Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 137 (NJ DDR 1961, S. 137); Menschen sitzen, die sich mit den Zuständen des Bonner Staates nicht mehr abfinden wollen. Hier sieht die Klassenjustiz die eigene Stellung „in Gefahr“, und jeder, der versucht, an dieser Stellung zu rütteln, ist in den Augen dieser Justiz ein „potentieller Täter“ und schon allein durch seine Gesinnung gefährlich, und die strengste Strafe ist ihm gewiß. Haben aber die Leihwagenfahrer und Bestechungs* empfänger aus den Ämtern und Kanzleien um Adenauer und Brandt sich strafbar gemacht, so werden diese Herren mit einer Geldstrafe davonkommen bzw. überhaupt nicht bestraft werden, denn in den Augen der westdeutschen Klassenjustiz können ja diese Leute ■„keinerlei gefährliche Neigungen“ besitzen. Man kann mir sagen, daß Herr Bauer ja diese Frage nur am Beispiel eines Fahrraddiebstahls demonstriert hat; das ist richtig, aber dabei muß man sehen, daß Bonner Minister, Ministerialräte und Diplomaten eben nicht Fahrräder stehlen, sondern ihre Finger in anderen schmutzigen Sachen drin haben. dZecktspradtuHCf Strafrecht § 8 Abs. 6 StVO. Behält ein Verkehrsteilnehmer die schon seit längerer Zeit eingeschlagene Fahrtrichtung auch beim Überholen eines sich in gleicher Richtung bewegenden Verkehrsteilnehmers ohne Abweichung bei, dann ist dieses Überholen nicht anzeigepflichtig i. S. des § 8 Abs. 6 StVO. BG Schwerin, Urt. vom 19. November 1960 2 BSB 93/60. Das Kreisgericht hat den Angeklagten L. wegen eines Vergehens nach § 222 StGB in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 1, 8 Abs. 1, 48 StVO zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten B. wegen einer Übertretung nach §§ 1, 8 Abs. 6, 48 StVO zu 75 DM Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der 25jährige Angeklagte L. ist Lehrmeister in einem volkseigenen Betrieb. Er besitzt die Fahrerlaubnis Kl. I und V, ist Träger des Motorsportleistungsabzeichens und seit 1957 Mitglied der Fahrerlaubnisprüfungskommission. Der Angeklagte ist im FDGB und in der GST organisiert. In der GST bekleidet er die Funktion eines Fahrlehrers. Der Angeklagte B. ist 33 Jahre alt. Er ist seit 1949 Lastkraftwagenführer in einem Stahlwerk., Der Angeklagte ist seit 1950 Mitglied des FDGB und gehört ferner dem ADMV an. Wegen guter beruflicher Leistungen wurde er am 13. Oktober 1960 als Aktivist ausgezeichnet. In den Nachmittagsstunden des 13. August 1960, an einem trockenen und mäßigi warmen Tag, befuhren der Angeklagte B. und sein Beifahrer, der Zeuge P., mit einem Lastzug, bestehend aus einem LKW vom Typ H 6 und einem Anhänger, die Fernverkehrsstraße 103 zwischen K. und P. Am Ausgang der ersten Kurve hinter K. sah der Angeklagte B. in etwa 180 m Entfernung vor seinem Fahrzeug einen Radfahrer auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn ebenfalls in Richtung P. fahren. Der Angeklagte befuhr wegen erheblicher Wölbung der Straße und der starken Beschädigung an den Rändern der Asphaltdecke die Straßenmitte mit teilweise geringfügigen Abweichungen zur linken Straßenseite. Seine Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Angeklagte konnte, da der Radfahrer, nachdem er das Herannahen des Lastzuges bemerkt hatte, unverändert auf der äußersten rechten Fahrbahnseite weiterfuhr, ohne Veränderung der Fahrtrichtung den Radfahrer Wichtig ist für uns die Tatsache, daß es im Bonner Staat keine Gleichheit vor dem Gesetz gibt, daß „volle Gleichheit“ nur Theorie bleibt, wie Prof, von Hentig in seinem Buch „Die Strafe“ schreibt. Und das ist auch nur natürlich. Denn solange die ökonomische Ungleichheit zwischen Ausbeutern und Ausgebeuteten existiert, muß jede juristische Gleichheit der Bürger eine formale, scheinbare Gleichheit bleiben. Der Bonner Staat aber hat es