Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 209 (NJ DDR 1961, S. 209); gesetzes verboten ist“ (§ 129 a Abs. 1), hat, nämlich u. a. zur Folge, daß sich in den Verfahren vor den politischen Sonderstrafgerichten eine Beweiserhebung über die Zielsetzung der Vereinigung, erübrigt und lediglich zu prüfen, ist, in welchem Verhältnis der angeklagte Gegner der Bonner Politik zu der betreffenden demokratischen Vereinigung stand. Die heftig kritisierte politische Sonderstrafjustiz würde auf diese Weise mehr in den Hintergrund treten, und. die Verfahren würden sich im Sinne der Bonner Militaristen wirkungsvoller gestalten. Dementsprechend schrieb W i 11 m s bereits 1957: „Besser als alle theoretischen Überlegungen legen die praktischen Ergebnisse diese Fehlentscheidung bloß, die nämlich dazu führte, daß Funktionäre von Vereinigungen nach § 90 a StGB strafrechtlich verfolgt wurden, während zur gleichen Zeit diese Vereinigungen selbst im wesentlichen .unbehelligt blieben und sogar noch in aller Öffentlichkeit mit beschilderten Geschäftslokalen auftraten. Nur eine wohlabgewo-- gene Abstimmung der polizeilichen und strafrechtlichen Funktionen, die den Vorantritt der Exekutive unter allen Umständen sicherstellte, hätte solche mißlichen Folgen vermeiden können.“49 * 51 Da es jedoch den Bonner Machthabern bis heute nur beschränkt gelungen ist, die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Adenauer-Politik gleichzuschalten, ist eine Regelung wie im geplanten § 375 Abs. 1 für die rasche Abwicklung der Gesinnungsprozesse noch zu schwerfällig. Das zeigen die Worte von W i 11 rfi s in der Großen Strafrechtskommission, der die Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 375 bereits von der Anordnung der Exekutivbehörde abhängig machen will: „Ich würde es für unerfreulich halten, wenn die Auflösungsanordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst ins Leere ginge und frühestens an die einstweilige Anordnung des angerufenen Gerichts rechtliche Folgen geknüpft würden . Ich spreche mich dafür aus, bereits an die Auflösungsanordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde gewisse strafrechtliche Folgen zu knüpfen, die sich auf den Umfang der Tätigkeit der Vereinigung nach außen aus-' wirken.“60 Bundesrichter Willms, als Mitglied der CDU einer der unmittelbaren Vertreter der Ader.auer-Partei in der Großen Strafrechtskommission, setzt sich im Interesse seiner Auftraggeber dafür ein, daß ein Verbot von Schröder oder Globke gegen eine demokratische Vereinigung unter Ausschluß der Verwaltungsgerichtsbarkeit sofort grünes Licht für den Staatsanwalt bedeutet. Damit würden die letzten Reste der Vereinigungsfreiheit in Westdeutschland beseitigt. Eine Verschärfung gegenüber dem § 129 a soll durch den Absatz 2 des § 375 erreicht werden. Indem es den Gerichten überlassen bleibt zu deuten, was eine „Ersatzorganisation“ ist, wird der richterlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Durch die BÄtrafung des Versuchs soll eine weitere Verschärfung der Bestimmung erzielt werden. Zum Verstoß gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 374)$i Der § 374 ist weitgehend identisch mit den §§ 42, 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Vorschrift wurde dadurch verschärft, daß gemäß Absatz 5 genau so wie in § 375 schon der Versuch bestraft werden soll. 49 Neue Juristische Wochenschrift 1957, S. 568. 5 Amtliches Protokoll der 107. Sitzung der Großen Strafrechtskommission vom 16. Oktober 1958, Bd. 10, S. 155. 