Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 13 (NJ DDR 1961, S. 13); ferschweinen. Hier hätte unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse eine Vertragsänderung beschlossen werden können und das Staatliche Vertragsgericht nicht erst tätig zu werden brauchen. Wesentliche Mängel in der sozialistischen Hilfe sind in mangelnder Verantwortung oder Sorglosigkeit bei der Ausführung vertraglich übernommener Pflichten zu suchen. Auf der Grundlage des Vertragsgesetzes übernimmt bei Vertragsabschluß der liefernde bzw. leistende Partner die Verpflichtung zur qualitätsgerechten Lieferung oder Herstellung eines Werkes und zur termingerechten Übergabe. Der Besteller ist zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet. Im geschilderten Fall verletzte der VEB (K) die Vertragsbestimmungen über eine qualitätsgerechte Bauweise. Andererseits hätte aber der Besteller das Werk abnehmen und nach § 53 Vertragsgesetz den erkennbaren Mangel (Fehlen der Dachrinnen) im Übernahmeprotokoll rügen müssen. Bei Nichtbeseitigung dieses Mangels binnen einer zu bestimmenden Frist durch den Leistenden wäre die LPG berechtigt gewesen, eine Vertragsstrafe für den entstandenen Schaden nach § 35 Abs. 2 Ziö. 5 und § 81 Abs. 1 Vertragsgesetz zu fordern. Der LPG ist durch die nicht termingerechte Fertigstellung des Werkes ein feststellbarer Schaden durch den Rückgang der Milchleistung erwachsen. Das muß sich auch auf die Versorgung der Bevölkerung mit Milch und Fett auswirken. Der andere Schaden, der aus dem Nichtanbringen der Dachrinnen entstehen kann, ist augenblicklich noch nicht meßbar. Z&&P ZSiskussiCH Diese Beispiele lassen erkennen, daß es für alle Juristen Möglichkeiten zur sozialistischen Hilfe und Beratung gibt. Die Erfüllung der Beschlüsse des 4. Plenums des ZK der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, insbesondere die Durchsetzung des neuen Arbeitsstils, gebieten besonders unseren Justizfunktionären, eine engere Verbindung mit den Genossenschaftsmitgliedern und ihren Vorständen herzustellen. Die Notare des Staatlichen Notariats Plauen haben bisher ihren körperlichen Einsatz in den LPGs geleistet. Dabei wurden wertvolle Erfahrungen gesammelt und andererseits viele Hinweise für die weitere Arbeit der LPGs gegeben. Aus dieser Zusammenarbeit heraus konnte schließlich festgestellt werden, daß das Vertrauensverhältnis zwischen der Justiz und der LPG sich weiterentwickelt hat, indem durch eine gute juristische Beratung unseren Genossenschaften geholfen werden kann. Bei dieser guten und fruchtbringenden Zusammenarbeit haben wir immer wieder feststeilen müssen, daß wir Rechtsgebieten gegenüberstehen, deren Inhalt bisher von uns kaum beachtet wurde. Wenn wir jedoch mit der stürmischen Entwicklung unserer Volkswirtschaft Schritt halten wollen, ist es unumgänglich, sich auch mit den Bestimmungen z. B. des Vertragsgesetzes und anderen Rechtsnormen vertraut zu machen. Unser Beitrag zur Vollendung des Sozialismus soll und muß sein, unsere LPGs zu festigen und zu stärken und ihnen nach unseren Kräften alle erdenkliche sozialistische Hilfe zu leisten. HELMUT OBERLÄNDER, Oberassistent am Institut für Wirtschafts- und Zivilrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Zur Regelung der Pflichten des sozialistischen Handels im künftigen Zivilgesetzbuch Die wichtigsten gesellschaftlichen Verhältnisse, deren Entwicklung das Kaufrecht zu fördern berufen ist, sind die Beziehungen der Bürger zu den Handelsorganen. Mit Hilfe des sozialistischen Handels realisieren die Werktätigen hauptsächlich ihren Anteil am gesellschaftlichen Gesamtprodukt in Gebrauchswerten. Diese neuen Beziehungen spiegeln die Bestimmungen des BGB über den Kaufvertrag naturgemäß nicht wider. Die Regelung des Kaufvertrages im BGB ist der rechtliche Ausdruck der Realisierungssphäre des Mehrwerts im Kapitalismus, also die rechtliche Form eines von seinem heutigen Gegenstand prinzipiell unterschiedlichen Inhalts. Daraus folgt, daß die Normen des BGB ungeeignet sind, das in den Beziehungen der Bürger zum sozialistischen Handel zum Ausdruck kommende Neue zu fördern.'Sie bieten hierzu keinerlei Anknüpfungspunkte. Sie gehen von der abstrakten Person aus, deren Interessensphäre sie abgrenzen gegenüber den Interessen anderer Personen und gegenüber den „gesellschaftlichen“ Interessen; 'sie sind das private Recht egoistisch handelnder, ausschließlich auf die Befriedigung ihrer Privatinteressen bedachter „Rechtssubjekte“. Es geht bei der Neuregelung des Kaufrechts keinesfalls darum, das BGB in irgendeiner Weise ,,zu- verbessern“, sondern darum, ausgehend von einer konkreten Analyse der gegenwärtigen Verbindungen der Bürger mit dem sozialistischen Handel, eine rechtliche Regelung zu schaffen, die die sich herausbildenden und zu festigenden neuen, sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen entwickeln hilft.1 * Dies führt nicht nur notwendig zum völligen Bruch mit der alten, aus dem Kapitalismus überkommenen Regelung des BGB, sondern auch mit den bürgerlichen, abstrakt-formalistischen Rechtsanschauungen, die, bedingt durch die zunächst notwendige Weitergeltung des BGB, gerade im Zivilrecht besonders hartnäckig nachwirken. Die Auseinandersetzung mit den überkommenen privatrechtlichen Vorstellungen ist von großer praktischer Bedeutung für die Gesetzgebungsarbeit, weil in der Theorie wie in der Praxis sich das Neue nur im ständigen Kampf gegen das Alte herauszubilden und zu entwickeln vermag. Die neuen, sich auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums entwickelnden Beziehungen der Bürger zu ihrem Handel zeichnen sich im wesentlichen durch folgende Merkmale aus: 1. Sie sind allgemeine gesellschaftliche Beziehungen, getragen von der Interessenübereinstimmung zwischen den Werktätigen und dem sozialistischen Handel. 2. Sie sind für diesen Bereich der konkrete Ausdruck der Entwicklung des grundlegenden Rechts der Bürger auf Mitwirkung an der bewußten Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens. l Zu den grundsätzlichen Fragen der Neuregelung des Kauf- rechts vgl. Posch, Überwindung privatrechtlicher Vorstellungen im Zivilrecht, NJ 1959 S. 837 ff.; Halgasch/Oberländer/Posch, Grundfragen der Neugestaltung des Kaufrechts, Staat und Recht I960, Heft 7, S. 1200 ff. 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 13 (NJ DDR 1961, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 13 (NJ DDR 1961, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten erfolgen.

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