren. Und so unterstellt Güde, es könne im Bereich praktisch politischer Möglichkeiten liegen, daß sich die öffentliche Meinung an die Tötung der unheilbar Geisteskranken hätte gewöhnen können, ja, daß dort, wo das Recht „mit der Meinung der Mehrheit“ gleichgesetzt werde, Beschlüsse über die Liquidierung gewisser Teile der Menschheit möglich wären. Hier wird bewußt verschwiegen, daß es nicht die Volksmassen, sondern allein die Beauftragten des Monopolkapitals waren, die im Interesse der reaktionärsten und militaristischen Kräfte der Großbourgeoisie die Liquidierung ganzer Völker beschlossen und noch schlimmere Massenvernichtungen auch heute wieder in ihren Atomkriegsplänen einkalkulieren. Unterschlagen wird die Tatsache, daß die Kommunisten, die die Arbeiterklasse und die Interessen aller friedliebenden Kräfte in der Nation repräsentierten, immer wieder vor Hitler gewarnt haben und daß sie auch heute wieder die Vorkämpfer des Volkes gegen die verbrecherischen Pläne des Monopolkapitals und für ein friedliches, demokratisches Deutschland sind. Hinter Güdes Argumentation verbirgt sich der Wunsch seiner Auftraggeber nach Erronündigung der Volksmassen, nach Ableugnung ihrer Fähigkeit, den Staat zu leiten, nach Verneinung der Volkssouveränität. Was Recht ist, das soll nur eine Elite bestimmen können, und zwar dieselbe Elite, die schon zwei Weltkriege verschuldet hat und jetzt den dritten den Atomkrieg vorbereitet. An der Häufung der Todesurteile während der Nazizeit zeigt Güde, „daß die Rechtsprechung in den Sog des Willens der Machthaber“ geraten war. Weil sich niemand „der Evidenz dieses Schlusses aus dem Zahlenbild entziehen“ kann, gibt er die halbe Wahrheit zu, daß Richter und Staatsanwälte „objektiv zu einem Werkzeug des Unrechts, ja, zu einem Instrument des Terrors gemacht wurden“. Aber die andere Hälfte der Wahrheit, die darin besteht, daß Richter und Staatsanwälte erkannt hatten, wozu sie sich hergaben, verschweigt Güde nicht nur, sondern versucht sogar, sie zu bestreiten. Dreist schreibt er: „Dabei darf man wohl annehmen, daß die vielen Richter, die diese Todesurteile verhängt haben, nicht etwa bewußt das Recht gebeugt, sondern daß sie in aller Regel so geurteilt haben, wie sie sich nach dem, was sie für Recht hielten, verpflichtet glaubten.“ Güde fühlt sich zu der Vorstellung gedrängt, „daß Hunderte, vielleicht Tausende dieser Todesurteile nicht gerecht waren, weil die Todesstrafe in Wirklichkeit nicht verdient war“. Das heißt, nach Güdes Ansicht haben alle anderen Todesurteile und die übrigen Terrorurteile aus den Jahren von 1933 bis 1945 die Vermutung der Gerechtigkeit für sich. Aus dem „guten Glauben“; den Güde selbst diesen an den Todesurteilen beteiligten Richtern und Staatsanwälten einräumt, und aus der Behauptung, daß nicht alle Todesurteile ungerecht gewesen seien, baut Güde den Damm, der jene Richter und Staatsanwälte, die" während der Nazizeit schwere Schuld auf sich geladen haben, vor ihrer Entfernung und gerechten Aburteilung schützen soll. Güde gibt zu, daß „die Masse der heutigen (westdeutschen R. H.) Richter und Staatsanwälte auch schon von 1933 bis 1945 in Justizämtern tätig war“. Dieser richtigen Feststellung folgt die Lüge, man habe sich von denjenigen getrennt, „die das Recht bewußt verleugnet, verdorben und verraten haben“. Der Ausschuß für Deutsche Einheit hat nachgewiesen, daß 1100 Naziblutrichter noch heute in Westdeutschland unangefochten amtieren. Den gleichen Richtern und Staatsanwälten, deren „Gesamtversagen“ Güde feststellen muß und die mit der „Hypothek der Vergangenheit* belastet sind, ist auch in der Gegenwart in Westdeutschland die Wahrung des Rechts anvertraut. Selbst die noch ungesühnten faschistischen Verbrechen sollen sie ermitteln und beurteilen können. „Mit tiefer Sorge“ sieht Güde auf die (west-)„deutsche Justiz die schwere Aufgabe zukommen, noch einmal in eine so qualvolle Vergangenheit zurückzugehen und grausige, fast unwägbare Dinge auf der Waage der Gerechtigkeit zu wägen“. Sein ganzer Widerwille gegen solche Prozesse wird daran sichtbar, daß er sie mit Wasserleichen vergleicht, die aus den Tiefen hochkommen und die Luft verpesten. Aber wer, wenn nicht in erster Linie die von Güde geleitete westdeutsche Staatsanwaltschaft, hat denn solche Prozesse, wie den gegen den Auschwitzer Henker Baer, verrotten lassen, damit gleichzeitig auch die faschistischen Untaten hoher Würdenträger des Adenauer-Regimes im Dunkeln blieben? „Welche Gefahr der erneuten Entzweiung zwischen der (west-)deutschen Justiz und der deutschen öffentlich-, keit!“, jammert Güde. Wir teilen diese Sorge Güdes nicht. Im Gegenteil. Die deutsche Öffentlichkeit wäre zum erstenmal einverstanden mit der Tätigkeit der bundesdeutschen Justiz, wenn diese endlich die großen Untaten der Nazizeit schonungslos auf decken und aburteilen würde. Eine Entzweiung wäre nur zwischen der westdteutschen Justiz und den klerikal-militaristischen Gewalthabern wie ihren monopolistischen Hintermännern zu erwarten. Mit schlechtem Gewissen fragt Güde: „Scheint uns nicht die öffentliche Meinung den Vorwurf zu machen, als hätten wir Staatsanwälte und Richter diese Verfahren absichtlich verschleppt und die nationalsozialistischen Untaten mit Willen un-aufgedeckt gelassen?“ Mit Recht wird das die Öffentlichkeit tun und dabei ein besseres Gedächtnis als Herr Güde beweisen, der mogelt, wenn er so tut, als habe die Zuständigkeit der Alliierten für die Aburteilung von Kriegsverbrechen (sie bestand nur wenige Jahre nach 1945) die westdeutsche Justiz an der konsequenten Strafverfolgung der faschistischen Hauptverbrecher gehindert. Güde ist sicher, daß viele westdeutsche Juristen „es für eine törichte Selbstzerfieischung halten, daß die nazistischen Verbrechen überhaupt noch einmal aufgegriffen werden. Sie sind für das Tabula-rasa-Prinzip, mit dem die ganze Vergangenheit unter den Tisch gefegt werden soll“. Das Dekorum wahrend, verlangt Güde die Kennzeichnung der „unerträglichen Tat“ und die Aburteilung des „unerträglichen Täters“. „Die Träger des Terrors und die sadistischen Henker, das sind diejenigen, die der Ermittlung und Aburteilung noch zugeführt werden müssen“, meint Güde. Seitdem sind mehr als zwei Jahre ins Land gegangen, in denen dieses Wort des Generalbundesanwaltes ein leeres Versprechen blieb. An Gelegenheiten zur Einlösung dieses Versprechens hat es wahrhaftig nicht gefehlt. Damals wie heute laufen Oberländer, Globke, Heusinger, Speidel und andere Verbrecher gleichen Ausmaßes in Westdeutschland frei herum. Zählt der Generalbundesanwalt sie zu denen, die „in Gottes Namen zu ertragen“ er auffordert, „wie wir auch uns selbst ertragen müssen“? Eindringlich mahnt Güde dieselben Richter und Staatsanwälte, die sich sehr schwach vor den faschistischen 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 211 (NJ DDR 1961, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 211 (NJ DDR 1961, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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