Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 127 (NJ DDR 1961, S. 127); Befreiung von den materiellen und ideologischen Fesseln der Vergangenheit manifestiert sich auch in der Bestrafung, die darauf gerichtet ist, mit dem Mittel der Strafe unsere Ordnung zu schützen und die zwangsweise Umerziehung des Täters, der sich durch seine Straftat als dem Alten noch besonders verhaftet erweist, in die Wege zu leiten. Das Wesen der Gerechtigkeit erfordert es, die Intensität der staatlichen, im gesetzlichen Wege eines Strafverfahrens erfolgenden erzieherischen Einflußnahme von der negativen Bedeutung der Handlung für die ständige Weiter- und Höherentwicklung der Gesellschaft abhängig zu machen. Sie bildet den alleinigen Rechtsgrund für die Bestrafung5 6. Das bedeutet aber, falls dem Täter mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, daß die für die zwangsweise Umerziehung und für den Schutz unserer Ordnung erforderliche gesetzliche Maßnahme abhängig ist von der in allen Handlungen zum Ausdruck gelangenden Gesellschaftsgefährlichkeit. Erst die Gesamtheit aller gerichtlich festgestellten Handlungen vermittelt auch den anschaulichen und plastischen Einblick in die Gefährlichkeit des bisherigen Gesamtverhaltens des Täters und eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die dieser Gefährlichkeit angemessene gesetzlich bestimmte Maßnahme festzusetzen. Bei seiner konkreten Strafzumessung läßt sich das Gericht daher von einem Grundgedanken leiten, der dem sogenannten Einheitsprinzip zugrunde liegt, d. h., es setzt eine Strafe fest, die auf Grund der Gefährlichkeit aller Einzelhandlungen angemessen ist und zur zwangsweisen Umerziehung des Täters auf Grund aller objektiven und subjektiven Umstände notwendig geboten ist. In diesem Einheitsprinzip spiegelt sich somit eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der sozialistischen Gerechtigkeit auf dem Gebiete des Strafrechts wider, nämlich im gerichtlichen Strafausspruch die politisch-moralische Mißbilligung und Verwerflichkeit, die eine bestimmte tatbestandsmäßige Verhaltensweise im Namen des werktätigen Volkes erfährt, klar zum Ausdruck zu bringen und eindeutig die in sich geschlossene Maßnahme (Hauptstrafe, Zusatzstrafe) festzusetzen, die zur allseitigen Überwindung des Verbrechens notwendig ist. Diese richtige Praxis unserer Justizorgane hat in dem Jugendgerichtsgesetz vom Jahre 1952 ihre gesetzliche Fundierung erfahren. Im § 25 JGG (siehe auch § 47 JGG) ist festgelegt, daß das Gericht nur auf eine Strafe oder Erziehungsmaßnahme derselben Art erkennen darf. In den Verfahren nach dem allgemeinen Strafrecht kann das Gericht den Gedanken, der dem Einheitsprinzip zugrunde liegt, nur dadurch annähernd verwirklichen, daß es auf der Grundlage des in Kraft befindlichen Strafgesetzbuches den Weg über §§ 73 ff. StGB nimmt. Das bedeutet: Es wird für jede Straftat auf eine gesetzlich bestimmte Einzelstrafe erkannt und aus der schwersten Einzelstrafe (der Einsatzstrafe) gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Aber eben diese Gesamtstrafe muß den obengenannten Grundgedanken zum Ausdruck bringen, d. h., sie muß so bemessen werden, daß sie die Gesamtgefährlichkeit aller Einzeltaten, die Notwendigkeit des Schutzes unserer' Ordnung und der zwangsweisen Umerziehung des Täters berücksichtigt. Daß das Gericht diese Grundgedanken einhält, wird besonders anschaulich bei der Bestrafung von Straftaten, die im sogenannten Fort-' Setzungszusammenhang stehen5. Auch hier liegen letztlich selbständige Straftaten vor. Das Gericht geht aber nicht den gesetzlich nach §§ 73 ff. StGB vorgezeichneten Weg, sondern erfaßt vermittels des Rechtsinstituts „Fortsetzungszusammenhang“ erst richtig das Wesen und die Gesamtgefährlichkeit aller exakt festgestellten Einzelhandlungen. Es zeigt sich also, daß der Gedanke, der dem gesetzlich im Jugendgerichtsgesetz verankerten Einheitsprinzip zugrunde liegt, letztlich mehr oder minder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unsere