Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 127 (NJ DDR 1961, S. 127); Befreiung von den materiellen und ideologischen Fesseln der Vergangenheit manifestiert sich auch in der Bestrafung, die darauf gerichtet ist, mit dem Mittel der Strafe unsere Ordnung zu schützen und die zwangsweise Umerziehung des Täters, der sich durch seine Straftat als dem Alten noch besonders verhaftet erweist, in die Wege zu leiten. Das Wesen der Gerechtigkeit erfordert es, die Intensität der staatlichen, im gesetzlichen Wege eines Strafverfahrens erfolgenden erzieherischen Einflußnahme von der negativen Bedeutung der Handlung für die ständige Weiter- und Höherentwicklung der Gesellschaft abhängig zu machen. Sie bildet den alleinigen Rechtsgrund für die Bestrafung5 6. Das bedeutet aber, falls dem Täter mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, daß die für die zwangsweise Umerziehung und für den Schutz unserer Ordnung erforderliche gesetzliche Maßnahme abhängig ist von der in allen Handlungen zum Ausdruck gelangenden Gesellschaftsgefährlichkeit. Erst die Gesamtheit aller gerichtlich festgestellten Handlungen vermittelt auch den anschaulichen und plastischen Einblick in die Gefährlichkeit des bisherigen Gesamtverhaltens des Täters und eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die dieser Gefährlichkeit angemessene gesetzlich bestimmte Maßnahme festzusetzen. Bei seiner konkreten Strafzumessung läßt sich das Gericht daher von einem Grundgedanken leiten, der dem sogenannten Einheitsprinzip zugrunde liegt, d. h., es setzt eine Strafe fest, die auf Grund der Gefährlichkeit aller Einzelhandlungen angemessen ist und zur zwangsweisen Umerziehung des Täters auf Grund aller objektiven und subjektiven Umstände notwendig geboten ist. In diesem Einheitsprinzip spiegelt sich somit eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der sozialistischen Gerechtigkeit auf dem Gebiete des Strafrechts wider, nämlich im gerichtlichen Strafausspruch die politisch-moralische Mißbilligung und Verwerflichkeit, die eine bestimmte tatbestandsmäßige Verhaltensweise im Namen des werktätigen Volkes erfährt, klar zum Ausdruck zu bringen und eindeutig die in sich geschlossene Maßnahme (Hauptstrafe, Zusatzstrafe) festzusetzen, die zur allseitigen Überwindung des Verbrechens notwendig ist. Diese richtige Praxis unserer Justizorgane hat in dem Jugendgerichtsgesetz vom Jahre 1952 ihre gesetzliche Fundierung erfahren. Im § 25 JGG (siehe auch § 47 JGG) ist festgelegt, daß das Gericht nur auf eine Strafe oder Erziehungsmaßnahme derselben Art erkennen darf. In den Verfahren nach dem allgemeinen Strafrecht kann das Gericht den Gedanken, der dem Einheitsprinzip zugrunde liegt, nur dadurch annähernd verwirklichen, daß es auf der Grundlage des in Kraft befindlichen Strafgesetzbuches den Weg über §§ 73 ff. StGB nimmt. Das bedeutet: Es wird für jede Straftat auf eine gesetzlich bestimmte Einzelstrafe erkannt und aus der schwersten Einzelstrafe (der Einsatzstrafe) gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Aber eben diese Gesamtstrafe muß den obengenannten Grundgedanken zum Ausdruck bringen, d. h., sie muß so bemessen werden, daß sie die Gesamtgefährlichkeit aller Einzeltaten, die Notwendigkeit des Schutzes unserer' Ordnung und der zwangsweisen Umerziehung des Täters berücksichtigt. Daß das Gericht diese Grundgedanken einhält, wird besonders anschaulich bei der Bestrafung von Straftaten, die im sogenannten Fort-' Setzungszusammenhang stehen5. Auch hier liegen letztlich selbständige Straftaten vor. Das Gericht geht aber nicht den gesetzlich nach §§ 73 ff. StGB vorgezeichneten Weg, sondern erfaßt vermittels des Rechtsinstituts „Fortsetzungszusammenhang“ erst richtig das Wesen und die Gesamtgefährlichkeit aller exakt festgestellten Einzelhandlungen. Es zeigt sich also, daß der Gedanke, der dem gesetzlich im Jugendgerichtsgesetz verankerten Einheitsprinzip zugrunde liegt, letztlich mehr oder minder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unsere gesamte Straf praxis bestimmt, sie widerspiegelt und deren konsequente gesellschaftsbezogene konkrete