Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 135 (NJ DDR 1961, S. 135); Platz ein. Dabei wird natürlich die Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Strafgefangenen arbeiten zum überwiegenden Teil für volkseigene Betriebe entweder direkt in den Betrieben oder in den innerhalb der Strafanstalten errichteten modernen Produktionsabteilungen der Betriebe. Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Strafgefangenen in den Arbeitsprozeß eingegliedert. Die Arbeitsleistungen eines Strafgefangenen werden so bezahlt wie die eines Arbeiters. Dem Strafgefangenen stehen 25 Prozent des Geldes als Arbeitsbelohnung zur Verfügung. 75 Prozent des Arbeitslohnes werden zur Unkostendeckung des Strafvollzugs verwendet. Von den 25 Prozent, die dem Gefangenen als Arbeitsbelohnung zur Verfügung stehen, erhält er ein Drittel für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, zwei Drittel werden der Familie überwiesen. Geldbeträge, die der Strafgefangene für Verbesserungsvorschläge erhält, stehen ihm in voller Höhe zur freien Verfügung. Zur besonderen Qualifizierung der Gefangenen in einem bestimmten Beruf werden mit den Betrieben Arbeitsverträge abgeschlossen. Ich glaube, nicht besonders zu beweisen ist, daß durch das Kollektivprinzip in der Arbeit, durch das sinnvolle Belohnungssystem das Verantwortungsbewußtsein des Häftlings gegenüber der Gesellschaft gehoben wird und schon allein dadurch die Voraussetzungen für sein späteres einwandfreies Verhalten in der Gesellschaft geschaffen werden. Anders in den Westzonen. Dort kann sich, wie „Der Spiegel“ schreibt, „nahezu keiner dem zersetzenden Einfluß der Anstalt entziehen, jedem steht überdies bei seinen Versuchen, den sozialen Anschluß wiederzugewinnen, der moralische und wirtschaftliche Boykott entgegen, den die Gesellschaft für Vorbestrafte bereit hält“.“ Dieser Boykott hat' große Auswirkungen. Viele Vorbestrafte werden wieder und wieder rückfällig. , „Tatsächlich ist der Prozentsatz der Vorbestraften unter den jährlich Verurteilten in den zehn Jahren von 1948 bis 1958 auf fast das Doppelte angestiegen.“* 17 In Hamburg allein hatten „von insgesamt 5126 Personen, die dort im Jahre 1959 durch die Haftanstalten gin-den , nicht weniger als 3582 schon einmal eingesessen, das sind volle 69 Prozent“18. Daraus zog „Der Spiegel“ die Folgerung: „Der Strafvollzug in westdeutschen Gefängnissen bessert offenbar nicht.“19 Nicht uninteressant sind die vom „Spiegel“ angeführten „Ursachen, die zu dem totalen Bankrott des (westdeutschen Strafvollzugs geführt haben“. Aus dem Katalog einer Vielzahl vom „Spiegel“ genannter Ursachen wollen wir einige auswählen. Zunächst wird einmal gesagt, der westdeutsche Strafvollzug sei nur „Strafe“ und verstehe es nicht, „seine Erziehungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen“20. Diese Feststellung ist richtig und falsch zugleich. Natürlich ist der westdeutsche Strafvollzug nicht in der Lage, die Gefangenen zu erziehen. Das liegt aber nicht im subjektiven Unvermögen der im Strafvollzug tätigen Beamten und Erzieher; da sind sicherlich tüchtige Leute dabei. Das liegt vielmehr in der Tatsache begründet, daß in einem kapitalistischen Staat für die Erziehung eines straffällig gewordenen Menschen überhaupt keine gesellschaftliche Basis vorhanden ist. Um wirkungsvoll an die Umerziehung des Rechtsbrechers herangehen zu können, müssen zunächst die Wurzeln der Kriminalität beseitigt, d. h, die gesellschaftlichen Verhältnisse geändert, die kapitalistischen Ausbeutungsverhältnisse beseitigt werden. iß Der Spiegel vom 18. Januar 1961, S. 21. 17 ebenda. 18 ebenda. 19 ebenda. 