Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 107 (NJ DDR 1961, S. 107); Behauptung der Verklagten erstmalig bei der von der Klägerin vorgebrachten „Reklamation“ etwa 14 Tage nach dem Ankauf die Rede gewesen. Was die Verklagte über die Tauglichkeit des Apparates zugesichert haben will, läßt sich zusammenfassen in der von beiden Zeugen der Verklagten bekundeten Äußerung, es handle sich bei dem Apparat um eine „zusätzliche Heizquelle“. Ob eine solche Belehrung der Käuferin als hinreichend anzusehen wäre, wird später zu erörtern sein. Zunächst fällt in tatsächlicher Hinsicht auf, daß in der Niederschrift über die persönliche Vernehmung der Klägerin jede Erklärung darüber fehlt, ob sie in dieser Verhandlung angesichts der Aussagen der Zeugen ihre früheren, wesentlich davon abweichenden Angaben aufrechterhalten öder inwieweit sie diese etwa eingeschränkt hat. Auch das Urteil des Kreisgerichts begnügt sich ohne Klärung dieser Frage mit einer kurzen Wiedergabe der Aussagen der beiden Angestellten der Verklagten, deren Inhalt es als erwiesen erachtet. Eine solche Behandlung der Sache wird der an unsere Gerichte zu stellenden Anforderung, durch eine gründliche Erörterung und Klärung des Sachverhalts die objektive Wahrheit zu erforschen, nicht gerecht. Wenn so offenkundige Lücken im Sach vortrag und Widersprüche über beweiserhebliche Tatsachen vorhanden sind wie im vorliegenden Fall, muß sich das Gericht eingehend damit beschäftigen, die Erklärungen der Parteien und der Zeugen im Protokoll erschöpfend fest-halten und gemäß § 286 ZPO im Urteil nicht nur den von ihm als wahr befundenen Sachverhalt feststellen, sondern auch die Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Unsere werktätige Bevölkerung hat Anspruch darauf, daß die Urteilssprüche der Gerichte, auch wenn sie sich auf das persönliche Vermögen eines Bürgers beziehen, von einer starken Überzeugungskraft getragen sind, die dem Urteil des Kreisgerichts aus den vorstehend dargelegten Gründen jedoch fehlt. Schon deshalb muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Hinzu kommt aber folgendes: Der Kassationsantrag weist mit Recht auf die weit-tragende Bedeutung hin, die für die Beurteilung der Sache dem von der Technischen Hochschule Dresden erstatteten Gutachten beizumessen ist. Anknüpfend an die Behauptung der Verklagten, das streitige Gerät sei nur für eine nächtliche Benutzung bestimmt gewesen, führt das Gutachten aus, der Radiator habe eine so geringe Speicherwärme, daß die beabsichtigte Wirkung keineswegs damit erreicht werden könne. Im übrigen liege der typische Fall vor, daß die Verkäufer nicht über die nötige Fachkenntnis verfügten, die zur Beratung der Kundschaft gefordert werden müsse. Im Interesse der Hebung der Verkaufskultur und zur Hebung des Ansehens unserer staatlichen Verkaufsstellen sei dringend anzuraten, daß das Gerät zurückgenommen werde. Dieses Gutachten hätte dem Gericht,-selbst wenn es die Darstellung der Verklagten und ihrer Zeugen über die vertraglichen Zusicherungen für genügend erwiesen erachtete, Anlaß geben müssen zu prüfen, welche durch Messung bestimmbare Heizkraft und Speicherwärme unter der abstrakten Bezeichnung einer „zusätzlichen Heizquelle“ zu verstehen ist. Dabei drängt sich schon für die nichtfachmännische Beurteilung auch die Frage nach dem rationellen Stromverbrauch auf, den ein solches Gerät, zumal in der höchsten Leistungsstufe, beansprucht. Vollends aber mußte dem Personal eines Fachgeschäfts die Bedeutung dieser Fragen klar sein. Hinzu kommt die bisher unstreitige, auf jeden Fall aber unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, sie habe bei Einschaltung der höchsten Leistungsstufe innerhalb von drei Stunden nur eine Wärmesteigerung um drei Grad Celsius erreichen können. Legt man eine nächtliche Heizungsdauer im Winter von etwa 8 bis 10 Stunden zugrunde und erfordert man mit der Verklagten daneben noch die Benutzung eines Ofens als Hauptheizquelle, so