Gerechtigkeit ermöglicht. Sein Wesen hat sich in der Strafpraxis des sozialistischen Staates so bewährt, daß es auch in dem künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch verankert wird. Bei mehrfacher Gesetzesverletzung, d. h„ wenn der Täter entweder durch eine Tat zugleich mehrere Strafgesetze oder durch mehrere Straftaten verschiedene Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt hat, wird nur eine Hauptstrafe festzusetzen sein und damit die starre Bestrafungsregel nach §§ 73 ff. StGB überwunden werden. Bei der gesetzlich zu formulierenden Fassung des Einheitsprinzips wird natürlich der gesetzlich zur Verfügung stehende Strafrahmen beschrieben sein. Inwieweit dann noch ein Bedürfnis besteht, an dem Institut des Fortsetzungszusammenhanges festzuhalten, muß noch geprüft werden. Es wird dann möglicherweise nur dort noch Berechtigung haben, wo die Quantität der Einzelhandlungen die Erkenntnis für den Charakter der Gesamthandlung oder des Gesamtverhaltens ermöglicht. III Zur maximalen Verwirklichung des erwähnten Grundgedankens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ist es also notwendig, die Gesetze, also auch § 26 Abs. 1 JGG, so auszulegen, daß jede dem Wesen der sozialistischen Gerechtigkeit abträgliche, formale Handhabung vermieden wird. Es muß vor allen Dingen jede dem Bürger unverständliche Häufung von Hauptstrafen oder Strafenarithmetik ausgeschaltet werden, die die einheitliche strafpolitische Zielsetzung,'die mit jedem Schuld- und Strafausspruch verfolgt wird, verdunkelt. Das bedeutet für die hier zu behandelnde Frage, daß bei einem erwachsenen Täter je nachdem, in welcher Altersstufe das Schwergewicht der festgestellten Handlungen liegt entweder nur die Sanktionen nach dem JGG oder Strafen nach dem allgemeinen Strafrecht zur Anwendung gelangen können. Daß der Täter in dem letzteren Falle schlechter gestellt werde, wird dabei selbst unmittelbar widerlegt. Die oben erwähnte Entscheidung des Kreisgerichts Marienberg führt gerade dazu, daß weder das gesetzlich geforderte Einheitsprinzip nach dem JGG noch seine annähernde Verwirklichung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf Grund der Bestrafurigsregeln der Konkurrenzen nach §§ 73 ff. StGB verwirklicht werden kann. Statt dessen tritt eine schematische Strafenhäufung ein mit ihrer Unverständlichkeit für die Werktätigen, ihrer möglichen negativen Auswirkung auf die Psyche des Täters, von den Schwierigkeiten, die sich hieraus für die Strafvollstreckung ergeben können, ganz abgesehen. Welche Möglichkeiten haben unsere Justizorgane, um den genannten Gedanken zu verwirklichen? 1. In derartigen Strafverfahren sind die Handlungen, die im Jugendalter des jetzt erwachsenen Täters liegen, darauf zu prüfen, ob sie wegen ihrer Schwere, aller objektiven und subjektiven Umstände, der ihnen zugrunde liegenden ideologischen Einstellung und zum Schutze unserer Ordnung eine Strafe erfordern. Erreichen sie nicht diesen Grad, sondern wären sie unter Umständen nur mit einer Erziehungsmaßnahme nach § 9 JGG zu belegen gewesen, dann empfiehlt es sich, diesen Komplex im Ermittlungsverfahren nach § 165 Ziffer 3 StPO einzustellen, da solche Maßnahmen neben der Straftat, bei der das Schwergewicht liegt, nicht mehr zulässig sind, ihren Sinn verloren haben und ihre vom Gesetz erstrebte Erziehungswirkung in die sowieso zu verhängende Strafe voll eingegangen ist. Sind derartige Handlungen aber angeklagt, ist deswegen auch das Verfahren eröffnet und stellt sich erst nach ein- 5 vgl. hierzu Lekschas, a. a. O., S. 376 ff. 6 vgl. Lehrbuch des Allgemeinen Teils des Strafrechts, Berlin 1957, S. 618 ff. 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 127 (NJ DDR 1961, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 127 (NJ DDR 1961, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Verursachers getroffen werden. Das Gesetz gibt somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Befugnisse zur Gefahrenabwehr gleichzeitig einen Beitrag zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zu leisten.

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