Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 140 (NJ DDR 1961, S. 140); ren. Sie würde auch bedeuten, daß ein langsam fahrendes Fahrzeug, das in einer Entfernung von etwa 100 m von einer Einmündung in ein Grundstück einbiegen wollte, auch nicht einbiegen dürfte, wenn überhaupt kein Gegenverkehr sichtbar ist, da ja innerhalb der Zeit des Einbiegens ein anderes Fahrzeug aus der Einmündung in die Straße einbiegen, diese im Gegenverkehr befahren und dann nicht vorbei könnte, weil die Fahrbahn durch das einbiegende Fahrzeug noch blockiert wird. Aus diesen Gründen kann ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht i'estgestellt werden. Der entgegenkommende Kradfahrer hatte genügend Zeit, sich auf die Verkehrssituation einzustellen. Er, durfte nicht darauf vertrauen, daß das einbiegende Fahrzeug die Fahrbahn bereits geräumt haben würde, bis er heran war. Hierbei darf auch zusätzlich nicht außer Betracht bleiben, daß das einbiegende Fahrzeug die Fahrbahn vielleicht wegen eines plötzlich auftretenden maschinellen Schadens nicht räumen kann. Selbst wenn man unterstellen würde, daß der Angeklagte durch das allerdings rechtzeitig von dem Kradfahrer erkennbare Versperren der Fahrbahn eine Usache gesetzt hat, so müßte zur Schuldfeststellung noch bewiesen werden, daß der Angeklagte bei seiner Handlungsweise voraussehen konnte, daß durch sie ein Unfall herbeigeführt werden konnte. Diese Voraussehbarkeit scheitert aber schon daran, daß der Angeklagte unter Zugrundelegung der Entfernung von 240 m berechtigt annehmen konnte, daß der Gegenverkehr sich auf die Verkehrssituation sachgemäß und rücksichtsvoll einstellen werde. Nach allem mußte der Angeklagte gern. § 221 Ziff. 3 StPO freigesprochen werden. Zivilrecht- und Familienrecht VO über die Arbeitcrwohnungsbaugenosscnschaftcn (AWG) vom 14. März 1957 nebst Musterstatut (GBl. I S. 193); VO über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften (GWG) vom 14. März 1957 nebst Musterstatut (GBl. I S. 200); IlausratsVO vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256); § 13 EheVcrfO. 1. Die Gerichte müssen auf Antrag nach der Haus-ratsVO, gegebenenfalls nach der EheVerfO, über die Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung an einen der früheren Ehepartner auch dann entscheiden, wenn es sich um eine GWG- oder AWG-Wohnung handelt. Bei dieser Entscheidung ist davon auszugehen, daß der den sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften gehörige Wohnraum grundsätzlich nicht der staatlichen Wohnraumlenkung unterliegt, daß im übrigen aber die Entscheidung des Gerichts auf die Wahrung der innergenossenschaftlichen Demokratie Bedacht nehmen muß. Eine dem Stande unserer wirtschaftlichen Entwicklung angepaßte und unserer werktätigen Bevölkerung verständliche Lösung dieser Frage kann nur gefunden werden, wenn das letzten Endes zur Entscheidung berufene Gericht und die Organe der beteiligten Genossenschaft sich im engen Zusammenwirken bemühen, durch eine alle Umstände berücksichtigende Regelung die widerstrebenden Interessen der Ehepartner nach Möglichkeit mit dem allgemein-gesellschaftlichen Interesse in Übereinstimmung zu bringen. 2. Die Mitgliedschaft in einer AWG oder GWG ist an die Person gebunden und nicht übertragbar, auch nicht durch die über die Ehewohnung zu treffende gerichtliche Entscheidung. OG, Urt. vom 24. November 1960 1 ZzF 40/60. Durch rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts R. vom 16. Dezember 1959 ist die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien geschieden worden. Beide Parteien sind berufstätig, die Klägerin als Omnibusschaffnerin, der Verklagte als Rangierer. Zu 2. der Urteilsformeil ist der Verklagte auf Antrag der Klägerin verurteilt worden, das auf seinen Namen laufende Mitgliedschaftsrecht bei der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft R. „Gr.