Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 184 (NJ DDR 1961, S. 184); der großen Bedeutung, die der Sieben jahrplan gerade auch der Erhaltung der Altbauten beimißt. Da unser Staat den Eigentümern solcher Altbauten erhebliche Mittel zur Verfügung stellt, kann es nicht dem Zufall überlassen bleiben, wer die Pflichten eines Hauseigentümers gegenüber der Gesellschaft übernimmt. Wenn aber das Bezirksgericht zu der richtigen Auffassung kam, daß Vorrechte eines Bieters nicht festzustellen waren und auch eine Entscheidung durch das Los abzulehnen ist, hätte es seine Entscheidung aus § 5 Abs. 6 GebVO treffen müssen. Bei seiner Auffassung, hier seien die Voraussetzungen des § 5a GebVO gegeben, geht es offensichtlich davon aus, daß bei einer Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentums- oder Erbengemeinschaft einem nicht an dieser Gemeinschaft Beteiligten der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Diese Auffassung ist aber rechtsirrig. § 5a der Gebote-Verordnung, der, wie auch Abs. 6 des § 5, erst durch Artikel I Nr. II und III der Gebote-Er-gänzungsverordnung vom 27. Januar 1944 (RGBl. I S. 47) in die Gebote-Verordnung eingefügt worden ist, bestimmt, daß unter gewissen Voraussetzungen bei gleichzeitiger Abgabe von mehreren Höchstgeboten durch Miteigentümer, Miterben oder sonstige Teilhaber zwischen diesen von der Rangfolge der §§ 3 und 5 GebVO abgewichen werden kann. Da aber ein Abweichen von einer Rangfolge selbstverständlich nur möglich ist, wenn eine solche besteht, ist Voraussetzung für die Anwendung des § 5a GebVO, daß sich die Bieter auf Rechte aus den §§ 3 und 5 überhaupt berufen können. Das trifft aber in vorliegendem Fall, wie das Bezirksgericht selbst zutreffend festgestellt hat, nicht zu. Die Entscheidung hätte daher aus § 5 Abs. 6 GebVO ergehen müssen, weil nach Abs. 5 dieser Bestimmung der Losentscheid auch für solche Bieter gilt, die keiner der in den §§ 3 und 5 GebVO genannten Gruppen angehören, und nach Abs. 6 das Gericht, anstatt durch Los zu entscheiden, einem der Bieter den Zuschlag erteilen kann, wenn dies zur Vermeidung einer gröblichen Härte erforderlich erscheint. Es kommt aber noch folgendes hinzu: Weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die Gebote-Verordnung und hier insbesondere § 5 verbieten einem Nichteigentümer oder Nichterben, in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Gebot abzugeben. Voraussetzung für die Abgabe von Geboten ist allein, daß die zuständige staatliche Dienststelle eine Bietergenehmigung erteilt hat. Es ist aber auch sonst kein Grund ersichtlich, warum z. B. dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder dem langjährigen Mieter eines Hausgrundstücks in solchen Fällen der Zuschlag versagt werden soll, in denen die Miteigentümer bzw. Miterben selbst am Zuschlag des Grundstücks nur wenig oder gar nicht interessiert sind und der Pächter oder der Mieter die Gewähr dafür bietet, daß er seinen sich aus dem Eigentum ergebenden Pflichten gegenüber der Gesellschaft nachkommt. Die in den §§ 3 und 5 GebVO vorgesehene Rangordnung, die unter Beachtung des veränderten Inhalts des Eigentums auch in unserer Gesellschaftsordnung Geltung hat, bezweckt lediglich, dem Meistbietenden einen Anspruch auf bevorzugte Zuschlagserteilung einzuräumen, der mit dem Grundstück durch persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen am engsten verbunden ist. Treffen diese Voraussetzungen auf einen Miteigentümer zu, dann wird ein Dritter kaum Aussicht haben, den Zuschlag zu erhalten, wenn noch dazu der Miteigentümer seinen sich aus dem Eigentum ergebenden Verpflichtungen bisher immer nachgekommen ist. Andererseits sind aber auch solche Fälle denkbar, in denen der rechtmäßige Besitzer des ganzen oder eines überwiegenden Teiles des Grundstücks unter Umständen sogar Bevorrechtigte nach § 3 ■Ziff. 1 GebVO ausschließen kann, wenn er auch für die Zukunft die Gewähr für eine verantwortungsbewußte Ausübung der Eigentümerrechte bietet. Die Auffassung des Bezirksgerichts läßt sich aber auch nicht aus der Wortfassung des § 5a GebVO begründen. Wenn dort von