Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 126 (NJ DDR 1961, S. 126); Zu? Diskussion Dr. RICHARD HARTMANN, Direktor des Instituts für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin unter Mitwirkung von Dr. HORST BEIN, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrecht Zur Anwendung des § 26 Abs. 1 JGG Mehrere Verfehlungen in verschiedenen Altersstufen I In der „Neuen Justiz“ wurden bereits Entscheidungen veröffentlicht, die die Frage behandeln, welche Schlußfolgerungen sich aus § 26 Abs. 1 JGG für die Bestrafung eines Täters ergeben, der mehrere Straftaten, teils im Jugendalter, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres, begangen hat und bei dem das Schwergewicht aller Taten nicht im Jugendalter liegt. Das Kammergericht hat in einem Kassationsurteil vom 6. Dezember 1955 2 Zst III 25/55 * ausgesprochen, daß das Jugendgerichtsgesetz dann nicht mehr anzuwenden sei, wenn das Schwergewicht der festgestellten Straftaten nach Eintritt der Volljährigkeit liege. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Täter hatte im jugendlichen Alter mehrere Wirtschaftsvergehen begangen und nach Vollendung des 18. Lebensjahres, gemeinschaftlich mit anderen, einen versuchten Raubüberfall verübt. Das Stadtbezirksgericht hatte den erwachsenen Täter wegen der im Jugendalter begangenen Wirtschaftsstraftaten zu Freiheitsentziehung nach § 17 JGG und wegen des nach Eintritt der Volljährigkeit versuchten Raubüberfalls zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die vom Kammergericht für seine Rechtsansicht gegebene Begründung, die zur Aufhebung der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts im Wege der Kassation führte, ist nach den auszugsweise veröffentlichten Urteilsgründen nicht überzeugend. Es heißt hier im wesentlichen, daß die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 JGG widerspreche und auch im Widerspruch zu der Bedeutung der Aufgaben des JGG stehe. Wörtlich heißt es u. a.: „ Durch die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Straftaten hat der Angeklagte bewiesen, daß frühere, im jugendlichen Alter gegen ihn getroffene Erziehungsmaßnahmen keine nachhaltige Wirkung erzielten. Er hat seine Straftaten fortgesetzt und ist sogar dazu übergegangen, schwerere Verbrechen zu begehen. In Anbetracht dessen ergibt sich die Notwendigkeit, mit solchen Maßnahmen erzieherisch auf ihn einzuwirken, die einenN nachhaltigeren Eindruck auf ihn gewährleisten “ Abgesehen von der krassen Kontrastierung von Erziehungsmaßnahmen und Strafe* I. 2 ergibt sich aus dem veröffentlichten Sachverhalt nicht, daß und welche Maßnahmen gegen den Täter überhaupt bereits verhängt worden waren. Gerichtliche Maßnahmen können nicht gemeint sein, da diese sonst einer erneuten Bestrafung durch das Stadtbezirksgericht entgegengestanden hätten (vgl. § 6 StPO). Und daß das Kammergericht die vom Stadtbezirksgericht ausgesprochene Freiheitsentziehung nach § 17 JGG etwa als „Erziehungsmaßnahme“ angesehen hat, ist wohl kaum anzunehmen. Die Rechtsansicht gründet sich also auf den einen Satz, daß 1 NJ 1956 S. 417 f. 2 Die Fehlerhaftigkeit einer solchen Auffassung haben m. E. I. und E. Buehholz in dem Beitrag über den Charakter der Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes überzeugend nach- gewiesen, Staat und Recht 1958, Heft 3, S. 301 ff.; siehe auch Lekschas, Gegen bürgerlich-idealistische Tendenzen in der Theorie des Jugendstrafrechts, Staat und Recht 1958, Heft 4, S. 377. die vom Stadtbezirksgericht vertretene Auffassung dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 JGG sowie dem Sinn und Zweck des JGG selbst widerspreche. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat sich dieser Rechtsansicht des Kammergerichts angeschlossen und in seinem Urteil vom 8. September 1958 102 f BSB 154/58 ebenfalls ohne nähere inhaltliche Begründung ausgeführt, daß bei mehreren Straftaten, die teils im Jugendalter, teils nach Eintritt der Volljährigkeit liegen je nachdem, wo das Schwergewicht liege , entweder Strafen nach dem allgemeinen Strafrecht oder Sanktionen nach dem JGG zu verhängen seien3 * S Buchholz hat es in einer Anmerkung unternommen, die im Urteil selbst fehlende inhaltliche Begründung nachzuholen. Eine Entscheidung des Kreisgerichts Marienberg vom 20. April 1960 S 29/60 zeigt, daß trotz dieser Veröffentlichungen die Praxis unserer Gerichte bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 JGG nicht einheitlich ist. Bei der Beantwortung der Frage, welche Schlußfolgerungen sich ergeben, wenn das Schwergewicht mehrerer, teils im Jugendalter, teils nach Eintritt der Volljährigkeit begangener Straftaten nicht im Jugendalter liegt, stehen sich somit zwei Rechtsansichten gegenüber: Die erste meint, im Wege des Umkehrschlusses ergäbe sich aus § 26 Abs. 1 JGG zwingend, daß auf einen solchen Täter ausschließlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei. Die zweite Auffassung, die in dem Urteil des Kreisgerichts Marienberg vertreten wird, geht davon aus, daß ein solcher Umkehrschluß zuungunsten des Angeklagten wirke und daher nicht zulässig sei, weil für die im Jugendalter begangenen Handlungen nicht geprüft werden könnte, ob zur Zeit der Tat die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 JGG Vorgelegen hätten. Da ferner nach der ersten Ansicht keine sonst nach dem JGG zulässigen Erziehungsmaßnahmen verhängt werden könnten, bestünde die Gefahr, daß die im Jugendalter begangenen Straftaten in ihrer Bedeutung überbewertet würden, was zu einer Schlechterstellung des Angeklagten führen könne. II Mit der formal-logischen Methode oder ähnlichen Methoden der Gesetzesauslegung'-* kann die hier gestellte Frage nicht beantwortet werden, wenn auch der Wert dieser Auslegungsweisen nicht unterschätzt werden darf. Eine Lösung erscheint vielmehr nur möglich, wenn wir die gesellschaftliche Zielsetzung beachten, die der sozialistische Staat auf Grund des gegenwärtigen Entwicklungsstandes mit der Bestrafung überhaupt verfolgt. Er verwirklicht auch hiermit das Hauptanliegen der sozialistischen Gerechtigkeit, wie sie in der Programmatischen Erklärung des Staatsrates der DDR vom 4. Oktober 1960 ihren prägnanten Ausdruck gefunden hat, nämlich den Menschen von den Schlacken und allen ideologischen Resten der Vergangenheit zu befreien und den Menschen der sozialistischen Epoche zu formen. Dieser vielfältige, staatlich geleitete Prozeß der 3 NJ 1959 S. 213 ff. mit der Anm. von Buchholz. 4 vgl. Lehrbuch des Allgemeinen Teils des Strafrechts der DDR, Berlin 1957, S. 240 ff. 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 126 (NJ DDR 1961, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 126 (NJ DDR 1961, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge sowohl wahrheitsgemäße Erkenntnisresult nte gewonnen als auch der Wahrheitsv ert dieser Erkenntniercsultäte in dem gesetzlich festliog,enden Umfang mit Gewißheit festgestellt werden müssen.

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