Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 11 (NJ DDR 1961, S. 11); Bauwesen befaßte, wurde diese Analyse bei der Berichterstattung der Justizorgane vor der Volksvertretung vorgetragen. In der Analyse fanden u. a. folgende Beispiele ihren Niederschlag: Ein VEB klagte als Komplementär gegen den Inhaber eines halbstaatlichen Betriebes. Er beantragte, dem Verklagten die Eigenschaft als Geschäftsführer zu entziehen. In der Verhandlung stellte sich dann aber heraus, daß der Kläger keineswegs seiner gesellschaftlichen Verpflichtung, die in der kameradschaftlichen Hilfe und Unterstützung für den halbstaatlichen Betrieb bestand, nachgekommen war. Unter Mißachtung der Grundsätze der Politik unseres Staates gegenüber dem Mittelstand versuchte der Kläger, auf diese Weise die Geschäftsführung zu übernehmen. Es gelang, den Kläger zur Rücknahme seiner Klage zu veranlassen; aber viel wichtiger noch war es, mit Hilfe dieses Verfahrens prinzipielle Klarheit zu schaffen, damit eine solche schädliche Politik gegen die Einbeziehung des Mittelstandes zur Erfüllung der Wirtschaftspläne nicht von anderen Betrieben übernommen wird. In einem anderen Verfahren wurde aufgedeckt, daß an private Architekten z. T. Gebühren für die Oberbauleitung nach der Gebührenordnung für Architekten gezahlt wurden, obwohl eine Investbauleitung besteht und durch unsere Planwirtschaft schon zwangsläufig verschiedene Aufgaben aus dem Bereich der Oberbauleitung nach dieser Ordnung zur Projektierung gehören. Der Bezirkstag wurde darauf hingewiesen, daß die Gebührenordnung nicht mehr mit den jetzt geltenden Bestimmungen und Entwicklungsbedingungen übereinstimmt und es daher erforderlich ist, bei Erteilung von Aufträgen an private Architekten im Rahmen von In-vestarbeiten genaue Vereinbarungen zu treffen, die festlegen, in welchem Umfang die Gebührenordnung für Architekten auf die Vergütung Anwendung finden soll. In richtiger Auswertung dieses Verfahrens wird es nunmehr möglich sein, die Baukosten bei verschiedenen Projekten zu senken und entsprechend dem Volkswirtschaftsplan billiger zu bauen. An diesen Beispielen zeigt sich bereits, daß ohne Beachtung der örtlichen Beschlüsse zum Sieben jahrplan die Ursachen der Konflikte nicht gründlich hätten erforscht werden können. Es wären auch nicht die gewonnenen Erkenntnisse in die Leitungstätigkeit des Bezirkstags eingeflossen. Im zweiten Halbjahr 1960 wurden alle Anstrengungen darauf konzentriert, die Gastronomie in Leipzig zu verbessern. Dieser Schwerpunkt wurde selbstverständlich auch in der Arbeit des Bezirksgerichts berücksichtigt. Als Ende September 1960 eine Klage der HO-Hotel-betriebe gegen eine Erbengemeinschaft, die Eigentümer eines an die HO vermieteten Hotelgrundstücks ist, eingereicht wurde, stützte sich der Senat nicht nur auf den Beschluß des Bezirkstags über die Entwicklung der Gastronomie, sondern beachtete dazu alle Beschlüsse der staatlichen Dienststellen, die sich ebenfalls mit diesem Schwerpunkt beschäftigten. In diesem Prozeß wurde u. a. gefordert, die Verklagten zu verurteilen, die Küche des Hotels instand zu setzen und die Tragfähigkeit der Decke in der zum Hotel gehörenden Wäscherei herzustellen. Es waren nämlich im Jahre 1927 einige Waschmaschinen ohne baupolizeiliche Genehmigung eingebaut worden, ohne daß eine Verstärkung der Decke vorgenommen worden war. Bei der Durchsicht des Schriftwechsels der Parteien mußte der Senat feststellen, daß die Parteien bereits seit fünf Jahren miteinander verhandelten und trotz verschiedener staatlicher Auflagen zu keinem Ergebnis gekommen waren. So bestand u. a. ein 40-Punkte-Pro-gramm, wonach die verschiedenen Mängel