Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 15 (NJ DDR 1961, S. 15); kratischen Republik vertreten worden. Dabei kann der Versuch der Herausarbeitung des Inhaltswandels nicht darüber hinwegtäuschen, daß' es sich hier um einen privatrechtlichen, mit der sozialistischen Wirklichkeit nicht zu vereinbarenden Begriff handelt/1 Die Wahrnehmung des Rechts auf Mitgestaltung ist Wahrnehmung gesellschaftlicher Interessen. Der Bürger sprengt dadurch die Fesseln des bürgerlichen Individualismus und .vollzieht den Schritt von der Notwendigkeit zur Freiheit. Die sozialistisch Revolution erweitert nicht die „private Machtsphäre“ der Bürger, sondern sie hebt den Widerspruch zwischen persönlichen und gesellschaftlichen Interessen auf. Der Sozialismus ist deshalb eine wahrhaft menschliche Gesellschaft, weil hier zum ersten Mal in der Geschichte die Verwirklichung der gesellschaftlichen Interessen gleichzeitig die beste Form der Verwirklichung der persönlichen Interessen der Bürger darstellt. Es ist das Hauptanliegen der sozialistischen Staatsmacht, das Mitwirkungsrecht der Bürger weiter zu entwickeln und sie in diesem Sinne zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu erziehen. Eine irrige Auffassung ist es auch, daß im Sozialismus die „subjektiven“ Zivilrechte im Gegensatz zum Kapitalismus erst zur vollen Entfaltung kämen und reale, für alle Bürger gleiche Garantien schaffen würden. Das ist unrichtig, weil diese Auffassung von einer durchaus nicht vorhandenen Kontinuität der Entwicklung der „Rechte“ der Bürger in der Ausbeutergesellschaft und im Sozialismus ausgeht. Das grundlegende Recht auf Mitgestaltung, von dem auch die Rechte der Bürger, die vom Zivilrecht geregelt werden, abgeleitet sind, unterscheidet sich nicht nur in seinem Klassencharakter, sondern auch seinem Wesen nach von den privaten Rechten im Kapitalismus. Das subjektive Recht als Bestandteil der privatrecbtlichen Begriffswelt muß deshalb vollständig kapitulieren vor der sozialistischen Wirklichkeit. Die im Zivilrecht geregelten Rechte der Bürger sind nicht die Zuweisung einer persönlichen Machtbefugnis wie in der auf dem kapitalistischen Privateigentum beruhenden bürgerlichen Gesellschaft. Sie dienen vielmehr der Überwindung des Individualismus, der Entwicklung der persönlichen Interessen auf die Höhe der gesellschaftlichen. Damit sind die dem kapitalistischen Recht eigenen Gesetzlichkeiten zwischen objektivem und subjektivem Recht sowie zwischen persönlichen und gesellschaftlichen Interessen aufgehoben. Die Rechte der Bürger sind unmittelbarer Bestandteil des objektiven Rechts und nicht, wie die subjektiven Rechte, von ihm abgeleitet. Ihre Wahrnehmung bedeutet Verwirklichung der objektiven sozialistischen Rechtsordnung. Die Ablehnung des Begriffs des subjektiven Rechts bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des allgemeinen Rechtsverhältnisses zwischen dem sozialistischen Handel und den Bürgern, sondern auch auf die konkreten rechtlichen Beziehungen, die das Austauschverhältnis als solches zum Gegenstand haben. Verletzt z. B. ein Handelsorgan seine allgemeine gesellschaftliche und rechtlich normierte Pflicht zur qualitätsgerechten Versorgung der Bevölkerung, so kann das dem dadurch geschädigten Bürger entstehende Recht auf Garantieleistung nicht verglichen werden mit dem Gewährleistungsanspruch des BGB. Der Gewährleistungsanspruch beruht im Kapitalismus auf der Verletzung der vertraglich eingegangenen Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Er stellt soweit nicht Wandlung gefordert wird ein Verlangen an den Ver- 4 „Viele Formeln und Begriffe der Rechtswissenschaft entsprechen nicht den sozialistischen Verhältnissen und spiegeln den Einfluß der bürgerlichen Rechtswissenschaft wider. In der Rechtswissenschaft gibt es viele solche Begriffe und Formeln, als Beispiel erinnern wir an den . Begriff . des .subjektiven Rechts* .