gesamte Straf praxis bestimmt, sie widerspiegelt und deren konsequente gesellschaftsbezogene konkrete Gerechtigkeit ermöglicht. Sein Wesen hat sich in der Strafpraxis des sozialistischen Staates so bewährt, daß es auch in dem künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch verankert wird. Bei mehrfacher Gesetzesverletzung, d. h„ wenn der Täter entweder durch eine Tat zugleich mehrere Strafgesetze oder durch mehrere Straftaten verschiedene Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt hat, wird nur eine Hauptstrafe festzusetzen sein und damit die starre Bestrafungsregel nach §§ 73 ff. StGB überwunden werden. Bei der gesetzlich zu formulierenden Fassung des Einheitsprinzips wird natürlich der gesetzlich zur Verfügung stehende Strafrahmen beschrieben sein. Inwieweit dann noch ein Bedürfnis besteht, an dem Institut des Fortsetzungszusammenhanges festzuhalten, muß noch geprüft werden. Es wird dann möglicherweise nur dort noch Berechtigung haben, wo die Quantität der Einzelhandlungen die Erkenntnis für den Charakter der Gesamthandlung oder des Gesamtverhaltens ermöglicht. III Zur maximalen Verwirklichung des erwähnten Grundgedankens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ist es also notwendig, die Gesetze, also auch § 26 Abs. 1 JGG, so auszulegen, daß jede dem Wesen der sozialistischen Gerechtigkeit abträgliche, formale Handhabung vermieden wird. Es muß vor allen Dingen jede dem Bürger unverständliche Häufung von Hauptstrafen oder Strafenarithmetik ausgeschaltet werden, die die einheitliche strafpolitische Zielsetzung,'die mit jedem Schuld- und Strafausspruch verfolgt wird, verdunkelt. Das bedeutet für die hier zu behandelnde Frage, daß bei einem erwachsenen Täter je nachdem, in welcher Altersstufe das Schwergewicht der festgestellten Handlungen liegt entweder nur die Sanktionen nach dem JGG oder Strafen nach dem allgemeinen Strafrecht zur Anwendung gelangen können. Daß der Täter in dem letzteren Falle schlechter gestellt werde, wird dabei selbst unmittelbar widerlegt. Die oben erwähnte Entscheidung des Kreisgerichts Marienberg führt gerade dazu, daß weder das gesetzlich geforderte Einheitsprinzip nach dem JGG noch seine annähernde Verwirklichung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf Grund der Bestrafurigsregeln der Konkurrenzen nach §§ 73 ff. StGB verwirklicht werden kann. Statt dessen tritt eine schematische Strafenhäufung ein mit ihrer Unverständlichkeit für die Werktätigen, ihrer möglichen negativen Auswirkung auf die Psyche des Täters, von den Schwierigkeiten, die sich hieraus für die Strafvollstreckung ergeben können, ganz abgesehen. Welche Möglichkeiten haben unsere Justizorgane, um den genannten Gedanken zu verwirklichen? 1. In derartigen Strafverfahren sind die Handlungen, die im Jugendalter des jetzt erwachsenen Täters liegen, darauf zu prüfen, ob sie wegen ihrer Schwere, aller objektiven und subjektiven Umstände, der ihnen zugrunde liegenden ideologischen Einstellung und zum Schutze unserer Ordnung eine Strafe erfordern. Erreichen sie nicht diesen Grad, sondern wären sie unter Umständen nur mit einer Erziehungsmaßnahme nach § 9 JGG zu belegen gewesen, dann empfiehlt es sich, diesen Komplex im Ermittlungsverfahren nach § 165 Ziffer 3 StPO einzustellen, da solche Maßnahmen neben der Straftat, bei der das Schwergewicht liegt, nicht mehr zulässig sind, ihren Sinn verloren haben und ihre vom Gesetz erstrebte Erziehungswirkung in die sowieso zu verhängende Strafe voll eingegangen ist. Sind derartige Handlungen aber angeklagt, ist deswegen auch das Verfahren eröffnet und stellt sich erst nach ein- 5 vgl. hierzu Lekschas, a. a. O., S. 376 ff. 6 vgl. Lehrbuch des Allgemeinen Teils des Strafrechts, Berlin 1957, S. 618 ff. 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 127 (NJ DDR 1961, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 127 (NJ DDR 1961, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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