Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 174 (NJ DDR 1961, S. 174); die Grundlagen für die Sicherung des Friedens überhaupt“ geführt1. Angesicht der hartnäckigen westdeutschen Verdrehungsversuche sei zunächst nochmals die wirkliche Rechtslage klargestellt2. Für die Durchführung der im Potsdamer Abkommen, Abschn. Ill A 5, 6 und B 12, 14, gestellten politischen und wirtschaftlichen Aufgaben war gemäß den Grundsätzen des Abschn. Ill A 1 und des Berliner Abkommens über den Kontrollmechanismus in Deutschland vom 5. Juni 1945 jeder Oberbefehlshaber für die ihm zugewiesene Zone zuständig und alle gemeinsam für Fragen, die Deutschland als Ganzes betrafen. „Die Feststellung in dem Abkommen, daß die höchste Autorität . von dem betreffenden Oberbefehlshaber ausgeübt wird , bedeutete, daß der Zonen-Befehls-haber ermächtigter Repräsentant nicht seiner Regierung, sondern der vier Regierungen ist, der demnach für den Kontrollrat deutsche Gesetze erläßt und Akte vollzieht, die Gesetze und Akte des deutschen Staates sind.“3 Diese Regelung der Regierungsfunktionen in Deutschland entsprach vollkommen dem Ausgangspunkt des Potsdamer Abkommens, Deutschland trotz der Zoneneinteilung als Einheit zu behandeln. Alle Maßnahmen zur Durchführung der Punkte III B 12 ff. mußten daher in ganz Deutschland Anerkennung finden oder, wie der englische Völker- und Staatsrechtslehrer Mann in einem Gutachten es ausgedrückt hatte: „Innerhalb des Landesrechts übt der Kontrollrat die Funktionen einer deutschen Regierung aus . Die Akte seiner vollziehenden Beamten sind Akte des deutschen Staates.“4 Die SMAD-Befehle Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946, durch die das Vermögen aller verbotenen und aufgelösten Gesellschaften usw. zunächst sequestriert und schließlich den Ländern in Besitz und Verfügung übergeben wurde, sind ebenso wie das Gesetz Nr. 52 in der amerikanischen und britischen Zone ein gesetzgeberischer Akt zur Durchführung des Potsdamer Abkommens gewesen und mußten daher auch in den anderen Zonen als für alle Deutschen verbindlich respektiert werden5. Bezeichnenderweise ist die westdeutsche Rechtsprechung und Rechtslehre bei ihren Versuchen, die Durchführung des Potsdamer Abkommens zu sabotieren und die Wirkung der Enteignungen wenigstens auf das in der SBZ gelegene Vermögen zu beschränken, einer Auseinandersetzung mit den Grundsätzen des Potsdamer Abkommens und der durch diesen Völkerrechtsakt geschaffenen besonderen Rechtslage in Deutschland stets hartnäckig ausgewichen. Man hat statt dessen versucht, mit widerspruchsvollen Analogieschlüssen Grundsätze des Internationalen Privatrechts als sog. Interzonales Privatrecht auf die völlig anders liegende Situation in Deutschland zu übertragen. Damit hat man sehr früh schon auf juristischem Gebiet die gleiche Verletzung und Verneinung des Potsdamer Abkommens praktiziert wie allgemein auf politischer Ebene. Dies geschah, um der unausweichlichen rechtlichen Konsequenz zu entgehen, daß die in der SBZ rechtmäßig durchgeführten Enteignungen für ganz Deutschland verbindlich sind und, da sie die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit der enteigneten Gesellschaft in sich schließen, sich 1 Benjamin, Zum Dessauer Prozeß,‘NJ 1950 S. 145 ff. 2 vgl. die Urteile des Obersten Gerichts vom 29. April 1950 (DCGG-Prozeß), NJ 1950 S. 306 ft., OGSt, Bd. 1, S. 8 ff.; vom 8. Dezember 1950 (Moog-Prozeß), NJ 1951 S. 174 ft., OGSt, Bd. 1, S. 46; ferner Benjamin, a. a. O.; Feiler, NJ 1950 S. 155 it.; Nathan, NJ 1950 S. 459. 3 vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 29. April 1950, NJ 1950 S. 306 ft.; Mann, Süddeutsche Juristenzeitung (SJZ) 1947 S. 477. 