Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 141 (NJ DDR 1961, S. 141); fall das Recht vorgesehen, selbst Mitglied der Genossenschaft zu werden. Ein Übergang oder eine Übertragung der Mitgliedschaft des Verstorbenen auf seine Angehörigen findet jedoch auch in diesem Falle nicht statt. Dieser Regelung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Erwerb der Mitgliedschaft als Persönlichkeitsrecht abhängig sein muß von bestimmten in der Person und den Lebensverhältnissen des jeweiligen Bewerbers begründeten Voraussetzungen, wie z. B. von der Zugehörigkeit zu einem Trägerbetriebe oder von der Erbringung bestimmter Leistungen, die bei der AWG ja auch körperlicher Natur sein können. Die so erworbene Mitgliedschaft genießt weitgehenden Rechtsschutz, muß aber auch vor willkürlichen oder gar spekulativen Veränderungen in der Person ihres Trägers bewahrt bleiben und ist deshalb weder vom Mitglied selbst noch durch gerichtliche Entscheidung übertragbar. Wie bereits erwähnt, kann die Mitgliedschaft zu Lebzeiten ihres Trägers gegen dessen Willen nur durch Ausschluß unter den Voraussetzungen des Abschn. II Ziff. 11 des Musterstatuts entzogen werden. Dieser Entzug stellt sich dar als die schwerste innergenossenschaftliche Erziehungsmaßnahme gegen ein Mitglied, das gegen die Grundsätze der Genossenschaft verstößt, z. B. in schwerwiegender Weise den Interessen der Wohnungsbaugenossenschaft zuwiderhandelt, die Grundsätze der sozialistischen Moral durch sein Verhalten verletzt und dadurch die Entwicklung der Genossensdiaft zu einer sozialistischen, zu kameradschaftlichem Verhalten verpflichtenden Wohngemeinschaft hemmt. Aber auch in diesem Fall gebieten es die Grundsätze der genossenschaftlichen Demokratie, daß dem Mitglied vor der Vollversammlung, die über seinen Ausschluß beschließen soll, ausreichendes Gehör gewährt wird. Die Tatsache der Ehescheidung als solche kann kein Grund zum Ausschluß sein; auch die etwa von dem Mitglied hierfür gesetzten Ursachen könnten für den Ausschluß nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich zugleich unter genossenschaftlichen Gesichtspunkten als hinreichende Ausschließungsgründe darstellen sollten. Aber selbst wenn wofür im vorliegenden Fall bisher keinerlei Anhalt vorliegt derartige Gründe bestünden, könnte der Ausschluß nur von der Vollversammlung beschlossen werden. Schon aus diesen Gründen stellt sich die vom Kreisgericht gegen den Verklagten in bezug auf seine Mitgliedschaft bei der AWG beschlossene Maßnahme als Gesetzesverletzung dar, die zur Aufhebung dieses Teils des kreisgerichtlichen Urteils führen muß. Zu Unrecht beruft sich das Kreisgericht in seiner Entscheidung auf § 13 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 EheVerfO. Wenn dort von einer „Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung“ die Rede ist, kann dies keinesfalls eine ausdehnende Auslegung auf die Zulassung von Maßnahmen rechtfertigen, durch die mit gerichtlichem Zwang in den Bestand genossenschaftlicher Persönlichkeitsrechte eingegriffen werden soll. Auch § 16 Abs. 2 HausratsVO vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256), der von der „Änderung und Begründung von Mietverhältnissen durch den Richter“ handelt, erlaubt keinen vom Willen des Mitgliedes unabhängigen richterlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitgliedschaft. Alle im Vorstehenden dargelegten Gründe befreien indessen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, im' Falle der Scheidung einer Ehe, sei es im Beschluß-„ verfahren auf Antrag gemäß § 1 HausratsVO, sei es auf Grund von § 13 Abs. 2 EheVerfO, im Scheidungsurteil selbst über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zu befinden. Bei dieser Regelung bestehen für alle sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften, also für die AWG wie auch für die GWG, die gleichen Grundvoraussetzungen. Auf die sich so ergebenden Probleme ist das Kreisgericht