Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 172 (NJ DDR 1961, S. 172); deutschland in der Regel nur dann berufstätig sind, wenn die ökonomische Lage sie dazu zwingt. Dieses Motiv führt allerdings unter den Bedingungen des Wirtschaftswunders zu einem ständigen Ansteigen des Frauenanteils an der erwerbstätigen Bevölkerung25. Die „göttliche Berufung“ der Frau und ihr wahrer Hintergrund Die einseitige Pflicht der Frau zur Haushaltsführung und zur entsprechenden Unterhaltsleistung sowie die Ablehnung jeglicher staatlicher Maßnahmen zur Unterstützung der berufstätigen Frau und Mutter werden damit begründet, daß es eine natürliche Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau in der Familie gebe und daß es sowohl der göttlichen Berufung der Frau als auch ihrem besonderen Wesen und ihrer speziellen biologischen Veranlagung entspreche, sich in erster Linie dem Haushalt und der Kindererziehung zu widmen. Hier liege die ihrem Wesen und der christlich-abendländischen Tradition entsprechende Aufgabe. Die „radikale“ Gleichheitsforderung, die mit der Berufsarbeit der Frau verbunden wird, widerspreche ihrem Wesen zutiefst und hindere sie daran, „ihr Selbst“ zu leben26. Damit wird das Wesen der familienrechtlichen „Gleichberechtigung“ in Westdeutschland deutlich. Heute ist das Familienrecht nicht mehr Teil der offenen Unterdrückung und Zurücksetzung der Frau und nicht mehr offener Ausdruck der herrschenden Anschauungen über ihre gesellschaftliche Minderwertigkeit und Zweit-rangigkeit. Das ist durch die Veränderung ihrer tatsächlichen Lage im Laufe der letzten Jahrzehnte, durch den Kampf der Arbeiterklasse um die Gleichberechtigung der Frau und deren gesellschaftliche Stellung in der DDR nicht mehr möglich. Heute kann man nicht mehr umhin, das Recht der Frau auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihre Gleichwertigkeit als Mensch anzuerkennen. Um sie aber auch weiterhin von der Gesellschaft fernzuhalten, wird die Familie bewußt als Fessel für die Entwicklung der Frau in der Gesellschaft mißbraucht und das Familienrecht entsprechend ausgestaltet. Zuerst wird unter Berufung auf religiöse, biologische und ähnliche Erwägungen die Pflicht der Frau, im Hause zu arbeiten, festgelegt, wird sie praktisch verpflichtet, sich auf die Hausarbeit zu beschränken. Es wird ihr die Möglichkeit genommen, ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter mit ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Arbeit harmonisch zu verbinden. Lediglich in der Familie wird ihre Rechtsstellung ausgebaut. Sie hat das Recht zur Haushaltsführung, zur Mitentscheidung, sie hat das Recht auf ökonomische Anerkennung ihrer Leistungen in der Familie und deshalb auf materielle Sicherheit am Ende der Ehe. Schließlich kann man heute nicht mehr die Familie als den eigentlichen Verantwortungsbereich, das eigentliche und möglichst ausschließliche Betätigungsfeld der Frau hinstellen, ohne ihr in dieser Gemeinschaft bestimmte Rechte einzuräumen und sie in diesem Rahmen von der direkten, offenen Bevormundung durch den Mann frei zu machen. Diese Zielrichtung wird von dem westdeutschen Familienrechtler E i ß e r ganz offen ausgesprochen: „Die Anerkennung der Persönlichkeit der Ehefrau wird dadurch besonders deutlich, daß nach § 1356 Abs. 1 die Ehefrau den Haushalt in eigener Verantwortung führt. Auf ihrem eigenem Gebiet ist 25 Bereits 1950 waren 36 % der Beschäftigten in Westdeutschland Frauen. Dieser Anteil hat sich inzwischen stetig vergrößert. Vgl. Statistisches Jahrbuch der BRD von 1958, S. 461, und die unter der Fußnote 24 zitierten Berichte. 26 Aus der Fülle der Literatur zu dieser Frage seien besonders genannt: Bosch, Familienrechtsreform, Siegburg 1952; K. v. Bismarck, Die Aufgaben der einzelnen Christen der Welt und der Gemeinde angesichts der heutigen Stellung der Familie, Schriftenreihe „Kirche und Volk“. Stuttgart 1954, S. 65 ff., und Schwarhaupt. Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Bericht über die Vorschläge des Familienrechtsunterausschusses des Bundestages), FamRZ 1957 S. 33 ff. die Frau selbständig, und sie bestimmt, wie der Haushalt abläuft, der Mann kann ihr keine Weisungen erteilen.“ An anderer Stelle heißt es dann sehr charakteristisch: „Die Frau muß sich darüber klar sein, daß das Recht auf Führung des Haushalts in eigener Verantwortung Einschränkungen auf dem Gebiet der Erwerbstätigkeit fordert.“27 Die Berufsarbeit der Frauen soll von ihnen selbst nur als etwas Provisorisches, Zeitweiliges angesehen werden, der sie bis zur Eheschließung, der Geburt des Kindes, der Anschaffung bestimmter Gegenstände, der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Mannes oder so lange nachgehen, bis der Mann mehr verdient. Diese Einstellung zur Berufsarbeit wünschen die westdeutschen Imperialisten und Militaristen. Sie lähmt die Kampfentschlossenheit, die Opferbereitschaft der Frauen im Klassenkampf, verringert ihr Interesse an der Arbeit der Gewerkschaft, verringert ihren Bildungsanspruch und ihren Willen zur bewußten gesellschaftlichen und politischen Betätigung. Die Vorstellung in der Frau wachzuhalten, daß es ihre eigentliche, ihre göttliche Berufung sei, ausschließlich für Mann und Kind zu sorgen, ist eine konkrete Methode des Bonner Staates, die Frau vom gesellschaftlichen Leben zu isolieren, sie an den politischen Fragen zu desinteressieren, sie geistig zu unterdrücken und die Entwicklung ihres gesellschaftlichen Bewußtseins zu verhindern. Diese Rolle des sog. Gleichberechtigungsgesetzes herauszuarbeiten, ist das eigentliche Anliegen des vorliegenden Artikels. Bisher haben wir uns zu Unrecht immer darauf beschränkt, die familienrechtliche Entwicklung in beiden deutschen Staaten in der Weise zu vergleichen, daß wir das Demokratischere und Konsequentere unseres Weges und die Tatsache auf gedeckt haben, daß es in dieser oder jener Einzelfrage rechtliche Benachteiligungen für die Frau in Westdeutschland gibt28 29. Das war zwar richtig, ging aber doch an unserer wichtigsten Aufgabe vorbei. Sie besteht darin, zu zeigen, wie die westdeutschen Imperialisten und Militaristen das Familienrecht zu nutzen versuchen, um die Massen für ihre Atomkriegspolitik gefügig zu machen. Die gesamte Diskussion zum neuen Familienrecht nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes, insbesondere die zum Güterrecht, hat unter dem Motto gestanden: Die Frau muß in der Familie bleiben. Dieser Wunsch und auch der Grund für dieses Bestreben der Bourgeoisie wird von Bosch, dem führenden westdeutschen Familienrechtler, ziemlich deutlich zu erkennen gegeben, indem er die Berufsarbeit der Frau und auch jegliche „unentgeltliche Tätigkeit der Frau in Verbänden usw., die Übernahme politischer Ämter und ähnliches“ als „geringerwertige Betätigung außerhalb“ bezeichnet, die „hinter der Ehebindung Zurückbleiben“ müßte28 . Zu diesem Kernpunkt der Gleichberechtigung der Frau hat es in der Bundestagsdebatte zum Gleichberechtigungsgesetz keine ernsthafte und seiner Bedeutung entsprechende Auseinandersetzung gegeben. Sie wurde auch nicht durch die SPD in die Debatte hineingetragen. Die SPD hat den Standpunkt des Marxismus, nach dem die Befreiung und Gleichberechtigung der Frau untrennbar mit ihrer eigenen Berufsarbeit verbunden sind, aufgegeben. Bebel hatte diesen Standpunkt bei der Debatte zum Entwurf eines BGB Ende des vorigen Jahrhunderts mit Leidenschaft vertreten30. 27 Vgl. Eißer, a. a. O., S. 178 und 179. 28 Vgl. Artzt, Das westdeutsche Glelchberechtigungsgesetz ein großer Schritt zurück, NJ 1957 S. 651. 29 Bosch, Freiheit und Bindung im neuen Familienrecht, FamRZ 1958 S. 81. 30 Beratungen des Entwurfs des BGB im Reichstag, Stenografischer Bericht S. 524, 542 und 567 ff. 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 172 (NJ DDR 1961, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 172 (NJ DDR 1961, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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