4 Mann, a. a. O. 5 vgl. die in Fußnote 2 genannten OG-Urteile. Für die amerikanische und britische Zone enthielt das Gesetz Nr. 52 (Blocking and Control of Property) inhaltlich die gleichen Beschlagnahmemaßnahmen, ebenfalls ohne jede Entschädigung, Amtsblatt der Militärregierung in Deutschland, Kontrollgebiet der 12. Armee-Gruppe, Nr. l, S. 24. keineswegs nur auf einzelne Objekte beschränken können, sondern sich notwendigerweise auf das jeweilige wirtschaftliche Unternehmen als Ganzes erstrecken6. Durch die Mißachtung der einheitlichen Rechtsgrundlage aller nach 1945 vorgenommenen Enteigungs-maßnahmen hat „die zivilrechtliche Rechtsprechung Westdeutschlands auf diesem Gebiet an der Zerreißung Deutschlands entscheidend mitgewirkt. Man hat mit der Proklamierung des aus dem internationalen Privatrecht übernommenen Territorialitätsprinzips nicht nur die Zerreißung Deutschlands in Besatzungszonen, sondern die Auflösung in eine Anzahl von einzelnen Bundesländern mit vorbereitet“7. Immerhin fanden diese Spaltungsversuche bis in die jüngste Zeit hinein in der westdeutschen Rechtspraxis und Rechtslehre eine juristische Schranke in der Anerkennung der „allgemeinen Grundsätze des internationalen und interzonalen Rechts, daß staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, auf dem die Enteignungsmaßnahme getroffen worden ist“8. Trotz der fehlerhaften territorialen Beschränkung der Enteignungswirkungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12. November 1959 die Wirksamkeit der Enteignung einer Forderung gegenüber dem in der DDR wohnhaften Hauptschuldner anerkannt und nur die Befreiung des in Westdeutschland wohnhaften Bürgen unter Berufung auf Art. 30 EGBGB abgelehnt. Mag es sich bei dieser westdeutschen Praxis um eine rechtliche Anerkennung der Enteignung oder wie Beitzke in seiner Anmerkung zu diesem Urteil behauptet nur um eine De-facto-Anerkennung handeln, weil die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB ihre Grenze an der „normativen Kraft des Faktischen“,-nämlich der nicht wegzuleugnenden Tatsache der Überführung des Unternehmens in Volkseigentum, findet9, jedenfalls hat man bisher die Wirkungen der Enteignung für das Gebiet der DDR nicht bestritten und auch die Vernichtung der juristischen Person mindestens dann anerkannt, wenn diese in den Westzonen keinerlei Vermögen hatte10. Zu welchen Konstruktionen diese Ansicht geführt hat, um doch wiederum das angebliche Belegensein von Vermögenswerten in Westdeutschland und damit die sog. Sitzverlegung des enteigneten Unternehmens zu begründen, wird noch gezeigt werden. Neuerdings propagiert Beitzke, dem bei der Anwendung der Vorbehaltsklausel, auf die allein der BGH den Fortbestand der Bürgschaft in Westdeutschland in dem genannten Fall stützen will, mit gutem Grund nicht ganz wohl ist, die Radikallösung, die „ostzonale Forderungsenteignung“ de iure nicht anzuerkennen. Er sieht gerade „das entscheidend Neue des vorliegenden Urteils“ des BGH darin, daß „die Nichtanerkennung der im Wegfall des Hauptschuldners liegenden Forderungsenteignung in Wahrheit (bedeutet), daß der BGH auch die erloschene juristische Person als weilerbestehend behandelt“. Wenn das richtig ist und ein so namhafter westdeutscher Professor wie Beitzke, der übrigens auch erhebliche Zweifel an dieser ganzen Rechtsprechung durch-blicken läßt, muß das ja am besten beurteilen kön- 6 vgl. OG-Urteile vom 29. April 1950 (NJ 1950 S. 308) und vom 5. Oktober 1953 (OGZ, Bd. 3, S. 38 fl.); so auch § 1 der VO vom 30. Juli 1946 für Sachsen-Anhalt und Instruktion zu Befehl Nr. 124; vgl. Benjamin, NJ 1950 S. 146 fl. 7 vgl. Benjamin, a. a. O., S. 147; Nathan, NJ 1950 S. 458. 8 Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 1959, Juristenzeitung (JZ) 1959 S. 89, und die dort zitierten Quellen; OGHZ Bd. 1, S. 386, 380; Bd. 4, S. 51, 56; BGHZ Bd. 2, S. 218, 222; Bd. 9, S. 34. 38; Bd. 12, S. 79, 84; Bd. 13. S. 106, 108; Bd. 17, S. 74, 78; Bd. 20, S. 4; Bd. 23, S. 333; Bd. 25, S. 127; vgl. auch Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts, in: Beiträge zum ausländischen und internationalen Frivätrecht, 1952, S. 73. 9 So besonders Raiser, SJZ 1950, S. 279. 10 so Beitzke, JZ 1960 S. 89, unter Zitierung von Benkard, Deutsche Rechtszeitschrift (DRZ) 1947 S. 358; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Berlin/Frankfurt 1955, S. 627; E. Wolfl in: Festschrift für Raape, S. 195; Würdinger, HGB, Einleitung, Anm. 77. 174;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit stellt höhere Anforderungen an die Qualität der Kreisdienststellenleiter, ihrer Stellvertreter und die mittleren leitenden Inder auf den Kreisdienststellen.

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