Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 159 (NJ DDR 1961, S. 159); HANS ERDMANN, Direktor des Kreisgerichts Angermünde Für eine richtige Anwendung der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels Aus dem Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 müssen die Gerichte vor allem Klarheit darüber gewinnen, daß die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft die Beziehungen der Menschen untereinander auf eine wahrhaft menschliche Grundlage gestellt hat und daß die sozialistische Gesellschaftsordnung die Kraft und die Voraussetzungen besitzt, den straffällig gewordenen Bürger auf den Weg in ein geordnetes Leben zu führen. Von besonderer Bedeutung ist das für die Anwendung der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels. Es darf keinen Tag länger gezögert werden, diesen Strafen endlich den Platz in der Arbeit der Justizorgane einzuräumen, der ihnen zukommt. In der Praxis herrschte bisher eine enge, einschränkende, ja, fast bürokratisch zu nennende Auslegung und Anwendung des § 1 StEG vor. Dabei wurde in den Entscheidungen oftmals von einem Idealbild der Entwicklung des Bewußtseins der Bürger ausgegangen, ohne zu sehen, daß sich das Bewußtsein der Menschen in einem äußerst komplizierten und widersprüchlichen Prozeß herausbildet, der häufig durch Rüdeschläge noch gehemmt wird. Dies zeigen folgende Beispiele: Vor der Strafkammer des Kreisgerichts Angermünde stand vor mehr als einem Jahr ein Genossenschaftsbauer, der als Arbeitsgruppenleiter im Schweinestall der LPG durch schlechte Arbeitsmoral und übermäßigen Alkoholgenuß seine Pflichten derart vernachlässigt hatte, daß es zu einer nicht unbeträchtlichen Viehsterblichkeit kam. Schon nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens hatte der Angeklagte aber sein Verhalten grundlegend geändert und sogar beachtliche Arbeitsergebnisse erzielt. In der Hauptverhandlung war er einsichtsvoll und versprach, auch weiterhin gut zu arbeiten. Bereits eine Woche nach der Urteilsverkündung der Angeklagte wurde wegen Wirtschaftsvergehens bedingt verurteilt stellte sich jedoch heraus, daß er wiederum betrunken war, nicht zur Arbeit erschien und das Vieh vernachlässigte. Man ist zunächst geneigt, daraus den Schluß zu ziehen, daß das gesamte Verfahren offensichtlich ohne erzieherische Wirkung auf den Verurteilten war. Wenn man aber berücksichtigt, daß nach einer eingehenden Aussprache, die der Richter, die Schöffen und einige Genossenschaftsmitglieder mit ihm führten, die guten Arbeitsleistungen andauerten, die Arbeitsdisziplin strikt eingehalten wurde und es jetzt bereits seit mehr als einem Jahr keine Beanstandungen an der Arbeit des damals Verurteilten gibt, dann zeigt dieses Beispiel treffend den widersprüchlichen und von Rückschlägen begleiteten Prozeß der Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins. Obwohl er einst in der Genossenschaft als Trinker verrufen war, ist dieser Genossenschaftsbauer heute derjenige, der sich mit Erfolg gegen den übermäßigen Genuß von Alkohol einsetzt. In dem zweiten Beispiel hatte ein sehr junger Genossenschaftsbauer, der trotz guter Arbeitsleistungen wegen seines rüpelhaften Verhaltens in seiner Gemeinde kein gutes Ansehen genoß, in angetrunkenem Zustand dem Bürgermeister der Gemeinde gegenüber eine staatsverleumderische Äußerung getan. Der Angeklagte wurde vor den Vorstand der LPG geladen, der bereits während des Ermittlungsverfahrens erzieherisch auf ihn einwirken wollte. Schon nach wenigen Minuten verließ der Angeklagte den Raum mit dem Bemerken, der Mensch, der ihn erziehen wolle, müsse erst noch geboren werden. In der Hauptverhandlung stellte sich dann her- aus, daß die