51 § 374 lautet: (1) Wer eine politische Partei, die vom Bundesverfassungs- gericht für Verfassungswidrig erklärt ist, fortführt, ihren Die §§ 42, 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erlangten eine große politische Bedeutung durch die Gesinnungsprozesse, die nach dem Verbot der KPD seit Ende des Jahres 1956 durchgeführt wurden und durchgeführt werden. Die KPD war vom Bundesverfassungsgericht am 17. August 1956 im Interesse der deutschen Militaristen und Imperialisten für „verfassungswidrig“ erklärt und verboten worden, weil sie „als einzige Partei in der Bundesrepublik konsequent gegen Monopolkapital, Militarismus und imperialistischen Krieg, für Frieden, Demokratie, die sozialen Interessen der Arbeiterklasse und der Werktätigen und die Wiedervereinigung Deutschlands zu einem demokratischen, fortschrittlichen Staat eintritt“52. Das Verbot der KPD und die auf der Grundlage des Urteils eingeleitete Gesinnungsverfolgung, hauptsächlich auf dem Gebiet des Strafrechts, ist der schärfste Ausdruck der imperialistischen Unterdrückung in Westdeutschland seit der Bildung der Bundesrepublik. Es war nichts Neues in der deutschen Geschichte, daß die aggressiven Monopole durch die Organe ihres Staates den Hauptschlag zunächst gegen diejenige Kraft führten, die am konsequentesten der Bonner Atomkriegspolitik Widerstand entgegensetzte und dem Volk den Weg zu einer friedlichen und demokratischen Entwicklung wies. Das war und ist die Kommunistische Partei Deutschlands! Wie schon früher blieb es nicht bei der Verfolgung der Kommunisten und dem Verbot der KPD. Systematisch werden die demokratischen Rechte und Freiheiten aller friedliebenden und demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik abgebaut und beseitigt53 * 2 3 4 5. Die bisherige strafrechtliche Gesinnungsverfolgung gemäß den §§ 42, 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gegen Gegner der Bonner Politik soll jetzt mit Hilfe des § 374 verstärkt werden54. Von politischer Bedeutung und neu ist in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsache, daß auch in dem geplanten § 374 aus Gründen der verschärften Gesinnungsverfolgung keine Definition des Begriffs „Ersatzorganisation“ gegeben wird. Diese Deutung wird der richterlichen Willkür überlassen. Das ergibt sich auch aus den Worten Kleinknechts in der 107. Sitzung der Großen Strafrechtskommission vom 16. Oktober 1958: „In der Nummer 2 hat der Begriff ,Ersatzorganisation‘ Verwendung gefunden. Bei den Beratungen der organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie sonst unterstützt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Ersatzorganisation für eine solche Partei schafft, sich an ihr als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie sonst unterstützt. (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach den Artikeln 18 oder 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder zum Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erlassen ist, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Wer einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme, die sonst im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffen ist, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Strafhaft bestraft. (5) Der Versuch, eine in Absatz t bezeichnete Partei fortzuführen, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechtzuerhalten oder für sie eine Ersatzorganisation zu schaffen, ist strafbar. 52 Thesen des Parteitages der KPD 1957. 53 vgl. Bär, Verstärkter Kampf für die Legalität der KPD eine Aufgabe aller friedliebenden und demokratischen Kräfte, NJ 1960 S. 381 ff. 54 Kühlig/Müller, Die Strafverfahren wegen Fortführung der KPD, NJ 1958 S. 569 ff.; Zum Begriff „Ersatzorganisation“ der KPD, den das Bundesverwaltungsgericht in dem berüchtigten Urteil gegen die Stuttgarter Wählervereinigung am IS. Mai 1958 (BVerwG VII C 3. 58) derart gedeutet hat, daß künftig alle demokratischen Kräfte bedroht sind, die gemeinsam mit Kommunisten gegen die volksfeindliche Politik der atomaren Kriegsvorbereitung kämpfen, vgl. ‘■yiiiller/Schneider, Musterentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff Er-satzorganisation der KPD“, NJ 1958 S. 675 ff., sowie Kühlig/ Müller, Zur Auslegung des Begriffs „Ersatzorganisation für die KPD“ durch das Bundesministerium des Innern, NJ 1956 S. 756 ff. 209;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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