Miteigentümern, Miterben und „sonstigen Teilhabern“ gesprochen wird, dann kann unter sonstigen Teilhabern eben nur derjenige verstanden werden, der zwar nicht Mitglied der Eigentums- oder Erbengemeinschaft ist, gleichwohl aber Rechte aus § 3 Ziff. 3 und 5 GebVO geltend machen kann. Die fehlerhafte Auffassung des Bezirksgerichts, der Bieter B. könne bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt werden, weil er nicht Miteigentümer des Grundstücks sei, liegt aber auch dem Zuschlagsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts zugrunde. Das ergibt sich aus der Begründung dieses Beschlusses selbst, denn obwohl zunächst festgestellt wird, daß der Bieter B. und der Miterbe Lothar M. nach § 3 Ziff. 5 GebVO gegenüber den Antragstellern den besseren Rang haben und Lothar M. nach § 5 Abs. 2 GebVO gegenüber B. der Zuschlag vorrangig zu erteilen wäre, läßt der Sekretär bei der Erörterung des § 5a GebVO den Bieter B. unberücksichtigt. Er stellt zwar fest, daß dieser die beste Gewähr dafür bietet, daß die Ausübung der Eigentümerbefugnisse durch ihn im Sinne der Verfassung erfolgt, schlägt aber gleichwohl der Bietergemeinschaft das Grundstück zu, weil sich diese verpflichtet hatte, das Grundstück an B. aufzulassen. Abgesehen davon, daß eine Zuschlagserteilung, ebenso wie auch die Erteilung der Bietergenehmigung an die Erbengemeinschaft unter der Voraussetzung, daß sie das Grundstück an einen der im Hause wohnenden Bieter verkaufen, unzulässig wäre, ist aber, wie dargelegt, auch kein Grund ersichtlich, die unmittelbare Erteilung des Zuschlages an B. zu versagen. Dr. M. Hofmann/K.-H. Werner: Notstandsgesetzgebung totale Kriegsvorbereitung. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960, 123 Seiten, Preis: 3 DM. Die Verfasser arbeiten das Wesen der Bonner Notstandsgesetzgebung als „Rechtsordnung“ des Atomkrieges heraus und kennzeichnen sie als „ein ganzes System verschiedenster antidemokratischer, antisozialer und militaristischer Gesetze und Maßnahmen“. Der Leser erhält einen Überblick über die wichtigsten bereits geltenden und in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen, die auf Grund ihres reaktionären und offen antidemokratischen Charakters zum Komplex der Notstandsgesetzgebung des westdeutschen imperialistischen Staates gerechnet werden müssen. Ausführlich werden davon insbesondere die geplante Änderung des westdeutschen Grundgesetzes (Artikel 115 a), das Parteiengesetz, das sogenannte Gesetz gegen die Volksverhetzung, die Novelle zum Bundesleistungsgesetz, die Wehrpflichtnovelle und das Evakuierungsgesetz behandelt. Anschaulich wird dargelegt, daß die totale Militarisierung und die Einbeziehung der gesamten Bevölkerung in die verbrecherischen Kriegspläne, die im Kaiserreich und in der faschistischen Ära erst im Krieg zur vollen Entfaltung kamen, heute unter Adenauer, Strauß und Schröder schon im Frieden vorbereitet werden. Totale Mobilmachung der Bevölkerung durch das Notdienstpflichtgesetz, die Einbeziehung aller materiellen Güter in die Kriegsvorbereitungen, wie z. B. Landraub für militärische Zwecke usw., gehören zum System des geplanten Verbrechens der Bonner Militaristen. Die Broschüre geht auch auf die klassenverräterische Rolle der rechten SPD-Führung ein, die die Vorbereitung einer offen militaristisch-faschistischen Diktatur unterstützen. Abschließend legen die Verfasser den Weg zur Überwindung der Bonner Atomkriegs- und Notstandspolitik und zur friedlichen Lösung der deutschen Frage dar. Sie zeigen die Notwendigkeit der Aktionseinheit der Arbeiterklasse in ganz Deutschland und der Verwirklichung des Deutschlandplans des Volkes. Im Anhang findet der Leser die Grundrechte und -frei-heiten des Bonner Grundgesetzes, die von der Notstandsgesetzgebung bedroht werden, sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des westdeutschen Grundgesetzes (Art. 115a) im Wortlaut. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 184 (NJ DDR 1961, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 184 (NJ DDR 1961, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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