Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 181 (NJ DDR 1961, S. 181); früheren Urteils (vgl. Urteil 2 Za 15/59 vom 24. April 1959) entgegensteht. Sie schließt nicht etwa nur eine abweichende, sondern schlechthin jede neue Entscheidung über die Rechtsbeziehungen aus, die den Gegenstand der früheren Entscheidung gebildet haben. Auch Prozeßurteile erwachsen in Rechtskraft. Das bedeutet, daß Ansprüche, die nach Auffassung des früher entscheidenden Gerichts in unzulässiger Art geltend gemacht waren, nicht wieder in derselben Art geltend gemadit werden können, also z. B. bei Klagabweisung wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht wieder bei demselben Gericht und bei Klagabweisung mangels Zulässigkeit des Rechtswegs überhaupt nicht mehr vor einem Gericht. Zuzustimmen ist dem Generalstaatsanwalt darin, daß gewisse Sachurteilshindernisse nachträglich wegfallen können und dann die früher unzulässige Klagerhebung zulässig wird. Das gilt z. B., wenn die fehlende örtliche Zuständigkeit nach Prozeßabweisung von den Parteien vereinbart wird (soweit nicht die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise unzulässig ist) oder wenn die Einrede des Schiedsgerichtsvertrags durch dessen nachträglich vereinbarte Aufhebung oder gemäß § 1033 ZPO wegfällt. Soweit die Unzulässigkeit des Rechtswegs darauf beruht, daß nach Annahme des früheren Prozeßurteils der Klaganspruch durch einen Verwaltungsakt geregelt war, ist sein nachträgliches Zulässigwerden denkbar, wenn materiell ein ziviler Rechtsanspruch vorliegt und der Verwaltungsakt nachträglich wirksam aufgehoben worden ist. Im vorliegenden Fall war die preisrechtliche Unbedenklichkeitserklärung ein Verwaltungsakt. Das Bezirksgericht erklärt diesen Akt für eine „Weisung bezüglich des Kaufpreises“ an die Parteien. Es ist der Auffassung, daß der genehmigte Preis für sie verbindlich ist und unter keiner Begründung angegriffen werden kann. Diese Auffassung hat das Bezirksgericht in Kenntnis der Klageschrift ausgesprochen, in der die Klägerin nicht nur Sachmängel, geltend gemacht hat, sondern dem Verklagten „Machenschaften“ vorwirft, die ihr Vertrauen in seine Lauterkeit zerstört hätten, also arglistige Täuschung behauptet. Nach der Auffassung des Bezirksgerichts ist der Rechtsweg, wenn eine Preisgenehmigung vorliegt, also auch für das Vorbringen verschlossen, daß der genehmigte Preis infolge von Sachmängeln oder arglistiger Täuschung einer Partei durch die andere ungerechtfertigt sei. Im übrigen erstreckt sich die Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den durch die Klage erhobenen Anspruch, so daß es auf Einzelheiten der Begründung und deren Vollständigkeit überhaupt nicht ankommt. Die Erklärung des Ausschlusses des Rechtswegs für alle diese Ansprüche ist, mag sie auch für die hier dargelegten zivilrechtlichen Ansprüche unrichtig sein, rechtskräftig und infolge Zeitablaufs nicht mehr kassationsfähig. Der mit der zweiten Klage geltend gemachte Anspruch ist mit dem der ersten, trotz teilweise anderer Formulierung, identisch, abgesehen davon, daß außerdem einige noch zu würdigende Nebenansprüche geltend gemacht werden. In dem zweiten Verfahren ist, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Kreisgerichts vom 15. Mai 1959 und übrigens auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt, auch nicht geltend gemacht worden, die Unbedenklichkeitserklärung von 1955 sei aufgehoben. Das Kreisgericht hat die Klage auch nicht auf Grund einer solchen Erwägung abgewiesen, sondern deshalb, weil es den Klaganspruch für materiellrccht-lich nicht begründet hielt. Auf die Frage der Rechtskraft des früheren Bezirksgerichtsurteils ist es überhaupt nicht eingegangen, obwohl der Verklagte diese eingewendet hatte. Da die Aufhebung der Unbedenklichkeitserklärung überhaupt nicht Gegenstand des Instanzverfahrens gewesen ist, kann sie auf Grund des im Kassationsverfahren entsprechend