Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 190 (NJ DDR 1961, S. 190); Jiousaguauta Verwirklichung das Stuatsratsbascklussas MARTIN SPRANGER, Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin Die Schöffen eine wichtige Kraft des sozialistischen Gerichts Der Staatsrat der DDR hat sich an alle Organe der Rechtsprechung, an die anderen Organe der Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen, wissenschaftlichen Institute und an alle Werktätigen mit der Aufforderung gewandt, zur Entwicklung unseres sozialistischen Rechts beizutragen und an der Verwirklichung seines Beschlusses vom 30. Januar 1961 verantwortungsvoll und tatkräftig mitzuwirken. Diese Aufforderung richtet sich im besonderen Maße auch an unsere Schöffen, die maßgeblich zur Entwicklung und Durchsetzung unseres sozialistischen Rechts beitragen. Sie wendet sich unter diesem Blickpunkt an die Justizorgane, in ihrer Arbeit noch mehr als bisher die Hinweise der Schöffen wie aller Werktätigen allgemein zu beachten. Darin liegt ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der Arbeit der Justizorgane und zur weiteren Qualifizierung der Rechtsprechung, die der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, in seinem Bericht in der 5. Sitzung des Staatsrates der DDR forderte1. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat in Auswertung des Staatsratsbeschlusses u. a. auch seine bisherige Arbeit mit den Schöffen kritisch überprüft. Der Ausgangspunkt unserer Untersuchung war dabei die vorbildliche Teilnahme der Schöffen an der Vorbereitung und Durchführung der Richterwahlen im Herbst vorigen Jahres. Eine Fülle von guten Diskussionsbeiträgen zeigte, daß die Mehrzahl unserer Schöffen politisch und fachlich qualifiziert an der Rechtsprechung und politischen Massenarbeit teilnimmt. Auch der Einsatz einer Anzahl von Schöffen bei der Durchführung des Beschlusses des Staatsrates über die Gewährung von Straferlaß durch Gnadenerweis vom 1. Oktober 1960, insbesondere ihr Gespräch mit den begnadigten Bürgern, hat bewiesen, daß die Schöffen durch ihre großen Produktionserfahrungen und ihre gesellschaftlichen Kenntnisse hierbei wertvolle Hilfe leisten konnten, um den einmal gestrauchelten Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Staatsanwaltschaft hatte die auf Grund des Gnaden-erweises vorzeitig aus der Strafhaft Entlassenen zu einer Aussprache eingeladen. An diesen individuellen Aussprachen, denen ein gründliches Studium der Akten der Verurteilten vorausgegangen war, beteiligten sich auch die Schöffen mit viel Einfühlungsvermögen und großer Überzeugungskraft. In der letzten Schöffenaktivtagung berichteten sie, daß sie sich auch im Betrieb für die Wiedereingliederung der entlassenen Strafgefangenen in den Arbeitsprozeß und in das gesellschaftliche Leben verantwortlich fühlen und ihnen in jeder Hinsicht Rat und Unterstützung gewähren. Das zur Auswertung der Programmatischen Erklärung des Staatsrates und des Beschlusses vom 30. Januar 1961 über die weitere Entwicklung der Rechtspflege beim Stadtgericht von Groß-Berlin durchgeführte kontrollierte Selbststudium, an dem auch die Schöffen teil-nahmen, und die Seminare zeigten ebenfalls, wie schnell es unsere Schöffen bei richtiger Anleitung verstehen, Beschlüsse zentraler Organe in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit anzuwenden. Die Schöffen zeigten in mehreren Fällen insbesondere bei den Urteilsauswertungen, die wir regelmäßig am Ende jeder Schöffenperiode durchführen , daß sie sich selbst verantwortlich fühlen, die Forderungen des 1 NJ 1961 s. 75 fl. Staatsrates an die sozialistische Rechtspflege durchzusetzen. Sie nahmen zu Schwächen in der Prozeßführung, zu den Plädoyers und zu ihrer eigenen Arbeit Stellung. So kritisierten sie z. B. die Arbeit eines Stadtbezirksgerichts, das gegen zwei junge Bürgerinnen ein Strafverfahren wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze eröffnet hatte, obwohl die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben und der Tatbestand der Hetze nicht erfüllt war. Diese beiden jungen Frauen haben eine sehr gute Einstellung zur Arbeit; sie sind gesellschaftlich aktiv tätig und haben sich um ihre berufliche Qualifizierung erfolgreich bemüht. Folgender Sacliverhält lag zugrunde: Eines Abends im Spätherbst des vergangenen Jahres nahmen die beiden Frauen an einer Betriebsfeier teil. Während der Veranstaltung tranken sie reichlich Alkohol. In animierter Stimmung verließen sie die Veranstaltung, um mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Da sie auch nach längerem Warten kein Taxi bekamen, ließen sie sich in ihrer Verärgerung und unter dem Einfluß des Alkohols zu verleumderischen Äußerungen gegen unseren sozialistischen Aufbau hinreißen. Die Schöffen wiesen mit Recht darauf hin, daß die Tat dieser beiden Frauen ganz im Gegensatz zu ihrem im allgemeinen vorbildlichen Verhalten steht und daß es sich hier um Bürger handelt, die noch nicht im vollen Umfang ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft erkannt haben, nicht aber um Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Die Schöffen traten deshalb dafür ein, daß für ihr Vergehen eine Strafe ausgesprochen werden müsse, bei der die Erziehung im Vordergrund steht. Das Stadtgericht, an welches das Verfahren zuständigkeitshalber verwiesen worden war, verurteilte die Angeklagten wegen Staatsverleumdung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten und legte eine Bewährungsfrist von einem Jahr fest. Dieses Urteil fand die Zustimmung der Schöffen. Die Behandlung dieses Falls durch das Stadtbezirksgericht zeigte uns, daß es noch nicht alle Gerichte verstehen, die Schöffen umfassend bei der Beratung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einzubeziehen. Hätte das Gericht allseitig den gesetzlichen Tatbestand beachtet eine Grundforderung der sozialistischen Gesetzlichkeit , hätte es mit den Schöffen gründlich über die Umstände und Folgen der Straftat, die Persönlichkeit der beiden Beschuldigten, ihre politische und fachliche Entwicklung und über ihr gesellschaftliches Verhalten insgesamt gesprochen, dann hätten die Schöffen sicherlich nicht einer Eröffnung des Verfahrens nach § 19 StEG zugestimmt. Das Stadtgericht hat das Verfahren innerhalb von vier Tagen, nachdem .es diesen Sachverhalt erfahren hatte, zum Abschluß gebracht und durch die Anwendung des tatsächlich verletzten Gesetzes die sozialistische Gesetzlichkeit wiederhergestellt. Dieser Fall hat uns veranlaßt, zu überprüfen, ob am Stadtgericht in jedem Fall die kollektive Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens gewährleistet ist. Mit Befriedigung konnten wir feststellen, daß die Schöffen des Stadtgerichts mit dem gleichen Ernst und Verantwortungsbewußtsein über den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses beraten wie beim Erlaß eines Urteils. Die Schöffen studieren die Akten sehr gründlich und beraten sich mit dem Berufsrichter über Fragen, die ihnen noch unklar oder im Ermittlungsverfahren nicht 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 190 (NJ DDR 1961, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 190 (NJ DDR 1961, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten negativer oder verdächtiger Gruppierungen und bestimmter Konzentrationspunkte im Verantwortungsbereich zur Störung der betreffenden Ereignisse, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu deren Verhinderung einleiten zu können. Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung.

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