Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 138 (NJ DDR 1961, S. 138); Im wesentlichen führt er in seiner Berufungsbegründung aus, daß ihm genügend Raum zum Überholen geblieben sei. Der LKW-Fahrer habe ihn jedoch abgedrängt. Die Schuld liege deshalb ausschließlich beim LKW-Fahrer, der weder die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt noch gern. § 8 Abs. 6 StVO die notwendige Rücksicht insbesondere auf den nachfolgenden Verkehr genommen habe. Hilfsweise wendet der Angeklagte L. ein, daß eine Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten unter den gegebenen persönlichen Verhältnissen und den Tatumständen nicht zu rechtfertigen sei. Er sei bereits acht Jahre lang im Besitz der Fahrerlaubnis I und II und seitdem unfallfrei gefahren. Als Lehrmeister eines volkseigenen Betriebes verhalte er sich seinen Lehrlingen gegenüber vorbildlich, so daß auf Grund dieser Eigenschaften die Annahme berechtigt sei, er werde sich künftig auch ohne eine Freiheitsentziehung diszipliniert in das gesellschaftliche Leben einordnen und die sozialistische Gesetzlichkeit achten. Der Angeklagte B. hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung auf Freispruch zu erkennen. Er rügt die unrichtige Anwendung des Strafgesetzes und führt im wesentlichen aus, daß die vom Kreisgericht vertretene Forderung, daß in jedem Fall die Absicht des Überholens den Verkehrsteilnehmern durch die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers oder in anderer geeigneter Weise deutlich und rechtzeitig bekanntgegeben werden müsse, auch dann, wenn die Fahrtrichtung in keiner Weise verändert wird, keine gesetzliche Grundlage habe und überspitzt sei. Eine derartige Praxis würde auch der Flüssigkeit des Straßenverkehrs zuwiderlaufen, da insbesondere auf breiteren Straßen häufig ohne Fahrtrichtungsänderung überholt werden könne, ohne daß eine Gefahr eintrete. Aus den Gründen: Die Berufung des Angeklagten L. hatte keinen Erfolg. Das Kreisgeridit hat nach dem in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis festgestellten Sachverhalt zutreffend erkannt, daß der Angeklagte L. allein den tödlichen Unfall schuldhaft verursacht hat (wird ausgeführt). Die Schutzbehauptung des Angeklagten L., er habe genug Platz zum Überholen gehabt, erweist sich als unrichtig. Da der Lastwagen vom Typ H 6 eine Breite von 2,50 m aufweist und die Fahrbahn, obwohl sie 5,30 m breit ist, durchschnittlich nur in einer Breite von 4,60 m an den Kanten befindet sich eine Vielzahl von aufgebrochenen Stellen befahrbar ist, verblieb nur ein Zwischenraum an der linken Fahrbahnseite von etwa 0,80 bis 1,10 m. Dieser Abstand verbreitert sich lediglich auf 1,10 bis 1,30 m, wenn man von dem zum Teil schlechten Zustand der Fahrbahn an den Außenkanten absieht. Vor einer derartigen Verkehrssituation stand also der Angeklagte, als er sich entschloß, den Lastzug zu überholen. Die Zeugen D., G. und W. haben dazu übereinstimmend ausgesagt, daß unter diesen Umständen ein Versuch, den Lastzug zu überholen, äußerst gefährlich und leichtsinnig gewesen sei. Der Angeklagte L. mußte auf Grund seiner langjährigen Fahrpraxis und seiner Erfahrungen als Fahrlehrer zur gleichen Einschätzung der Verkehrslage kommen. Trotzdem verstieß er vorsätzlich gegen die Vorschriften der §§ 1 und 8 Abs. 1 der StVO. Danach war er verpflichtet, die Absicht des Überholens dem Fahrer des vor ihm fahrenden Lastzuges durch Warnzeichen anzuzeigen. Aber auch dies hätte ihn nicht von anderen notwendigen Vorsichtsmaßnahmen (§ 17 Abs. 1 StVO) entbunden. Insbesondere hätte er erst überholen dürfen, nachdem der Angeklagte B. seine des Angeklagten L. Absicht bemerkt und dies zu erkennen gegeben hätte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 StVO). Damit soll keineswegs einer zu weiten Auslegung des § 8 Abs. 1 StVO in der Weise das Wort geredet werden, daß eine solche Pflicht für den Überholenden unter allen Umständen und bei jeder Verkehrslage besteht. Eine solche Auslegung könnte