Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 139 (NJ DDR 1961, S. 139); kehrslage, dann kann nicht von einem anzeigepflichtigen Überholen im Sinne des § 8 Abs. 6 StVO gesprochen werden. Das Kreisgericht ist also zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte B. einer Übertretung der Vorschriften des § 8 Abs. 6 StVO in Verbindung mit § 48 StVO schuldig gemacht hat. In Selbstentscheidung gern. § 292 StPO hat der Senat deshalb unter Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils den Angeklagten B. freigesprochen. Anmerkung: Es ist ein Mangel des vorstehenden Urteils, daß sich das Bezirksgericht nicht mit dem Einwand des Angeklagten L. auseinandersetzt, eine unbedingte Verurteilung sei „unter den gegebenen persönlichen Verhältnissen und den Tatumständen nicht zu recht-fertigen“. Sein Vorbringen, er sei acht Jahre lang im Besitz der Fahrerlaubnis und seitdem unfallfrei gefahren und leiste als Lehrmeister eines volkseigenen Betriebes vorbildliche Arbeit, hätte vom Bezirksgericht sorgfältig geprüft werden müssen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte als Fahrlehrer in der GST auf dem Gebiet des Motorsports offenbar aktiv tätig ist. Das Bezirksgericht hätte sich damit auseinander setzen müssen, ob es sich bei dem Angeklagten L. um einen Menschen handelt, dessen Straftat im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, auch wenn er im vorliegenden Fall äußerst leichtfertig gehandelt und dadurch den Tod eines Menschen verursacht hat. Weil eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Verurteilung unterblieben ist, erscheint die unbedingte Verurteilung wenig überzeugend. D. Red. § 14 Abs. 3 StVO. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 StVO, wonach bei der Einfahrt in ein Grundstück dem auf der Fahrbahn entgegenkommenden Verkehr die ungehinderte Durchfahrt zu gewähren ist, hat nur dort Berechtigung, wo durch das Einbiegen in ein Grundstück der Gegenverkehr in Schwierigkeiten gebracht wird. Ist der Verkehrsteilnehmer im Gegenverkehr jedoch so weit entfernt, daß er sich ohne Schwierigkeiten auf den Ein-biegevorgang einstellen kann das ist bei einer Entfernung von 240 m immer der Fall , dann findet die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 StVO ihre Grenze. Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg, Urt. vom 1. November 1960 - 514 S 13/60 (V). Der 32jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte hat seit 1950 berufsmäßig Kraftfahrzeuge verkehrsunfallfrei gelenkt. Ihm wird in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß vorgeworfen, am 8. Juni 1960 in Berlin-L. durch verkehrswidriges Verhalten beim Einbiegen in ein Grundstück einen Verkehrsunfalil und dadurch fahrlässig die Körperverletzung des Kradfahrers St. verursacht und damit die §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2, 14 Abs. 3, 48 StVO sowie §§ 230, 73 StGB verletzt zu haben. In der Beweisaufnahme wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte befand sich am 8. Juni 1960 auf der Rückfahrt von einem dienstlichen Auftrag in Berlin-L. Er befuhr gegen 12.10 Uhr bei sonnigem Wetter mit einem diensteigenen PKW Moskwitsch die K.-Straße mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h in der Absicht, nach links in das Betriebsgelände der WB E. einzubiegen. Der Angeklagte betätigte rechtzeitig die linke Blinklichtanlage und ordnete sich zur Fahrbahnmitte ein. Außerdem verringerte er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch Abbremsen allmählich auf etwa 10 km/h. Als er nunmehr in die Einfahrt des Grundstücks einbiegen wollte, erkannte er im Gegenverkehr noch innerhalb einer Kurve, in der die K.