Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 146 (NJ DDR 1961, S. 146); noch vielfach die Vorstellung, daß das Alte, Eingefahrene, Gewohnte so auch die alten Staatsund Rechtsbegriffe das Normale, das Objektive, das Notwendige, das Gesetzmäßige ist. Das muß sich entscheidend auch auf die gesellschaftliche Praxis auswirken. Hier beherrschen die bürgerlichen Vorstellungen noch weitgehend das Feld. Ist dem aber so, dann erscheint das Neue, das Sozialistische. das durch die Arbeiterklasse und ihre Partei und die bewußt gewordene Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung selbst Bestimmte als das Nichtnormale, Nichtnotwendige und Nichtgesetzmäßige. Im Bereich des Staates und Rechts kommt ihm kein selbständiges Dasein zu, es variiert nur das Normale, das „an sich“ Seiende, das als das Gesetzmäßige erscheint. Die Begriffe selbst bleiben die alten. Das Neue erscheint nicht im Begriff selbst, sondern als neuer Inhalt des alten Begriffs. In der Theorie findet diese ideologische Lage ihren eklatanten Ausdrück in der Lehre vom Verhältnis des Neuen zum Alten als einem Verhältnis von Form und Inhalt. Da wird die Auffassung vertreten, die Formen, d. h. die Begriffe, seien bestimmend, notwendig, unantastbar. Der Begriff des Staates und der Begriff des Rechts seien unwandelbar; nur der Inhalt wechsele. Er sei früher durch den Willen der bürgerlichen Klasse bestimmt worden und werde jetzt durch den Willen der Arbeiterklasse bestimmt. Diese Auffassung ist ein Zeichen dafür, daß die neuen, sozialistischen Organisationsformen, Vorstellungen und Begriffe in bezug auf den Staat und das Recht obwohl sie gegen das Alte gekehrt sind sich noch in der Defensive befinden und die alten Formen noch nicht zerbrochen sind. Das Verhältnis des sozialistischen Staates und Rechts zum alten, bürgerlichen Staat und Recht als eine Frage des Verhältnisses von Form und Inhalt zu sehen, ist das Zeichen der mangelnden dialektischen Durchschlagskraft im sozialistischen Staatsund Rechtsdenken. Es ist das Zeichen eines Denkens, das nicht in der Lage ist, die alte, bürgerliche Staats- und Rechtsform zu zerstören und der neuen, sozialistischen zum Durchbruch zu verhelfen. Wir haben in der Vergangenheit viele Beispiele dafür erlebt, wie unsere Staats- und Rechtswissenschaft den alten, bürgerlichen Begriffen verhaftet war. Dies wirkte sich sehr schädlich auf die Entwicklung unserer Theorie wie auch hemmend auf die Entwicklung unserer Praxis aus. Es sei nur an die Übernahme der alten Begriffe des formalist) sch-normativistischen Verwaltungsrechts erinnert, das die gesamte Leitungstätigkeit des sozialistischen Staates mit der in ihr wirkenden Dialektik der gesellschaftlichen Entwicklung in den engen Rahmen der abstrakt-bürgerlichen Normen preßte. Es sei weiter an die verhängnisvolle Begriffsbestimmung der sozialistischen Gesetzlichkeit als Einheit von strenger Einhaltung der Gesetze und Parteilichkeit erinnert eine Formel, die expressis verbis den ganzen Widerspruch zum Ausdruck bringt, der in der Übernahme der alten Form liegt. Hier wird das Recht der Parteilichkeit und damit dem sozialistischen Staat entgegengestellt, d. h.: es wird das proletarische Klassenwesen des sozialistischen Staates und Rechts verneint und damit das alte, bürgerliche übernommen. Das aber bedeutet nichts anderes als die Beugung unter den bürgerlichen Begriff des Rechts und damit unter den bürgerlichen Begriff des Staates. Die falsche Fragestellung von Form und Inhalt nahm Walter Ulbricht auch zum Ausgangspunkt seines Referats auf der Babelsberger Konferenz. Er stellte die Aufgabe, unsere Staats- und Rechtswissenschaft aus der bürgerlichen Umklammerung zu befreien und sie auf den ihr eigenen Boden zu stellen: auf die von der Arbeiterklasse und ihrer Partei ins Bewußtsein und zur Grundlage der gesellschaftlichen Praxis erhobene Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung. Im Zuge dieser bewußten Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der sozialistischen Gesellschaftsordnung entwickeln sich auch die sozialistischen Staats- und Rechtsformen, die immer vollendetere Formen der sozialistischen Gesellschaft werden. Sie lösen mit ihrer immer weiteren Vollendung die alten, bürgerlichen Institutionen, Begriffe und Vorstellungen auf und zerbrechen sie. Das ist auch die Grundlage unserer Arbeit seit der Babelsberger Konferenz. Diese Entwicklung unserer Wissenschaft in der Richtung des Ausbaus der sozialistischen Organisationsformen entsprach ganz der Entwicklung des großen sozialistischen Aufschwungs nach der Babelsberger Konferenz. Marksteine dieser Entwicklung sind das Gesetz über die örtlichen Organe des Staatsmacht von 1957, die Beschlüsse des 32. und 33. Plenums des Zentralkomitees der SED über die Entfaltung des demokratischen Zentralismus, die sozialistische Leitungstätigkeit und das sozialistische Recht, die sozialistische Demokratie sowie die politisch-moralische Einheit der sozialistischen Gesellschaft, über die große erzieherische Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung für die Förderung Und Festigung der Normen des Zusammenlebens der Menschen und schließlich das Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates vom Februar 1958. Alles kommt darauf an, Staat und Recht fest in der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung selbst zu verankern. Auf dem V. Parteitag wurde dann, ausgehend von der Notwendigkeit der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft durch die Vervollkommnung der Tätigkeit des sozialistischen Staates, die Frage nach der Entwicklung des sozialistischen Rechts als dringendste Frage gestellt. Die allseitige Entfaltung des sozialistischen Aufbaus erfordert die allseitige Beseitigung des alten, bürgerlichen Rechts, das sich der Entfaltung der sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen in den Weg stellt. Der sozialistische Staat muß gleichsam die Wände des bürgerlichen Rechts sprengen, um sich und damit der sozialistischen Gesellschaft den Weg zu ebnen; denn ohne die Überwindung der bürgerlichen und die klare Herausarbeitung der sozialistischen Rechtsbegriffe kann es keine weitere Vervollkommnung der sozialistischen Praxis geben und auch keine weitere Vollendung des sozialistischen Staates als Instruments der Lösung der Widersprüche, die sich der Entwicklung der sozialistischen Gestellschaft entgegenstellen. Das erfordert vor allem, die Staats- und Rechtswissenschaft auf den Boden der Dialektik zu stellen, 146;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 146 (NJ DDR 1961, S. 146) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 146 (NJ DDR 1961, S. 146)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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