unter Umständen zu einem ernsten Verkehrshindernis führen. Im vorliegenden Fall aber, in welchem zum Überholen des Lastzuges von Anfang an nicht ausreichender Raum gegeben war, hätte der Angeklagte L. der Forderung des § 8 Abs. 1 Satz 3 StVO uneinge-; schränkt entsprechen müssen. Die von der Volkspolizei gefertigten photographischen Aufnahmen und die vom Angeklagten überreichten Bilder und Unfallskizzen, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, lassen den schlechten Zustand des Fahrbahnrandes sowohl im allgemeinen als auch an der Unfallstelle erkennen. Wenn der Angeklagte bei der bereits ausführlich dargelegten Verkehrssituation bei diesem Straßenzustand und dem Umstand, daß er auf seiner Maschine eine weitere Person und einen schweren Koffer beförderte, die Überholung mit relativ hoher Geschwindigkeit allein der Lastzug fuhr etwa 50 km/h durchzuführen versuchte und dabei mit der Maschine zu Fall kam, war allein sein leichtsinniges und ungesetzliches Verhalten für den Tod des geschädigten W. ursächlich. Auch die Höhe des Strafmaßes ist nicht zu beanstanden. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß es für den Angeklagten, der über eine langjährige Fahrpraxis verfügt und der als Fahrlehrer tätig war, relativ leicht war, bei der von ihm zu verlangenden Anspannung seiner Aufmerksamkeit die schädlichen Folgen vorauszusehen. Der Angeklagte konnte in Ruhe überlegen, ob es ratsam war, den Überholungsvorgang einzuleiten. Er hat die von ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und nach der Verkehrslage zu verlangende Aufmerksamkeit nicht aufgewendet; er hat äußerst leichtfertig gehandelt und dadurch den Tod eines Menschen verursacht. Der Angeklagte B. wendet sich mit Recht gegen seine Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte B. seinen Lastzug an dem in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer vorbeigeführt hat, ohne von seiner bisherigen Fahrtrichtung nach links abzuweichen. Die Forderung des Kreisgerichts, auch in einem solchen Fall vor Überholen eines Verkehrsteilnehmers die Tatsache des bevorstehenden Überholens durch Winkzeichen den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern bekanntzugeben, ist überspitzt. Ihre uneingeschränkte Befolgung könnte zu einer ernsten Behinderung des Verkehrs führen. Ein solches Ergebnis kann mit der Straßenverkehrsordnung selbstverständlich nicht erstrebt sein. Die Ansicht des Kreisgerichts findet im übrigen auch im Gesetz selbst keine Stütze. Es heißt zwar im § 8 Abs. 6 StVO, daß außerhalb geschlossener Ortschaften die Absicht des Überholens durch die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers oder in anderer geeigneter Weise rechtzeitig und deutlich bekanntzugeben ist. Es heißt dann aber auch, daß neben der Absicht des Überholens auch die nachfolgende Wiedereinordnung auf die rechte Seite der Fahrbahn angezeigt werden muß. Das Kreisgericht hat seine Ansicht auf den ersten Halbsatz der Vorschrift des §8 Abs. 6 StVO gestützt, ohne den notwendigen Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz, der von Wiedereinordnung auf die rechte Fahrbahnseite spricht, herzustellen. Die in dieser Vorschrift bezeichnete Wiedereinordnung auf die rechte Seite der Fahrbahn kann nur dann erfolgen, wenn ihr sozusagen eine Ausordnung aus dem bisherigen Verkehrsstrom vorangegangen ist. Nur diese so verstandene Ausordnung ist, ebenso wie die nachfolgende Wiedereinordnung, im Sinne des § 8 Abs. 6 StVO anzeigepflichtig. Behält ein Verkehrsteilnehmer die schon seit längerer Zeit eingeschlagene Fahrtrichtung auch beim Vorbeifahren an einem sich in gleicher Richtung bewegenden Verkehrsteilnehmer ohne Abweichung bei und ändert sich damit also nichts an der bisherigen Ver- 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 138 (NJ DDR 1961, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 138 (NJ DDR 1961, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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