-Straße verläuft, in einer Entfernung von etwa 240 m einen entgegenkommenden Kradfahrer. Darauf- hin ließ der Angeklagte den Wagen im Gefälle weiter-rolien und begann gleichzeitig mit dem Einbiegen nach links. Vor der Gehwegkante hielt der Angeklagte an und schaltete auf den 1. Gang um, weil die Einfahrt nur schwierig zu befahren war. Das lag daran, daß die Gehwegkante an der Einfahrt noch nicht abgeflacht war. Deshalb hatte man Bretter von der Bordsteinkante auf die Fahrbahn gelegt. Der Angeklagte fuhr dann wieder an und hatte bereits mit den Vorderrädern den Gehweg erreicht, als der Kradfahrer gegen die rechte vordere Tür des PKW fuhr. Bei diesem Kradfahrer handelte es sich um den Zeugen St., der mit seinem 250 ccm Solokrad Awo-Sport die K.-Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr und in seiner Fahrtrichtung noch vor der Kurve einen von dem Zeugen P. gelenkten LKW mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h überholt’ hatte. Bei dem Zusammenprall erlitt der Zeuge St. eine schwere Gehirnerschütterung. Außerdem erlitt er mehrere Knochenverletzungen und Fleischwunden, an deren Folgen er sechs Wochen im Krankenhaus lag und bis jetzt arbeitsunfähig war. Aus den Gründen: Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts läßt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Schuldfeststellung im Sinne der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nicht treffen. Nach § 14 Abs. 3 StVO hat bei der Einfahrt in ein Grundstüdc der Einfahrende dem entgegenkommenden Verkehr die ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. Diese Bestimmung kann jedoch ebenso wie die sinngemäßen Bestimmungen über die Vorfahrt des Gegenverkehrs des § 13 Abs. 3 StVO nicht losgelöst von den Bestimmungen des § 1 StVO betrachtet werden. Grundinhalt des § 1 StVO sind Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Vorsicht und Rücksichtnahme werden grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmern gefordert. Der Verkehrsteilnehmer muß sich also selbst vorsichtig und rücksichtsvoll verhalten, kann aber im entsprechenden Umfang auch von dem anderen Verkehrsteilnehmer Rücksichtnahme erwarten. Deshalb kann die Bestimmung des § 14 Abs. 3 StVO nur solange ihre Berechtigung haben, als durch das Einbiegen in ein Grundstück der Gegenverkehr behindert wird. Sofern jedoch beim Einbiegen in ein Grundstück der Gegenverkehr so weit entfernt ist, daß er sich ohne Schwierigkeiten auf diesen Einbiegevorgang einstellen kann, findet die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 StVO ihre Grenze. Bei einer Entfernung von 240 m kann der Gegenverkehr sich immer auf das Einbiegen eines anderen ohne Schwierigkeiten einstellen. Dies folgt schon daraus, daß für die Zurücklegung dieser Strecke bei der im Stadtgebiet zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h seitens des Gegenverkehrs ein Zeitraum von 17 Sekunden benötigt wird. Innerhalb eines derart langen Zeitraumes muß sich jeder Verkehrsteilnehmer auf eine Verkehrssituation einstellen und sich entsprechend verhalten. Wollte man bei derartigen Entfernungen und Zeitabständen an einer Wartepflicht des einbiegenden Fahrzeugverkehrs fest-halten, so würde das zur teilweisen Lahmlegung des Verkehrs führen, da dann von Fahrzeugen aller Art auf Straßen mit nur mittlerer Verkehrsdichte überhaupt nicht mehr eingebogen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hat die Ansicht vertreten, der Angeklagte hätte einkalkulieren müssen, daß das Räumen der Fahrbahn deshalb sehr lange dauern werde, weil 'die Bordsteinkante schwer zu überwinden war. Der Angeklagte hätte auch nicht erwarten dürfen, daß der Gegenverkehr sich überhaupt auf das Einbiegen einstellen werde. Es dürfe also nur dann eingebogen werden, wenn die Gewähr besteht, daß die Fahrbahn geräumt ist, bis der Gegenverkehr heran ist. Diese Auffassung ist falsch. Ihre Aufrechterhaltung würde zu nicht vertretbaren Verkehrsstockungen füh- 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 139 (NJ DDR 1961, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 139 (NJ DDR 1961, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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