anzuwendenden § 561 Abs. 1 ZPO nicht der Beurteilung des Kassationsgerichts zugrunde gelegt'werden. Es würde auch kein Rechtsgrund dafür bestehen, clie Sache etwa deshalb zurückzuverweisen, weil das Kreisgericht die Parteien nicht hiernach gefragt hat. Die Möglichkeit der Aufhebung einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung nach Eintragung des auf sie gegründeten Eigentumswechsels liegt, auch abgesehen von ihrer noch darzulegenden Unzulässigkeit, so fern, daß es eine Überspannung der im § 139 ZPO festgelegten Pflichten des Gerichts wäre, von ihm ohne eine besondere Veranlassung eine dahingehende Frage zu erwarten. Noch unwahrscheinlicher ist überdies, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar aufgehoben wird, aber keine der Parteien das im Rechtsstreit erwähnt. Da die etwa ausgesprochene Aufhebung der Unbedenklichkeitsbescheinigung also im jetzigen Kassationsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, steht die Rechtskraft der im Vorprozeß vom Bezirksgericht erklärten Unzulässigkeit des Rechtswegs für die damals streitigen Ansprüche einer weiteren Klage entgegen. Der Senat hat sich indessen, da beim Beginn des Kassationsverfahrens noch ein gewisses Maß von Zweifeln über den Umfang der Fragepflicht des Kreisgerichts bestand, mit der im Kassationsantrag vorgebrachten Aufhebung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung im Schreiben der Abteilung Finanzen beim Rat des Bezirks vom 28. November 1958 befaßt, das der Generalstaatsanwalt als Anlage zum Kassationsantrag vorgelegt hatte. Ganz abgesehen hiervon erscheint es aber aus grundsätzlichen Erwägungen notwendig, zu der Frage der nachträglichen Aufhebung zivilrechtlich erheblich gewordener Verwaltungsakte Stellung zu nehmen, obwohl dies, wie bemerkt, hier verfahrensrechtlich nicht erforderlich wäre. Das vom Generalstaatsanwalt vorgelegte Schreiben des Rates des Bezirks stellt seinem Inhalt nach eine Antwort auf eine Anfrage oder Anregung der Obersten Staatsanwaltschaft dar und spricht in seinem Schlußsätze aus, die Abteilung Finanzen beim Rat des Bezirks müsse sich infolge unrichtiger früherer Behauptungen des Verklagten und auf Grund der Sperrung des Grundstücks durch die Bauaufsicht von der Unbedenklichkeitsbescheinigung „nachträglich distanzieren“ und hebe sie auf. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erklärung der ,„Distanzierung“ überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat. Soweit das Bestehen eines Verwaltungsaktes der Zulässigkeit des Rechtswegs oder, was zuweilen hiermit verwechselt wird, der Prüfung eines Sachverhalts durch das Gericht auch im Rahmen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Rechtswegs für einen durch diesen Sachverhalt beeinflußten Anspruch entgegensteht, kann die Zulässigkeit des Rechtswegs oder der Prüfung des Sachverhalts nicht schon dadurch ein-treten, daß die für den Verwaltungsakt verantwortliche oder eine ihr Vorgesetzte Verwaltungsstelle sich von ihm „distanziert“, d. h. nachträglich erklärt, daß sie ihn nunmehr nicht mehr für richtig halte. Das würde die Folge haben, daß Verwaltungsstellen nachträglich die Zulässigkeit des Rechtswegs oder einer sonst ausgeschlossenen Prüfung eines Sachverhalts herbeiführen könnten. Diese Zulässigkeit ist aber durch den Verwaltungsakt unabhängig vom Wirken der beteiligten Stellen ausgeschlossen; sie kann allenfalls durch seine rechtswirksame Aufhebung herbeigeführt werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings anzunehmen, daß der Rat des Bezirks die Unbedenklichkeitserklärung aufheben wollte und die zusätzliche Erklärung der „Distanzierung“ nur eine überflüssige Bemerkung darstellt. 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 181 (NJ DDR 1961, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 181 (NJ DDR 1961, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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