Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 190 (NJ DDR 1961, S. 190); Jiousaguauta Verwirklichung das Stuatsratsbascklussas MARTIN SPRANGER, Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin Die Schöffen eine wichtige Kraft des sozialistischen Gerichts Der Staatsrat der DDR hat sich an alle Organe der Rechtsprechung, an die anderen Organe der Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen, wissenschaftlichen Institute und an alle Werktätigen mit der Aufforderung gewandt, zur Entwicklung unseres sozialistischen Rechts beizutragen und an der Verwirklichung seines Beschlusses vom 30. Januar 1961 verantwortungsvoll und tatkräftig mitzuwirken. Diese Aufforderung richtet sich im besonderen Maße auch an unsere Schöffen, die maßgeblich zur Entwicklung und Durchsetzung unseres sozialistischen Rechts beitragen. Sie wendet sich unter diesem Blickpunkt an die Justizorgane, in ihrer Arbeit noch mehr als bisher die Hinweise der Schöffen wie aller Werktätigen allgemein zu beachten. Darin liegt ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der Arbeit der Justizorgane und zur weiteren Qualifizierung der Rechtsprechung, die der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, in seinem Bericht in der 5. Sitzung des Staatsrates der DDR forderte1. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat in Auswertung des Staatsratsbeschlusses u. a. auch seine bisherige Arbeit mit den Schöffen kritisch überprüft. Der Ausgangspunkt unserer Untersuchung war dabei die vorbildliche Teilnahme der Schöffen an der Vorbereitung und Durchführung der Richterwahlen im Herbst vorigen Jahres. Eine Fülle von guten Diskussionsbeiträgen zeigte, daß die Mehrzahl unserer Schöffen politisch und fachlich qualifiziert an der Rechtsprechung und politischen Massenarbeit teilnimmt. Auch der Einsatz einer Anzahl von Schöffen bei der Durchführung des Beschlusses des Staatsrates über die Gewährung von Straferlaß durch Gnadenerweis vom 1. Oktober 1960, insbesondere ihr Gespräch mit den begnadigten Bürgern, hat bewiesen, daß die Schöffen durch ihre großen Produktionserfahrungen und ihre gesellschaftlichen Kenntnisse hierbei wertvolle Hilfe leisten konnten, um den einmal gestrauchelten Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Staatsanwaltschaft hatte die auf Grund des Gnaden-erweises vorzeitig aus der Strafhaft Entlassenen zu einer Aussprache eingeladen. An diesen individuellen Aussprachen, denen ein gründliches Studium der Akten der Verurteilten vorausgegangen war, beteiligten sich auch die Schöffen mit viel Einfühlungsvermögen und großer Überzeugungskraft. In der letzten Schöffenaktivtagung berichteten sie, daß sie sich auch im Betrieb für die Wiedereingliederung der entlassenen Strafgefangenen in den Arbeitsprozeß und in das gesellschaftliche Leben verantwortlich fühlen und ihnen in jeder Hinsicht Rat und Unterstützung gewähren. Das zur Auswertung der Programmatischen Erklärung des Staatsrates und des Beschlusses vom 30. Januar 1961 über die weitere Entwicklung der Rechtspflege beim Stadtgericht von Groß-Berlin durchgeführte kontrollierte Selbststudium, an dem auch die Schöffen teil-nahmen, und die Seminare zeigten ebenfalls, wie schnell es unsere Schöffen bei richtiger Anleitung verstehen, Beschlüsse zentraler Organe in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit anzuwenden. Die Schöffen zeigten in mehreren Fällen insbesondere bei den Urteilsauswertungen, die wir regelmäßig am Ende jeder Schöffenperiode durchführen , daß sie sich selbst verantwortlich fühlen, die Forderungen des 1 NJ 1961 s. 75 fl. Staatsrates an die sozialistische Rechtspflege durchzusetzen. Sie nahmen zu Schwächen in der Prozeßführung, zu den Plädoyers und zu ihrer eigenen Arbeit Stellung. So kritisierten sie z. B. die Arbeit eines Stadtbezirksgerichts, das gegen zwei junge Bürgerinnen ein Strafverfahren wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze eröffnet hatte, obwohl die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben und der Tatbestand der Hetze nicht erfüllt war. Diese beiden jungen Frauen haben eine sehr gute Einstellung zur Arbeit; sie sind gesellschaftlich aktiv tätig und haben sich um ihre berufliche Qualifizierung erfolgreich bemüht. Folgender Sacliverhält lag zugrunde: Eines Abends im Spätherbst des vergangenen Jahres nahmen die beiden Frauen an einer Betriebsfeier teil. Während der Veranstaltung tranken sie reichlich Alkohol. In animierter Stimmung verließen sie die Veranstaltung, um mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Da sie auch nach längerem Warten kein Taxi bekamen, ließen sie sich in ihrer Verärgerung und unter dem Einfluß des Alkohols zu verleumderischen Äußerungen gegen unseren sozialistischen Aufbau hinreißen. Die Schöffen wiesen mit Recht darauf hin, daß die Tat dieser beiden Frauen ganz im Gegensatz zu ihrem im allgemeinen vorbildlichen Verhalten steht und daß es sich hier um Bürger handelt, die noch nicht im vollen Umfang ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft erkannt haben, nicht aber um Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Die Schöffen traten deshalb dafür ein, daß für ihr Vergehen eine Strafe ausgesprochen werden müsse, bei der die Erziehung im Vordergrund steht. Das Stadtgericht, an welches das Verfahren zuständigkeitshalber verwiesen worden war, verurteilte die Angeklagten wegen Staatsverleumdung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten und legte eine Bewährungsfrist von einem Jahr fest. Dieses Urteil fand die Zustimmung der Schöffen. Die Behandlung dieses Falls durch das Stadtbezirksgericht zeigte uns, daß es noch nicht alle Gerichte verstehen, die Schöffen umfassend bei der Beratung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einzubeziehen. Hätte das Gericht allseitig den gesetzlichen Tatbestand beachtet eine Grundforderung der sozialistischen Gesetzlichkeit , hätte es mit den Schöffen gründlich über die Umstände und Folgen der Straftat, die Persönlichkeit der beiden Beschuldigten, ihre politische und fachliche Entwicklung und über ihr gesellschaftliches Verhalten insgesamt gesprochen, dann hätten die Schöffen sicherlich nicht einer Eröffnung des Verfahrens nach § 19 StEG zugestimmt. Das Stadtgericht hat das Verfahren innerhalb von vier Tagen, nachdem .es diesen Sachverhalt erfahren hatte, zum Abschluß gebracht und durch die Anwendung des tatsächlich verletzten Gesetzes die sozialistische Gesetzlichkeit wiederhergestellt. Dieser Fall hat uns veranlaßt, zu überprüfen, ob am Stadtgericht in jedem Fall die kollektive Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens gewährleistet ist. Mit Befriedigung konnten wir feststellen, daß die Schöffen des Stadtgerichts mit dem gleichen Ernst und Verantwortungsbewußtsein über den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses beraten wie beim Erlaß eines Urteils. Die Schöffen studieren die Akten sehr gründlich und beraten sich mit dem Berufsrichter über Fragen, die ihnen noch unklar oder im Ermittlungsverfahren nicht 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 190 (NJ DDR 1961, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 190 (NJ DDR 1961, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

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