“ auf die Klägerin zu übertragen, der die ehemalige Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Bad, Küche und Balkon Mietzins monatlich 41,05 DM zugesprochen wurde. Zugleich wurde „im Wege der Vermögensauseinandersetzung“ die Klägerin verurteilt, an den Verklagten 870 DM in monatlichen Raten von 50 DM ab 1. September 1961 zu zahlen. Die' Klägerin hatte behauptet, die zum Erwerb der Mitgliedschaft und der Genossenschaftsanteile erforderlichen Leistungen seien gemeinsam aufgebracht worden. Bisher seien 1740 DM bar bezahlt, so daß noch bis zum August 1961 restliche 660 DM zu entrichten seien. Von den außerdem erbrachten 874,5 Aufbaustunden für den manuellen Aufbau habe sie, die Klägerin, 200 Stunden geleistet. Außerdem habe sie „alle Laufereien“ gehabt und die Säuberung der Wohnung vornehmen müssen. Ihr stehe also das Recht an der Wohnung zu. Der Verklagte hat die Auffassung vertreten, daß ihm die Wohnung verbleiben müsse, da er die meisten Aufbaustunden geleistet habe. Da das Mitgliedsrecht auf seinen Namen laute, bedürfe es auch im Wege der Vermögensauseinandersetzung keiner Entscheidung darüber. Das Kreisgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es handle sich bei der Wohnung und den Genossenschaftsanteilen um gemeinschaftlich erarbeitete Werte. Der Verklagte sei während Bestehens der Ehe in die AWG eingetreten. Die Klägerin habe dafür beträchtliche Leistungen erbracht. Damit sei die Vermögensauseinandersetzung berechtigt. Daß der Verklagte mehr eigentliche Aufbaustunden geleistet habe, sei nicht ausschlaggebend. Eine berufstätige Frau sei immer dadurch stärker belastet, daß die Hauptaufgaben in der Haushaltführung auf ihren Schultern ruhten. Der Verklagte habe nach den getroffenen Feststellungen in erster Linie die Ursachen für die Auflösung der Ehe gesetzt, indem er gegen die Gebote der sozialistischen Moral verstoßen habe. Es sei daher mit den in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat geltenden Prinzipien unvereinbar, wenn der Verklagte die eheliche Wohnung zugesprochen erhielte, um dort mit der Frau weiterzuleben, die durch Ehebruch die Gemeinschaft des Verklagten mit seiner früheren Frau, die die Wohnung miterarbeitet habe, zur Auflösung gebracht habe. In dem Genossenschaftsanteile sei an Ersparnissen der Parteien ein Betrag von 1740 DM enthalten. Aus Billigkeitsgründen müsse -die Klägerin die Hälfte daran mit 870 DM an den Verklagten erstatten. Die manuellen Leistungen seien nach dem Statut der Genossenschaft nicht zu berücksichtigen. Sie gehörten zum unteilbaren Fonds und seien nicht zurückzahlbar. Um die Klägerin jedoch, die die noch restlichen 660 DM Ratenanteile bis August 1961 zu entrichten habe, nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen, sei festgelegt worden, daß die Vermögensauseinandersetzung der Parteien erst ab September 1961 erfolge. Der hiergegen vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Das Kreisgericht hat bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Übertragung des Mitgliedschaftsrechts an der AWG und auf Zuweisung der ehelichen Wohnung an sie übersehen, daß die Mitgliedschaft in einer AWG an die Person des Mitgliedes gebunden und nicht übertragbar ist. Sie kann, einmal begründet, nur aufgehoben werden, und zwar durch Kündigung seitens des Mitgliedes (Abschn. II Ziff. 10 des Musterstatuts für die AWGs GBl. 1957 I S. 197 ff.), durch Ausschluß des Mitgliedes aus der Genossenschaft, der zur Wirksamkeit jedoch der Bestätigung durch die Vollversammlung bedarf (Abschn. II Ziff. 11 a. a. O.), und endlich durch Tod des Mitgliedes (Abschn. II Ziff. 14 a. a. O.). Im letzteren Falle ist für bestimmte Verwandte des verstorbenen Mitgliedes als Ausnahme- 140;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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