Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 19 (NJ DDR 1961, S. 19); Körperverletzungsclclikte Bei der Fassung der Tatbestände zur Bekämpfung der Körperverletzungsdelikte wird immer wieder versucht, die Gesellschaftsgefährlichkeit exakter und plastischer herauszuarbeiten und somit die Körperverletzung von nichtverbrecherischen Einwirkungen auf den Körper abzugrenzen. Das ist jedoch bei' den notwendigerweise weiten Begriffen der Gesundheitsschädigung (bei der es allein auf die Verursachung ankommt und nicht auf ihre Art und Weise) und der körperlichen Mißhandlung (in der sowohl eine Tatintensität als auch eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zum Ausdruck kommt) kaum möglich. Alle Versuche, die Abgrenzung durch solche Formulierungen wie „erheblich körperlich mißhandelt“ oder „erheblich an der Gesundheit geschädigt“ zu treffen, sind nichtssagend und geben keine Anleitung. Die politische Notwendigkeit der Einwirkung durch Strafzwang oder durch Maßnahmen der außergerichtlichen gesellschaftlichen Erziehung wird bei solchen Delikten von der jeweiligen Klassensituation, vom Stand der gesellschaftlichen Bewußtheit der Werktätigen abhängen. 1. Der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung könnte etwa folgendermaßen formuliert werden: 1) Wer die Gesundheit eines Menschen schädigt oder ihn körperlich mißhandelt, wird mit öffentlichem Tadel, bedingter Verurteilung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 2) . Der Versuch ist strafbar, wenn die Körperverletzung mit gefährlichen Mitteln und Methoden begonnen und durchgeführt werden sollte. Durch eine solche Bestimmung würden die Qualifizierungen der Körperverletzung in den §§ 223 Abs. 2 (Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender Linie), 223 a (gefährliche Körperverletzung) und 223 b (Mißhandlung Abhängiger) StGB soweit sie nicht unter die Verletzung von Erziehungspflichten im Abschnitt „Die Förderung und der Schutz der sozialistischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ fallen mit erfaßt werden. Als schwere Körperverletzung sollte eine vorsätzliche Körperverletzung qualifiziert werden, durch die eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, eine nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen oder eine erhebliche und dauernde Entstellung des Verletzten herbeigeführt wird. Als Strafart käme bedingte Verurteilung oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht. Eine höhere Freiheitsstrafe (bis zu 8 Jahren) wäre erforderlich, wenn eine der genannten Folgen vorsätzlich herbeigeführt wurde oder wenn die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge hatte. Die jetzigen §§ 224 (schwere Körperverletzung), 225 (absichtliche schwere Körperverletzung) und 226 (Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) StGB würden von einem Tatbestand dieses Inhalts mit erfaßt werden. Die Beteiligung an einer Schlägerei i. S. des § 227 StGB sollte wegen ihres Charakters im Abschnitt „Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ geregelt werden. Die Vergiftung i. S. des § 229 StGB würde unter die Körperverletzungsbestimmung (Strafbarkeit des Versuchs!) fallen. 3. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung könnte etwa wie folgt aussehen: 1) Wer fahrlässig einen Menschen an der Gesundheit schädigt, wird mit öffentlichem Tadel, bedingter Verurteilung oder Geldstrafe bestraft. 2) In schweren Fällen, insbesondere wenn die fahrlässige Körperverletzung durch eine rücksichtslose . Einstellung zu Leben und Gesundheit der Menschen charakterisiert oder durch eine verantwortungslose Verletzung der Rechtspflicht begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu erkennen. 4. Die Mehrzahl der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzungsdelikte sind Ausfluß kleinbürgerlicher Anarchie, Disziplinlosigkeit und Ideologie. Obwohl der sozialistische Staat gegen dieses moralische und geistige Erbe des Kapitalismus vor allem mit den Mitteln der Überzeugung und Erziehung angeht, kann auf die Anwendung von Zwang nicht verzichtet werden. Diesen Kampf „kann man nicht allein durch Propaganda und Agitation, allein durch Organisierung des Wettbewerbs, allein durch Auslese von Organisatoren führen“4. Der Zwang ist zwar eine dem Wesen der sozialistischen Gesellschaftsordnung fremde Erscheinung, er ist aber bei der Bekämpfung schwerer Erscheinungsformen der bürgerlich-anarchischen Spontaneität eine unerläßliche Methode, eine notwendige Seite der Leitung, Organisierung und Durchsetzung der sozialistischen Umwälzung. Die staatlichen Zwangsmittel müssen wirksame Instrumente bei der Bekämpfung und Überwindung aller Hemmnisse in Form von Straftaten sein, die den gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß erschweren, und bremsen Deshalb müssen die sozialistischen Strafarten der öffentliche Tadel und die bedingte Verurteilung hier im Vordergrund stehen. Bei der Bekämpfung rücksichtsloser Handlungen gegen die Gesundheit (vorsätzliche und schwere fahrlässige Körperverletzung) kann allerdings auf die Anwendung von Freiheitsstrafe noch nicht verzichtet werden. Bei der fahrlässigen Körperverletzung sollte die Freiheitsstrafe gar nicht vorgesehen werden. Bei der schweren Körperverletzung ergeben sich Androhung und Höhe der Freiheitsstrafe aus ihrem lebens- und gesundheitsmißachtenden Charakter. Ein Vergleich des hier vorgeschlagenen Strafensystems für Körperverletzungsdelikte mit dem des geltenden Strafgesetzbuchs bestätigt das, was schon für die Tötungsdelikte festgestellt werden konnte. Lebens- und Gesundheitsgefährdungsdelikte In dieser Gruppe kommen zwei Tatbestände in Betracht: die Lebens- und Gesundheitsgefährdung im Betrieb und das Verlassen eines Menschen in hilfloser Lage. 1. Der Tatbestand der Lebens- und Gesundheitsgefährdung im Betrieb ist notwendig, um strafrechtliche Sanktionen bei Gefährdung der Werktätigen während des Arbeitsprozesses und des Aufenthalts im Betrieb zu ermöglichen.' Danach sollte bestraft werden, wer als Verantwortlicher für die Einhaltung und Durchführung der Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften seine Pflichten verletzt oder Anweisungen der Arbeitsschutzinspektionen nicht nachkommt und dadurch eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen im Betrieb herbeiführt. Für vorsätzliches Handeln sollte öffentlicher Tadel, bedingte Verurteilung, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht werden. Werden durch vorsätzliche oder besonders verantwortungslose fahrlässige Verletzung dieser Pflichten die genannten Folgen fahrlässig herbeigeführt, dann sollten öffentlicher Tadel, bedingte Verurteilung oder Geldstrafe als Strafarten ausreichen. Es ist natürlich zu überlegen, ob eine solche Bestimmung nicht in ein Spezialgesetz zum Schutze der Arbeitskraft gehört. Das könnte im Interesse einer engen Verknüpfung der hauptsächlichsten Gebote, Anforderungen und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes mit den strafrechtlichen Konsequenzen zweckmäßig sein. Andererseits erfordert die Bedeutung dieser Vorschrift auch ihre Regelung im sozialistischen Strafgesetzbuch. Uber diese Frage sowie über die Festlegung, wer „Verantwortlicher“ für die Einhaltung und Durchführung von Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- 4 Lenin, Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht, in: Ausgewählte Werke, Bd. II, S. 382. 19;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 19 (NJ DDR 1961, S. 19) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 19 (NJ DDR 1961, S. 19)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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