Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 142 (NJ DDR 1961, S. 142); berücksichtigende Regelung die widerstrebenden Interessen der Ehepartner nach Möglichkeit mit dem allgemein-gesellschaftlichen Interesse in Übereinstimmung zu bringen. Das wird nur möglich sein, wenn die Entscheidung im Endergebnis darauf hinausläuft, daß der Ehepartner, dem sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit sorgeberechtigten Kindern die Wohnung ganz oder teilweise zugewiesen wird, der aber noch nicht Mitglied' der Genossenschaft ist, die Mitgliedschaft erwirbt und damit zugleich die sich daraus ergebenden noch offen-stehenden Verpflichtungen übernimmt. Denn § 8 des Musterstatuts der GWG bestimmt eindeutig, daß genossenschaftseigene Wohnungen nur an Genossenschafter vergeben werden können und daß auch etwaige von den Organen der Wohnraumlenkung zugewiesene Mieter die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erwerben müssen. Daß Genossenschaftswohnungen nur an Mitglieder der Genossenschaft vermietet werden können, bestimmt auch Ziff. III Abs. 3 des Musterstatuts für AWGs (GBl. 1957 I S. 197 ff.). Diese Regelung ist ein so wesensgemäßer und untrennbarer Bestandteil der innergenossenschaftlichen Demokratie, daß die Genossenschaften auch nicht in der Lage sind, sie etwa durch entgegenstehende Sonderbestimmungen ihres individuellen Statuts außer Kraft zu setzen. Danach ist klar, daß, wenn der am Ehescheidungsverfahren beteiligte Ehepartner, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist, es schlechthin und endgültig ablehnt, die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft zu erwerben, er damit kraft eigenen Entschlusses von der ferneren Benutzung der früheren Ehewohnung ausscheidet, so daß ihm diese auch nicht durch gerichtliche Entscheidung zugesprochen werden kann. Anders liegt die Sache, wenn sich der Ehepartner, der bisher nicht Genossenschafter ist, im. Fall der Zuweisung der Wohnung oder von Teilen derselben, bereit erklärt, Mitglied der Genossenschaft zu werden. Daß man in diesem Fall die Entscheidung nicht allein von dem freien Entschluß der Genossenschaft abhängig machen kann, ist bereits oben dargelegt worden und würde auch an der ebenfalls bereits dargelegten Rechtslage über den Fortbestand des Benutzungsrechts bis zur richterlichen Entscheidung scheitern müssen. Der einstweilige Fortbestand dieser älteren Rechte, die ja schon immer neben etwaigen Ansprüchen anderer Mitglieder auf Zuteilung genossenschaftlichen Wohn-raums bestanden, ja ihrer alsbaldigen Befriedigung unter Umständen sogar im Wege gestanden haben, läßt es auch nicht zu, daß die Genossenschaft dem eintrittsberechtigten Ehepartner etwa entgegenhält, die noch nicht befriedigten Ansprüche anderer Mitglieder auf Zuweisung von Wohnraum stünden der Aufnahme des betreffenden Ehepartners in die Genossenschaft entgegen. Auf der anderen Seite aber würde es der Anerkennung des genossenschaftlichen Selbstbestimmungsrechts durchaus entsprechen, ihr das Recht zuzugestehen, den aufzunehmenden Ehepartner insbesondere in Fällen der Unterbelegung von Wohnraum in einer den Interessen der Genossenschaft entsprechenden Weise durch Zuweisung anderen geeigneten Wohnraums unter Aufgabe der früheren Ehewohnung umzusetzen. Zwar unterliegt genossenschaftlicher Wohnraum, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht den Vorschriften der Wohnraum-LenkungsVO vom 24. November 1955 (GBl. 1956 I S. 3). Es kann also an sich bei dem Erwerb oder der Benutzung genossenschaftlichen Wohnraums nicht darauf ankommen, ob dieser etwa im Sinne von § 5 Ziff. la der Verordnung unterbelegt ist. Gleichwohl kann das neue Mitglied keine -Beeinträchtigung seiner Rechte erleiden, wenn ihm die Genossenschaft zumutbaren und angemessenen Wohnraum zuweist, denn es handelt sich ja dabei immerhin um eine