Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 124 (NJ DDR 1961, S. 124); gen auch durch eine bessere Zusammenarbeit erreicht werden muß. Dazu gehört, daß die staatlichen Organe, die auf einem bestimmten Gebiet gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben, sich über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit gegenseitig informieren und ihre Erfahrungen austauschen. War es unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ausreichend, wenn die Mitarbeiter des Staatlichen Notariats Plauen, als vom VEAB wie Kiesslich in seinem Beispiel darstellt gegenüber der LPG wegen Nichterfüllung des Vertrages über Läuferschweine eine Vertragsstrafe beim Staatlichen Vertragsgericht geltend gemacht worden war und sich „der Vorsitzende der LPG an die Justizorgane um Hilfe“ wandte, in die Genossenschaft fuhren, vielleicht mit der Zielsetzung, die LPG vor einer falschen, sie finanziell belastenden Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts zu bewahren? Nichts gegen diese Initiative. Die „Hilfe“ wäre in diesem Stadium der Entwicklung der Beziehungen zwischen LPG und VEAB aber noch wirksamer gewesen, wenn man der LPG die Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts in dem eingeleiteten Schiedsverfahren erläutert hätte und dadurch das Vertrauen der Genossenschaftsbauern gegenüber diesem Organ des Staatsapparates gefestigt worden wäre. Das Staatliche Notariat hätte die Ergebnisse seiner Untersuchungen in der LPG mit dem Staatlichen Vertragsgericht auswerten und ihm seine guten Kenntnisse über die genossenschaftliche Arbeit der LPG übermitteln müssen. Es hätte dann dazu beigetragen, daß das Verfahren gegen die LPG einen hohen erzieherischen Nutzeffekt erreichte. Es ist interessant, den Ausgang des vom Verfasser angeführten Schiedsverfahrens zu betrachten. Der VEAB machte eine Vertragsstrafe in Höhe von 364 DM wegen der Vertragsverletzung der LPG geltend. Die LPG wurde zur Zahlung von 100 DM verpflichtet und im übrigen von der Verpflichtung zur Zahlung befreit. Die im Verfahren tätige Schiedskommission stellte wie auch das Staatliche Notariat Plauen fest, daß die Vertragsverletzung der LPG gegenüber dem VEAB im wesentlichen in einer hohen Ferkelsterblichkeit zu suchen ist, die die LPG nicht zu verantworten hat. Gleichzeitig wurde aber ermittelt, daß die LPG im Monat März 1960 aus betriebsegoistischen Interessen über ihren Betriebsplan hinaus 40 Ferkel auf Mast stellte, ohne sie an den VEAB abzuliefern. Das Schiedsverfahren ergab also auch Mängel in der Leitungstätigkeit der LPG, und es war erforderlich, der LPG zu zeigen, daß sie, vom volkwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, nicht richtig gehandelt, insbesondere die Bedeutung des Vertrages mit dem VEAB für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung nicht voll erkannt hatte. Der VEAB war infolge der Vertragsverletzung der LPG seinerseits nicht in der Lage, einen VEB für Mast- und Schlachtvieh im notwendigen Umfang mit Läuferschweinen zu versorgen. Alles das wäre zugedeckt worden, wenn der VEAB wie vom Staatlichen Notariat empfohlen' einer Änderung des abgeschlossenen Vertrages zugestimmt hätte. Ich möchte es nochmals betonen: Es darf nicht die Aufgabe der Justizorgane sein, unter Außerachtlassung der auch mittels eines vertragsgerichtlichen Schiedsverfahrens herbeizuführenden Auseinandersetzungen über die Verbesserung der genossenschaftlichen Arbeit einseitig nach einer solchen Orientierung zu arbeiten, daß es erforderlich ist, durch die Abwehr von Ansprüchen „unsere Genossenschaftsbauern vor finanziellen Schäden zu bewahren". Überblickt man die Auswahl und Würdigung' der Beispiele des Verfassers, könnte er falsch verstanden werden. Ebenso wichtig ist, die LPGs zu einer aktiven Teilnahme am Vertragssystem zu erziehen. Man muß dabei sehen, daß auch das Staatliche Vertragsgericht in seiner Schiedstätigkeit darauf achtet, daß die LPGs finanziell nicht überfordert werden und ihre Rentabilität nicht gefährdet wird. Ich möchte dafür ein Beispiel anführen: Die LPG „Rote Fahne“ in Wolkenburg (Kreis