in einer bestimmten Zeit beseitigt werden sollten. Nur weil keine Klarheit darüber bestand, wer die Kosten für die Mängelbeseitigung tragen sollte, wurden die notwendigen Arbeiten nicht in Angriff genommen, fielen Zimmer für die Vermietung aus und war zum Teil die Sicherheit für die Gäste und die Angestellten nicht gegeben. In dem Beschluß des Bezirkstags über Fragen der Gastronomie hieß es aber, daß dieses Hotel in kürzester Frist renoviert werden müsse, damit es dem internationalen Niveau der Stadt entspreche. Da dem Senat ferner aus dem Arbeitsplan des Rates der Stadt bekannt war, daß dieser sich in Kürze mi't Fragen des Hotelgewerbes beschäftigen, insbesondere die Möglichkeiten einer besseren Erfüllung der Wünsche der Gäste (z. B. Waschen und Bügeln der Wäsche) prüfen wollte, mußte dieses Verfahren besonders gründlich vorbereitet werden. 14 Tage nach Eingang der Klage führte der Senat eine vorbereitende Verhandlung in Verbindung mit einer Ortsbesichtigung durch. Es waren nicht nur die Parteien anwesend, sondern alle Stellen hinzugezogen worden, die Mängel festgestellt und zur Beseitigung Auflagen erteilt bzw. sich auf Grund des Zustandes gegen die Weiterführung des Betriebs ausgesprochen hatten. Außerdem waren auch der Gästerat und einige Stadtverordnete vertreten. Zunächst berichtete der Stadtarchitekt über die vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen. Da das Hotel in der Innenstadt steht, ist es in die Stadtplanung einbezogen worden. Aus verkehrstechnischen Gründen war darin der Abriß des Hotels nach 1965 vorgesehen. Die Erbengemeinschaft erfuhr hier erstmalig davon, daß mit dem Abriß des Gebäudes nicht vor 1965 zu rechnen ist. Ferner berichteten die einzelnen Dienststellen bzw. Sachverständigen, wodurch dem Gericht die Möglichkeit gegeben war, einen Überblick zu erhalten, wie es sonst in einer Verhandlung bei dem Umfang der Sache und der- Bedeutung für die Messestadt nicht möglich gewesen wäre. Die Vertreter des Gästerats und die Stadtverordneten brachten in dieser Vorverhandlung zum Ausdruck, daß von allen Stellen, die bisher mit der Sache zu tun hatten, mehr oder weniger unverantwortlich gearbeitet worden war. Das Gericht konnte sich nach diesen Feststellungen nicht mehr damit zufriedengeben, die Frage zu klären, wer von den Parteien die Kosten für die Instandsetzung zu tragen hat, sondern es mußte sich auch gleichzeitig darum kümmern, wie die Erfüllung der Pläne gesichert werden kann. Nach Beiziehung eines Gutachtens richtete der Senat eine Anfrage an den Rat der Stadt, ob es vertretbar wäre, im Rahmen des Plans das für die durchzuführenden Arbeiten notwendige Material mit der entsprechenden Baukapazität sowie den für die Erbengemeinschaft notwendigen Kredit zur Verfügung zu stellen. Beide Fragen wurden vom Rat der Stadt geklärt. In der Schlußverhandlung kann nunmehr ein Urteil gefällt werden, das die Durchführung des Plans für die Gastronomie sichert und für dessen Realisierung alle Voraussetzungen getroffen worden sind. Diese Beispiele seien hier nur für eine Reihe von Verfahren angeführt, durch die es uns möglich war, die Erfüllung des Plans und die komplex-territoriale Leitung der Volksvertretung zu unterstützen. Zugleich zeigt sich an diesen Verfahren, wie uns die Pläne der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte befähigen, unsere eigene Arbeit nach Schwerpunkten schnell und wirksam durchzuführen. 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 11 (NJ DDR 1961, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 11 (NJ DDR 1961, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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