Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 125 (NJ DDR 1961, S. 125); Damit erscheint auch die von Kiesslich aufgezeigte Notwendigkeit, daß sich die Justizfunktionäre mit den Vertragsbestimmungen vertraut machen, unter einem neuen Aspekt. Das Studium der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Vertragssystems ist sicher wichtig, wird aber nicht ausreichen. Mein Vorschlag ist deshalb, daß sich die Leitungen der Justizorgane der Bezirke mit den Leitungen der Bezirksvertragsgerichte beraten, welche gemeinsamen Wege bei der Durchsetzung des Vertragssystems im entsprechenden Bezirk gegangen werden können. Daß die Zusammenarbeit der Justizorgane mit dem Vertragsgericht nützlich ist, zeigen auch einige Mängel in Kiesslichs Beitrag. Die LPGs sind z. B. nicht wie der Verfasser schreibt den sozialistischen Betrieben gleichgestellte Betriebe. Sie sind wie sich aus § 1 des Gesetzes über die LPG vom 3. Juni 1959 (GBl. 1 S. 577) und § 2 des Vertrags- gesetzes ergibt, vielmehr sozialistische Großbetriebe, die durch den freiwilligen Zusammenschluß werktätiger Bauern und Bäuerinnen entstehen. Der Verfasser beachtet weiterhin bei der Darstellung des Beispiels der Vertragsbeziehungen zwischen einer LPG und einem volkseigenen Baubetrieb nicht, daß allgemeine Liefer- und Leistungbedingungen die Besonderheiten in den Vertragsbeziehungen einzelner Wirtschaftszweige regeln (§ 18 VG). Nicht aus § 53 VG ergab sich in dem vom Verfasser angezogenen Beispiel die Notwendigkeit, in das Übergabeprotokoll die zum Zeitpunkt der Abnahme erkennbaren Mängel aufzunehmen, sondern aus § 20 der allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten (ABB) vom 31. Mai 1952 (MinBl. 1952 S. 75). Diese ABB wurde inzwischen überarbeitet und in der Fassung vom 3. Dezember 1960 im GBl. 1960 III S. 67 veröffentlicht. Auch die Grundlage für die Berechnung einer Vertragsstrafe seitens der LPG war in diesem Fall nicht § 35 Abs. 2 Ziff. 5 VG, sondern die entsprechende Bestimmung der ABB. Es bleibt also die bedauerliche Feststellung, daß die Mitarbeiter des Staatlichen Notariats Plauen die LPG im konkreten Fall unzureichend juristisch betreut haben. Die Zusammenarbeit zwischen Staatlichem Vertragsgericht und den Justizfunktionären2 könnte sich ähnlich entwickeln wie mit den Justitiaren der sozialistischen Betriebe. 50 Justitiare aus allen Wirtschaftszweigen, die im Bezirk Karl-Marx-Stadt arbeiten, haben sich bereit erklärt, über ihre Aufgaben in ihren Betrieben hinaus die juristische Betreuung eine LPG zu übernehmen. Zum Zweck einer einheitlichen juristischen Betreuung der LPGs finden regelmäßig Aussprachen mit den Justitiaren statt. Das Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt macht diese Kollegen mit seinen Erfahrungen bei der Durchsetzung des Vertragssystems in der Landwirtschaft vertraut. In den Besprechungen werden durchgeführte Schiedsverfahren und die Ergebnisse der operativen Tätigkeit des Bezirksvertragsgerichts ausgewertet, um eine konkrete Hilfe für ihre Arbeit in den LPGs zu geben. Die vorstehenden Ausführungen sind als eine Ergänzung der in der Zielsetzung richtigen Ausführungen Kiesslichs gedacht. Was sagen die Justizorgane zu diesen Vorschlägen? 2 vgl. Bull/Dörre, Entwickelt die Gemeinschaftsarbeit zwischen den Staatsanwälten und den Bezirksvertragsgerichten, NJ 1960 S. 681. MAX MÖBIUS 15. Oktober 1902 - 31. Januar 1961 Am 31. Januar hat Genosse Max Möbius, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik, für immer die Augen geschlossen. Max Möbius hat ein Leben hinter sich gebracht, das Mahnung und Beispiel zugleich ist. Es war das Leben eines in der Arbeiterklasse geborenen, aufgewachsenen und im Kampf dieser Klasse erprobten Menschen, der sich bis an sein Lebensende in seinen Denk- und Lebensgewohnheiten nicht einen Schritt von seiner Klasse entfernte. Bereits im Jahre 1919 stieß der Dreherlehrling Max Möbius zum Kommunistischen Jugend verband; 1922 trat er dann der Kommunistischen Partei Deutschlands bei. Sein Leben war reich an Entbehrungen, aber es war das Leben eines Kämpfers. Max Möbius gehörte stets zum bewußtesten Teil, zur Avantgarde der deutschen Arbeiterklasse, und er kämpfte in deren Reihen unermüdlich für die Befreiung der Arbeiter vom kapitalistischen Joch. Nach der Zerschlagung des Faschismus erteilte die Partei der Arbeiterklasse Max Möbius den ehrenvollen Auftrag, am Aufbau einer demokratischen Justiz mitzuwirken. Nach dem Besuch der Richterschule in Halle war er zunächst als Richter am Landgericht Dessau tätig und wurde später als Richter an das Oberlandesgericht Halle berufen. Im Mai 1952 wurde er zum Richter des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gewählt. Hier stand er in der vordersten Front des Klassenkampfes, den die Restaurationsbestrebungen der entmachteten Monopolbourgeoisie und des Junkertums sowie die imperialistischen Agentenorganisationen dem ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat aufzwangen. In -vielen Prozessen, die wegen ihrer politischen Bedeutung vor dem ersten Strafsenat des Obersten Gerichts verhandelt worden sind, hat Max Möbius maßgeblich mitgewirkt. Als Oberrichter war er zuletzt selbst Vorsitzender eines Strafsenats. Die großen Verdienste Max Möbius’ beim Aufbau des Sozialismus wurden am 10. Jahrestag der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens gewürdigt. Wir verlieren mit Max Möbius einen klassenbewußten Arbeiter und bewährten Justizfunktionär, dem die Grundsätze der Gerechtigkeit immer Herzenssache waren. Wir werden unserem \Genossen Max Möbius, dessen Hinscheiden für uns alle ein schmerzlicher Verlust ist, stets ein ehrendes Andenken bewahren. 125;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 125 (NJ DDR 1961, S. 125) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 125 (NJ DDR 1961, S. 125)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, alle Versuche der Inszenierung von Widerstands-handlungen die Untersucnungshsftvozu gsmsSnahnen, der gewaltsamen Durchsetzung von Dntwe der UntersuchungsHaftanstalt und der waitsamen Ausreise ins kapitalistische zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit und der Qualität der eigenen Arbeit zur umfassenden Aufklärung und Verhinderung der Pläne und subversiven Aktivitäten feindlicher Zentren und Elemente und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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