20 a. a. O., S. 22. Diese Wahrheit verschweigend und die im Grundwiderspruch der bürgerlichen Gesellschaft wurzelnden Ursachen der Kriminalität verheimlichend, werden von den Ideologen des Imperialismus große Anstrengungen gemacht, um „nachzuweisen“, daß das Verbrechen „anlagebedingt“ und ausschließlich in einer „Fehlentwicklung“ des Täters begründet liege. Im westdeutschen Strafvollzug findet das seinen Ausdruck in der wiederbelebten „Persönlichkeitsforschung“. Man hat also die Sache sehr „schlau“ eingefädelt. Das Verbrechen wird in den Menschen hineinprojiziert, und in der sog. Großen Strafrechtskommission in Bonn wurde daraus die „Schlußfolgerung“ gezogen, daß die Strafgefangenen „sozial krank seien“ und „einen Krankheitsherd am Volksganzen bedeuten, den es zu beseitigen gelte“21. Eine weitere Ursache für den Bankrott des Strafvollzugs im Wirtschaftswunderland sieht „Der Spiegel“ in der ungenügenden „beruflichen Ertüchtigung infolge mangelhafter Art und Beschaffenheit der Betriebe“22. Hier trifft der „Spiegel“ genau ins Schwarze. An einer solchen Ertüchtigung hat der Bonner Staat kein Interesse, denn als Ausbeuterstaat liegt ihm die Ausbeutung der Gefangenen weit näher. Dafür einige Beispiele: In der Strafanstalt Siegburg arbeiten allein 150 Gefangene für die Druckknopffabrik „Prym“. Jeder Gefangene muß täglich 250 Karten mit je drei Dutzend Druckknöpfen bedrucken. Dafür bekommt er 30 Pfennige „Hausgeld“ pro Tag. Andere Gefangene dieser Anstalt werden an Bauunternehmer „vermietet“ und arbeiten dort von 7 Uhr bis 18 Uhr bei einer Tagesentlohnung von 50 Pfennigen, wovon sie 25 Pfennige ausgezahlt bekommen. „Der Spiegel“ hat völlig recht, wenn er feststellt, daß der westdeutsche „Strafvollzug zur gedankenlosen Zwangsarbeit entartet“ ist23. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die weitere Feststellung, daß „die Wiedereingliederung der Entlassenen in die bürgerliche Gesellschaft an letzter Stelle“ stehe2,‘. Auch hier macht „Der Spiegel“ eine Einschränkung und einen Bogen um das wirkliche Problem. In Wirklichkeit ist die Freiheitsentziehung im Kapitalismus ausschließlich auf die Isolierung der Gefangenen von der Gesellschaft und auf die Verkümmerung und Zerstörung der physischen und psychischen Kräfte des Gefangenen ausgerichtet. Deshalb steht die Erziehung mit dem Ziel der „Wiedereingliederung“ weder an erster noch an letzter Stelle. Soweit in den westdeutschen Strafanstalten gearbeitet wird, hat diese Arbeit keine erzieherische Bedeutung, weil sie ihrem Wesen nach nur unmenschliche Ausbeutung ist und bleibt. Auch nach der Entlassung ist der Betroffene kein freier Mensch, er ist belastet mit dem Makel des Vorbestraftseins und gezwungen, seine Arbeitskraft zu allen Bedingungen zu verkaufen. So ist er gar nicht in der Lage, sein Leben selbst zu bestimmen. Hinzu kommt noch eine Vielzahl von sog. „Fürsorgevereinen“ und sonstigen „Bewährungshelfern“, die die begonnene „Erziehung“ zur Unterordnung unter die bürgerliche Ordnung fortsetzen. Die Betrachtungen über den Zustand im westdeutschen Strafvollzug wären unvollständig, würden wir die Rolle der Richter dabei außer acht lassen. Bereits an anderer Stelle wurde der Beweis erbracht, daß in den einzelnen Ländern des Westzonenstaates der Vollzug der Freiheitsstrafen äußerlich sehr unterschiedlich ist. „Der Spiegel“ stellt hierzu fest: „Die Rechtsgleichheit ist in der Bundesrepublik nachgerade zur Farce geworden“23. Sich auf den bereits an anderer Stelle genannten Bonner Prof, von Hentig berufend, schreibt „Der Spiegel“: 21 Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 42, S. 9 ft. 22 Der Spiegel, a. a. O., S. 28. 23 ebenda. 24 a. a. O., S. 30. 25 ebenda. 135;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 135 (NJ DDR 1961, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 135 (NJ DDR 1961, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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