fehlerhafterweise nicht eingegangen, obwohl sie in der schriftlichen Äußerung des Staatsanwalts des Stadtkreises R. aufgezeigt, wenn auch nicht gelöst waren. Auszugehen ist bei der gerichtlichen Entscheidung davon, daß der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften gehörige Wohnraum an die Mitglieder der Genossenschaft bei der AWG nach dem von der Jahreshauptversammlung jährlich zu beschließenden, bei der GWG auch behördlich zu bestätigenden Wohnungsver- teilungsplan bzw. Wohnraumbedarfsplan zugeteilt wird, im übrigen aber grundsätzlich nicht der staatlichen Wohnraumlenkung unterliegt (Musterstatut für die AWGs Ziff. I 2c, II 2d; Musterstatut für AWGs § 8). Auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die Lenkungsbehörde dennoch in besonderen Ausnahmefällen auch die Freistellung genossenschaftlichen Wohn-raums verlangen könnte, braucht bei der besonderen Lage dieses Falles nicht eingegangen zu werden. Grundsätzlich ist jedenfalls, wie sich bereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, die Neuaufnahme von Mitgliedern in die Genossenschaft eine Angelegenheit der innergenossenschaftlichen Demokratie, in deren Verwirklichung die staatlichen Behörden insoweit nicht eingreifen können. Zur Entscheidung über ein Aufnahmegesuch berufen ist bei der AWG der Vorstand, wie aus Abschn. V Ziff. 3a des Musterstatuts zu entnehmen ist, worin dem Vorstand ohne Einschränkung die Pflicht zur Führung der Geschäfte der Genossenschaft sogar mit Einschluß der Bautätigkeit übertragen ist. Gehört nun im Falle einer Ehescheidung nur einer der Ehepartner der Genossenschaft als Mitglied an, so ist es denkbar, daß die Notwendigkeit, die bisher gemeinsam benutzte Wohnung nur einem der Partner zuzuweisen oder sie den Umständen nach auch unter den Partnern aufzuteilen, zu einer Kollision mit dem aus der innergenossenschaftlichen Demokratie abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht der Genossenschaft führt. Eine gesetzliche Regelung hat diese Frage bisher nicht gefunden. Gleichwohl bedarf sie angesichts der hohen gesellschaftlichen Bedeutung dieser zahlreich auftretenden Fälle einer alsbaldigen Klärung. Das ist auch deshalb unumgänglich, weil das Gesetz die Gerichte zwingt, im Streitfälle auf Antrag eines der Ehepartner, sei es in dem besonderen Verfahren nach der Hausratsverordnung, sei es in unmittelbarer Verbindung mit dem Scheidungsurteil gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EheVerfO, über die Zuweisung oder Teilung der Ehewohnung zu entscheiden. Offensichtlich kann das Gericht dabei nicht vor der Tatsache haltmachen, daß die Wohnung, über die zu entscheiden ist, im Eigentum einer GWG oder auch einer AWG steht, dies schon deshalb nicht, weil es anerkannten Rechtens ist, daß auch die Mitglieder der Familie des jeweiligen Genossenschaftsmitgliedes wie auch im Falle der privaten Wohnungsmiete ein von der Genossenschaftszugehörigkeit unabhängiges Mitbenutzungsrecht an den Wohnräumen haben, das eben wie die angeführten gesetzlichen Bestimmungen klar ergeben im Falle der Ehescheidung nicht von selbst, sondern erst kraft richterlicher Entscheidung endet. Daraus ergibt sich auch, daß man die Lösung dieses sich aus dem Zwange der Verhältnisse ergebenden Widerspruchs nicht allein der Entscheidung der betreffenden Wohnungsbaugenossenschaft überlassen kann. Eine dem zur Zeit erreichten Stande unserer wirtschaftlichen Entwicklung angepaßte und unserer werktätigen Bevölkerung verständliche Lösung kann vielmehr nur gefunden werden, wenn sich das letzten Endes zur Entscheidung berufene Gericht und die Organe der beteiligten Genossenschaft im engen Zusammenwirken bemühen, durch eine alle Umstände 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 141 (NJ DDR 1961, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 141 (NJ DDR 1961, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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