“, (Über den Stand der Rechtswissenschaft, in: Fragen der Philosophie 1953, Heft 1, S. 105 russ.). käufer auf nachträgliche Herstellung der verletzten Äquivalenz der Austauschbeziehungen dar. An der Verwirklichung der Pflicht zur Korrektur wie an der ihm gegenüber eingegangenen privaten Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Käufer in keiner Weise beteiligt. Sie ist allein Sache des ihm fremd gegenüberstehenden Rechtssubjekts (Verkäufer). Das Recht auf Garantieleistung im Sozialismus unterscheidet sich hiervon grundlegend. Seine Wahrnehmung dient der Verwirklichung gesellschaftlicher Interessen, sie ist eine Form der Mitwirkung der Bevölkerung bei der Erfüllung der Pflichten des sozialistischen Handels. Daß die Wahrnehmung des Rechts gleichzeitig den persönlichen Interessen des durch die Pflichtverletzung des Handels geschädigten Werktätigen dient, widerspricht dieser Auffassung nicht. Im Gegenteil, sie unterstreicht sie, weil hierin die Aufhebung des Widerspruchs zwischen gesellschaftlichen und persönlichen Interessen zum Ausdruck kommt. Nach der bisherigen Auffassung über die rechtliche Regelung des Kaufvertrages (gegenseitiger Vertrag) im BGB entstehen durch den Vertrag subjektive Rechte nicht nur für den Käufer, sondern auch für den Verkäufer, z. B. das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen. Es ist geradezu widersinnig, die Pflicht des sozialistischen Handels, den Kaufpreis zu verlangen, als subjektives Recht begreifen zu wollen, also als eine bestimmte mögliche Verhaltensweise im Rahmen der von der objektiven Rechtsordnung gesetzten Grenzen. Als ob es in der Macht des einzelnen Handelsorgans läge, den Kaufpreis zu verlangen oder auf ihn zu verzichten. Nach dieser Auffassung wird letztlich das sozialistische Handelsorgan mit einem Privateigentümer identifiziert. Das allgemeine Rechtsverhältnis zwischen dem sozialistischen Handel und dem Bürger und auch die konkreten auf dem Kaufvertrag beruhenden rechtlichen Beziehungen lassen für die privatrechtliche Vorstellung vom Rechtsverhältnis und seinem wesentlichen Inhalt, dem subjektiven Recht, keinen Raum. Diese Begriffe teilen vielmehr als privatrechtliche, abstrakt-formalistische Begriffe - das Schicksal des Privatrechts als Ganzes, dem durch die Schaffung und Entwicklung des sozialistischen Eigentums längst der Boden entzogen ist. Die Prinzipien der sozialistischen Moral gebieten den Bürgern die Wahrnehmung ihres Mitwirkungsrechts bei der Erfüllung der gesellschaftlichen, also auch ihnen obliegenden Pflichten des sozialistischen Handels. Obwohl die Rechte der Bürger Bestandteil der objektiven Rechtsordnung sind und ihre Wahrnehmung deren Verwirklichung dient, sind sie jedoch nicht zwangsweise * durchsetzbare Rechtspflichten. Als solche können sie nicht geregelt werden, weil es sich hier um einen komplizierten Entwicklungsprozeß zur gesellschaftlichen Bewußtheit, zum sozialistischen Bewußtsein handelt. Der sozialistische Handel ist hingegen rechtlich verpflichtet, die von ihm zu versorgende Bevölkerung zur Mitwirkung an seiner Leitung zu erziehen. Zu einigen besonderen Pflichten des Handels Obwohl die Pflicht zur bedarfsgemäßen Versorgung der Bevölkerung alle weiteren Pflichten des sozialistischen Handels in sich birgt, bedürfen die wichtigsten unter ihnen doch der Aufzählung im Zivilgesetzbuch, weil sie gleichzeitig die Hauptrichtung der Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts der Bürger charakterisieren.5 Folgende Pflichten sollten daher im Zivilgesetzbuch geregelt werden: 1. Die sozialistischen Handelsorgane haben die Pflicht, ein den Bedürfnissen der Werktätigen entsprechendes Sortiment anzubieten. 5 vgl. hierzu Halgasch/Oberländer/Poseh, Staat und Recht 1960, Heit 7, S. 1205 f. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 15 (NJ DDR 1961, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 15 (NJ DDR 1961, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den gesamten Bestand festzulegen, weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Lücken aufzuspüren sowie Entscheidungen für erforderliche qualifizierte Neuwerbungen zu treffen.

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