fertiggebracht, selbst den Schein einer Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz über Bord zu werfen. Dieser barbarischen Rechtsprechung des Bonner Staates stellen wir unsere sozialistische Rechtspflege entgegen. Bei uns gelten für jeden „die gleichen Grundsätze des Prozeßverfahrens und die gleichen Grundsätze der Anwendung der Strafe . Dieses Prinzip, das die bürgerliche Gesellschaft einst verkündete, hat sie längst in den Staub getreten und vernichtet“.30 30 Walter Ulbricht, Zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege, auf Seite 115 dieses Heftes. überholen. Vorher vergewisserte er sich durch einen Blick in den Rückspiegel, daß hinter ihm kein Fahrzeug fuhr. Den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte er nicht. Nachdem er während dieses Überholungsvorgangs ein kurzes Rucken des Fahrzeugs bemerkt hatte, fuhr er noch eine kurze Strecke weiter und hielt dann sein Fahrzeug an, da er für dieses Rucken keine Erklärung gefunden hatte. Bevor der Angeklagte B. den Radfahrer in der beschriebenen Weise überholt hatte, war ihm seit kurzer Zeit in etwa 30 m Abstand der Angeklagte L. mit dem Motorrad ES 175, auf dessen Soziussitz sich L.’s Freund W. befand, gefolgt. L. setzte zum Überholen des Lastzugs an, obwohl er diese Absicht weder durch Hupen noch auf sonstige Weise dem zu Überholenden zu erkennen gegeben hatte und die Entfernung zwischen der linken Kante des Hängers und der linken Straßenbegrenzung im Höchstfall etwa 1,20 m betrug. Er hatte auch keine Veranlassung anzunehmen, daß der Lastzugführer seine Überholungsabsicht bemerkt hatte. Als er während des Überholens etwa in Höhe der Mitte des Lastzuges Var, geriet er wegen der geringen Breite der ihm zur Verfügung stehenden Straßenfläche gänzlich auf die Kante der Asphaltdecke und schließlich in ein Schlagloch. Das Motorrad rutschte dadurch auf den etwa 30 bis 50 cm breiten, neben der Asphaltbahn verlaufenden Sandstreifen und von hier aus wieder auf die Asphaltbahn zurück. Dabei schleuderte sein Fahrzeug so stark, daß der Soziusfahrer W. zur Straßenseite hin herunterfiel, im Fallen von dem linken Hinterrad des Hängers erfaßt und zu Boden geschleudert wurde. W. erlitt dadurch Verletzungen, die zum Tode führten. Der Angeklagte L. wurde von dem Motorrad etwa 1 bis 2 m weit an den Straßenrand geschleudert. Er erlitt keine erheblichen Verletzungen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht die Angeklagten wie eingangs ausgeführt verurteilt. Den Angeklagten B. hat es deshalb einer Übertretung der Vorschriften der §§ 1 und 8 Abs. 6 StVO für schuldig erachtet, weil er das beabsichtigte und tatsächlich vorgenommene Überholen des Radfahrers nicht durch Betätigung des Winkers angezeigt hat. Gegen dieses Urteil wenden sich die ordnungsgemäß eingelegten Berufungen der Angeklagten. Der Angeklagte L. hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn von der fahrlässigen Tötung und der Übertretung nach §§ 1, 8 Ziff. 1 StVO freizusprechen. Er rügt unrichtige Feststellung des Sachverhalts, unrichtige Anwendung des Strafgesetzes und nach Art und Höhe unrichtige Strafe. 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 137 (NJ DDR 1961, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 137 (NJ DDR 1961, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, auch sogenannte kleine oder unbedeutende Aufträge konsequent auf das operative Kernanliegen zuzuschneiden. Somit wird deutlich, daß die Einsicht der in die operative Zielstellung eine wichtige Voraussetzung für die nachfolgend genannten Aufgaben. Erkennen und Aufdecken aller konkreten Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zur Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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