Glauchau) hatte im Jahre 1960 Hopfen angebaut. Zur Pflege des Hopfens hatte die LPG beim Staatlichen Kreiskontor für landwirtschaftlichen Bedarf eine Hopfenspritze bestellt. Diese Hopfenspritze sollte im II. Quartal geliefert werden, damit sie während der Zeit der Hopfenpflege noch eingesetzt werden könnte. Die Spritze wurde nicht geliefert. Dadurch wurden die Pflegearbeiten in der Hopfenanlage erheblich erschwert. Es trat ein großer Schädlingsbefall und als Folge Ernteverlust auf. Dieser schlug sich negativ im finanziellen Ergebnis der LPG nieder. Das verärgerte die Genossenschaftsbauern. Der Vorstand handelte richtig, als er einen Schadensersatzanspruch beim Staatlichen Vertragsgericht im Umfang von etwa 7000 DM geltend machte. Da Verantwortlichkeit des Staatlichen Kreiskontors festgestellt wurde, erhielt die LPG diesen Betrag zugesprochen. Sie erreichte damit, daß ein Schaden, den sie nicht selbst verursacht hatte, ihr finanzielles Ergebnis nicht belastete. Die Kritik der LPG in Form der Schadensersatzrechnung gegenüber dem Staatlichen Kreiskontor wird überdies Anlaß dafür sein, dessen Arbeitsweise zu verbessern, um zu einer besseren Versorgung der LPGs mit Maschinen und landwirtschaftlichen Geräten beizutragen. Aus der Praxis des Staatlichen Vertragsgerichts könnten diese Beispiele, in denen die LPG Gläubiger ist, beliebig ergänzt werden. Die Hilfe der Justizorgane bei der Durchsetzung des Vertragssystems sollte sich insbesondere darauf orientieren, daß die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die mit den Staatlichen Kreiskontoren, den VEAB, den MTS, den Baubetrieben abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Vertragstreue streng kontrollieren und bei Vertragsverletzungen die vereinbarten bzw. gesetzlich vorgesehenen Sanktionen gewissenhaft berechnen und geltend machen. Nicht der Liberalismus in dieser Frage, der oft herrscht, sondern die Auseinandersetzung fördert die innergenossenschaftliche Demokratie und dient der Verbesserung der Leitungstätigkeit. Um das Vertragssystem zu einem wesentlichen Instrument der Organisierung des gesellschaftlichen Produktionsprozesses auf der Grundlage und zur Erfüllung der Betriebspläne der LPGs zu machen, wird grundsätzlich in jedem Verfahren beim Staatlichen Vertragsgericht, an dem eine LPG beteiligt ist, die mündliche Verhandlung in der LPG durchgeführt Auch in dem von Kiesslich angeführten Schiedsverfahren verhandelte die Schiedskommission in der LPG. Es wäre zweckmäßig gewesen, wenn die Mitarbeiter des Staatlichen Notariats Plauen, die die LPG betreuen und dort ihren körperlichen Einsatz als Staatsfunktionäre absolvieren, an der Verhandlung teilgenommen hätten. Um überdies den Genossenschaftsbauern im breiten Rahmen die Möglichkeit zu geben, bei der Lösung der Fragen der zwischenbetrieblichen Kooperation mitzuarbeiten, führt das Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt z. B. nach gründlicher Vorbereitung die Verhandlungen meist abends (im erwähnten Fall war der Verhandlungstermin für 17 Uhr angesetzt) in den LPGs durch. Zu ihnen werden regelmäßig Funktionäre der örtlichen Organe geladen. Schiedsrichter sind meist erfahrene Genossenschaftsbauern aus anderen LPGs. Das trägt dazu bei, daß der Erfahrungsaustausch in den Verhandlungen einen gebührenden Platz einnimmt und den LPGs durch konkrete Anleitung geholfen wird, ihre Arbeit zu verbessern. Am Verfahren mit der vom Staatlichen Notariat Plauen betreuten LPG nahm beispielsweise der Vorsitzende einer benachbarten LPG als Schiedsrichter teil. Daraus ist zu ersehen, daß das Staatliche Vertragsgericht bemüht ist, in Verfahren mit LPGs einen neuen Arbeitsstil zu entwickeln und nicht formal zu arbeiten. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, das Staatliche Vertragsgericht bei der Durchsetzung des Vertragssystems zu unterstützen. 124;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 124 (NJ DDR 1961, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 124 (NJ DDR 1961, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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