Erstaufnahme des Mitgliedes in die Genossenschaft. Nicht abhängig zu machen wäre die Aufnahme als neues Mitglied davon, ob der Ehegatte, der die Zuweisung der Wohnung begehrt, Mitglied des Trägerbetriebes ist oder nicht, dies schon deshalb nicht, weil bereits in zahlreichen Fällen bei bestehenden Genossenschaften die arbeitsrechtliche Freizügigkeit zu Ausnahmen von dieser insoweit nicht unerläßlichen Voraussetzung der Mitgliedschaft geführt hat. Jedoch muß aus dem Selbstbestimmungsrecht der Genossenschaft deren Recht abgeleitet werden, im einzelnen Fall den an sich zum Erwerb der Mitgliedschaft bereiten Ehepartner aus besonderen Gründen abzulehnen. Wie dargelegt, gehört zur sozialistischen Lebensführung für die Mitglieder einer sozialistischen Genossenschaft die Beachtung der Grundsätze der Genossenschaft. Hat die Genossenschaft, wie dargelegt, das Recht, Mitglieder, die dagegen verstoßen, aus der Genossenschaft auszuschließen, so muß ihr auch das Recht zugestanden werden, dem früheren Ehegatten, der trotz Abmahnung in erheblichem Maße gegen Grundsätze des geordneten genossenschaftlichen Lebens verstoßen hat, die Aufnahme in die Genossenschaft zu versagen. Die Gerichte wären verpflichtet, eine so begründete Entschließung der genossenschaftlichen Organe in Anerkennung der innergenossenschaftlichen Demokratie unbeschadet der ihnen obliegenden Prüfungs- und Ent-scheidungspflicht zu beachten. Daß diese Entscheidung im übrigen nach den Grundsätzen der EheVO, der EheVerfO und den damit übereinstimmenden Grundsätzen der HausratsVO zu erfolgen hat, bedarf an dieser Stelle keiner besonderen Begründung. Verfahrensmäßig ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen die Schlußfolgerung, daß der Vorstand der jeweils beteiligten sozialistischen Wohnungsgenossenschaft als Beteiligter im Sinne von § 7 HausratsVO zuzuziehen und eingehend zu hören sein wird. Im Scheidungsverfahren wird dies zur Vorbereitung der im Urteil zu treffenden Entscheidung möglichst schon in der vorbereitenden Verhandlung (§§ 2 ff. EheVerfO) geschehen müssen. § 9 EheVerfO schließt die Ermächtigung des Gerichts, so zu verfahren, in sich. Nach alledem ergibt sich die Notwendigkeit, das kreisgerichtliche Urteil zu 2. seiner Formel wegen Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und die Sache insoweit in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird, falls sich die Sache nicht, wie der Verklagte im Kassationsverfahren angezeigt hat, inzwischen zur Hauptsache erledigt haben sollte, folgendes zu beachten sein: Wie das Kreisgericht richtig erkannt hat, ergibt sich für den Fall der Zuweisung der streitigen Wohnung an die Klägerin die Notwendigkeit, sowohl unter den Parteien selbst als auch in ihrem Verhältnis zur AWG zu regeln, wie es in diesem Fall mit den auf die Wohnung entfallenden Genossenschaftsanteilen zu halten ist. Bei einer Genossenschaftswohnung ist diese Frage unlöslich mit der Regelung der Zuweisung selbst verbunden. Wie sich aus den Bestimmungen im Abschn. II Ziff. 4 und 5 des Statuts ergibt, hat der Verklagte bei Eintritt in die AWG acht Genossenschaftsanteile zu je 300 DM übernommen. Dabei handelt es sich, wie aus Abschn. II Ziff. 13 des Musterstatuts zu ersehen ist, im Gegensatz zur Mitgliedschaft selbst um, wenn auch beschränkt, übertragbare Rechte vermögensrechtlicher Natur. Sollte also der Klägerin unter Erwerb der Mitgliedschaft die gesamte Wohnung zugewiesen werden, so müßte sie sich bereit erklären, nicht nur die auf die Genossenschaftsanteile noch fälligen 660 DM fristgemäß zu entrichten, sondern auch die auf die 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 142 (NJ DDR 1961, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 142 (NJ DDR 1961, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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