erhebt sich die Frage, ob man selbst vom Standpunkt der Verklagten aus allein im Hinblick auf den erforderlichen Kostenaufwand das Gerät mit Fug und Recht als noch rationelle „zusätzliche Heizquelle“ bezeichnen durfte. Auch beim Tagesgebrauch, zumal in Abwesenheit des Verbrauchers aus der Wohnung, kann eine wesentliche Verbilligung des Stromverbrauchs kaum in Betracht kommen. Auf jeden Fall hätte es also der weiteren sachverständigen Klärung dieser technischen Fragen, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Heizkraft und Speicherwärme als auch des Kostenaufwands, bedurft. Mit Recht aber weist der Kassationsantrag auch darauf hin, daß das Gutachten der Technischen Hochschule Dresden auch für die richtige Beantwortung der Frage wesentlich ist, ob die Klägerin von den Angestellten der Verklagten über die Eigenschaften des Geräts, über die Heizkraft und die damit zusammenhängenden Fragen richtig und ausreichend belehrt und beraten worden ist. Zwar richtet sich die Frage, ob eine solche Belehrungspflicht beim Verkauf eines Gegenstandes in einer Verkaufsstelle des staatlichen Einzelhandels besteht, nach den jeweils vorliegenden besonderen Umständen. Daß sie im vorliegenden Fall aber bei der Eigenart des Geräts als elektrischer Heizquelle und den verhältnismäßig hohen Anschaffungskosten bestanden hat und also zum Vertragsinhalt gehörte, hat die Verklagte nicht bestritten. Sie meint allerdings, dieser Beratungspflicht dadurch genügt zu haben, daß sie die Klägerin, bevor diese sich zum Ankauf des Radiators entschloß, auf dessen beschränkte Benutzbarkeit als „zusätzliches Heizgerät“ hingewiesen habe. Dem kann jedoch, auch wenn man von einer solchen Benutzung ausgeht, nicht beigetreten werden. Nach der Lage der Sache hätte das Gericht näher darauf eingehen müssen, was vor oder beim Verkauf des Geräts zwischen den Parteien im einzelnen besprochen und vereinbart worden ist. Es hätte dabei die vom Gutachten festgestellte unzureichende Leistung des Geräts berücksichtigen müssen. Daß über die Größe des Zimmers gesprochen worden ist, war allein nicht ausreichend. Es hätte demgegenüber berücksichtigt werden müssen, daß in der Verkaufsstelle möglicherweise zu Zwecken besonders eindrucksvoller Werbung ein Radiator betrieben wurde. Schon dieser Umstand war geeignet, etwaige einschränkende Bemerkungen der Angestellten der Verklagten in ihrer Wirkung auf die Vorstellung der Klägerin von dem Nutzen des Geräts für ihre Zwecke mindestens sehr stark abzuschwächen. Im übrigen ist zwar nicht anzunehmen, daß auf die Angabe der Zimmergröße hin der Verkaufsstellenleiter allein erklärt haben sollte, das Gerät sei zur Erwärmung des Raumes ausreichend, ohne andere dafür maßgebliche Faktoren eingehender zu besprechen und die Klägerin fachkundig zu beraten. Andererseits ist es aber auch unwahrscheinlich, daß die Klägerin, die anerkanntermaßen technisch unerfahren ist, die aber als werktätige Frau nach ihrer täglichen Arbeit abends eine Erleichterung ihrer hauswirtschaftlichen Arbeiten erstrebte, das Heizgerät gekauft hätte, wenn sie fachkundig und ausreichend von der Verklagten über den in jedem Fall doch nur sehr beschränkten Wirkungsgrad des Geräts beraten worden wäre. Gerade in diesem Widerspruch, der ungenügend vom Gericht aufgeklärt worden ist, besteht, wie der Kassationsantrag mit Recht betont, die Bedeutung und offenbar eigentliche Ursache des Rechtsstreites. Es geht darum, wie die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik durch ihre Rechtsprechung helfen, die im sozialistischen Handel noch bestehenden Mängel und Hemmnisse zu überwinden, den Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. August 1959 zu den Thesen der Handelskonfe- 10 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 107 (NJ DDR 1961, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 107 (NJ DDR 1961, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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