Mitglieder der Genossenschaft sich früher überhaupt nicht um den Angeklagten gekümmert, sondern ihn stets sich selbst überlassen hatten. Sein rüpelhaftes, aufsässiges Verhalten entsprang einem gewissen Unsicherheitsgefühl, das er durch einen besonders lauten und frechen Ton anderen Menschen gegenüber zu überwinden versuchte. In diesem Verfahren mußte das Gericht, um zu einer richtigen Entscheidung zu kommen, auch psychologische Fragen prüfen und unbedingt beachten, daß das Bewußtsein eines Menschen sich nicht einheitlich und ohne Komplikationen entwickelt. Der Angeklagte wurde bedingt verurteilt, und in enger Zusammenarbeit zwischen der Genossenschaft und dem Schöffenkollektiv des MTS-Bereiches bemüht man sich jetzt um seine Weiterentwicklung. Voller Stolz berichtete kürzlich ein in der Gemeinde ansässiger Schöffe, daß der Angeklagte wie verwandelt sei und hervorragende Arbeitsleistungen vollbringt, um wie er selbst sagt seinen Fehler wiedergutzumachen. Dieses Beispiel unterstreicht die Bedeutung der Forderung des Staatsratsbeschlusses, die Bevölkerung stärker als bisher in die Lösung der justizpolitischen Aufgaben einzubeziehen. Durch die gesellschaftlichen Kräfte wird der Erziehungsprozeß des Ermittlungs- und Hauptverfahrens fortgesetzt und auf eine neue, höhere Stufe gehoben; durch die Erziehung des einzelnen entwickeln und festigen sich zugleich auch Moral und Disziplin des ganzen Kollektivs, durch kameradschaftliche, gegenseitige Erziehung bildet sich der neue, sozialistische Mensch heraus. Richter, Schöffen und Staatsanwälte haben die Aufgabe, bei der Herausbildung und Festigung der neuen gesellschaftlichen Beziehungen, bei der Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Ethik und Moral entscheidend mitzuwirken. Es genügt jedoch nicht, lediglich festzustellen, daß „der Angeklagte durch das Kollektiv erzogen werden soll“. Oftmals begnügen sich Urteilsauswertungen mit solchen pauschalen und phrasenhaften Hinweisen an die Brigademitglieder oder Kollegen des Angeklagten. Es kommt deshalb darauf an, den oft noch abstrakt und formal gebrauchten Begriff der gesellschaftlichen Erziehung mit Leben zu erfüllen und die gesellschaftliche Einwirkung zum Hebel bei der wirksamen Bekämpfung der Kriminalität zu machen. Es geht heute um das „Wie“ der gesellschaftlichen Erziehung. Bei der Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses müssen die Gerichte deshalb in der Richtung anleiten, daß die Brigademitglieder gemeinsam mit dem Verurteilten konkret solche Maßnahmen beraten und festlegen, die ihm helfen, seine Schwächen zu überwinden, und die ihn zu einem aktiven und bewußten Mitglied der Gesellschaft erziehen. Das mögen oftmals ganz alltägliche und selbstverständlich erscheinende Festlegungen sein; aber gerade die Konkretheit der Maßnahmen gewährleistet erst, daß das Erziehungsziel des Strafverfahrens auch tatsächlich erreicht wird. Natürlich dürfen diese Maßnahmen nicht zu einer kleinlichen Bevormundung, zu einem Reglementieren aller Einzelheiten führen. Das folgende Beispiel zeigt, wie ein Gestrauchelter durch echte, kameradschaftliche Hilfe fest in das Arbeitskollektiv auf genommen wurde: Die Strafkammer des Kreisgerichts verurteilte einen 21 Jahre alten vorbestraften Landarbeiter wegen Diebstahls zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums er hatte aus der Geschäftskasse einer Konsumgaststätte Geld entwendet bedingt zu drei Monaten Gefängnis. 259;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 159 (NJ DDR 1961, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 159 (NJ DDR 1961, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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