Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 105 (NJ DDR 1961, S. 105); Anmerkung : Die Entscheidung des 2. Zivilsenats reicht weit über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus und ist von grundsätzlicher Bedeutung, ln ihr wird die Gültigkeit des Prinzips des demokratischen Zentralismus nicht nur für die Justizorgane schlechthin, sondern für die Rechtsprechung im besonderen klargestellt. Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 613) und den ihm folgenden Gesetzen über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 65) und über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Februar 1958 (GBl. 1 S. 117) wurden entscheidende Schritte zur Herausbildung sozialistischer Staatsorgane auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus getan. Sie sind ein bedeutender Abschnitt in unserer staatlichen Entwicklung und entsprechen den vom V. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gestellten Aufgaben. Mit diesen Gesetzen wird der Prozeß der allseitigen Durchsetzung des demokratischen Zentralismus weitergeführt, um so die neuen und größeren Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus erfolgreich lösen zu können. Nach Erlaß der letztgenannten beiden Gesetze ist von Justizfunktionären die erstrangige Bedeutung des demokratischen Zentralismus in ihrem Arbeitsgebiet klargestellt worden. Auf die anfängliche Unklarheit, die im Ergebnis darauf 'abzielte, das Prinzip des demokratischen Zentralismus einzuengen und nur auf die nicht zentral geleiteten Teile des Staatsapparats anzuwenden, soll hier, da sie sehr rasch überwunden wurde, nicht eingegangen werden. Eines kann aber gesagt werden: daß alle Justizfunktionäre nicht nur davon überzeugt waren, sondern auch alle Anstrengungen unternahmen, um mit Hilfe der Gesetze vom 17. Januar 1957 und 11. Februar 1958 die Tätigkeit der Justizorgane ebenfalls auf ein qualitativ höheres Niveau zu heben. Auf vielen Gebieten sind auch unbestreitbar gute Ergebnisse erzielt worden. So hat sich z. B. das Zusammenwirken der Justizorgane mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten nach dem Inkrafttreten der genannten Gesetze in beachtlicher Weise verbessert, und auch die Zusammenarbeit mit den Werktätigen hat sich wesentlich verstärkt. Das hat besonders die hinter uns liegende Richterwahl bewiesen. Hierin zeigt sich die immer vollkommenere Verwirklichung des demokratischen Zentralismus. Daß aber die Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus auch auf dem Gebiet der Rechtsprechung absolute Geltung haben muß, ist offenbar, wie der entschiedene Fall zeigt, noch nicht richtig verstanden worden. In der sozialistischen Gesellschaft wird die Leitung auf der Grundlage des Prinzips des demokratischen Zentralismus aufgebaut, das in den verschiedenen Etappen, in Abhängigkeit von den konkreten Bedingungen, in den verschiedenen Organisationsformen verkörpert wird. Der demokratische Zentralismus ist das muß immer wieder betont werden nicht nur ein Struktur- oder Organisationsprinzip, sondern eine objektive Notwendigkeit, um den endgültigen Sieg des Sozialismus zu sichern. Er ist auf dem Gebiet der Tätigkeit der Justizorgane, insbesondere aber auf dem Gebiet der Rechtsprechung, die Garantie für die einheitliche Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im gesamten Staat und damit für die einheitliche Rechtsanwendung, d. h. die Stabilität und Sicherung des sozialistischen Rechts. Wenn in dem entschiedenen Fall festgestellt worden ist, daß Richter eines Bezirksgerichts die Meinung ver- treten, in ihrer eigenen Spruchpraxis nicht an die vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsgrundsätze gebunden zu sein, so kann ein solches Verhalten die Stabilität des sozialistischen Rechts nicht garantieren. Sie kann auch nicht in den Fällen garantiert werden, in denen Richter glauben, „wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten“ von den Rechtsgrundsätzen des Obersten Gerichts abweichen zu können. Diesen falschen Auffassungen liegt eine Verkennung der Prinzipien des demokratischen Zentralismus zugrunde. Vielleicht verbirgt sich aber hinter ihnen auch eine noch nicht überwundene bürgerliche und individualistische Rechtsideologie. Für die Rechtsprechung eines sozialistischen Staates muß es unantastbarer Grundsatz sein, daß ein nachgeordnetes Gericht in einer zurückverwiesenen Sache an die ihm erteilten Weisungen gebunden ist. Es handelt sich aber bei dieser Bindung weder im Zivil-troch im Strafrecht um eine sklavische Abhängigkeit. Im Strafrecht verzichten die Rechtsmittelgerichte schon seit einigen Jahren darauf, im Rahmen des § 293 Abs. 3 StPO für das Strafmaß eine bindende Weisung zu geben. Es wird soweit ich es übersehen kann vom Rechtsmittel- oder Kassationsgericht keine Weisung mehr in der Form gegeben, daß auf eine ganz bestimmte Strafe zu erkennen ist. Auf dieses Recht können die Rechtsmittelgerichte verzichten, weil sie in vielen Fällen keine eigene Beweisaufnahme durchführen und deshalb das Kreis- oder Bezirksgericht die das konkrete Strafmaß bestimmenden objektiven und subjektiven Fakten besser zu beurteilen vermag. Das schließt nicht aus, daß das übergeordnete Gericht sehr wohl seine Meinung sagen und Empfehlungen zur Frage des Strafmaßes geben kann. Solche Empfehlungen haben dann nicht den Charakter einer bindenden Weisung im Sinne des § 293 Abs. 3 StPO. Bindende Weisungen sind aber zu geben, soweit sie Rechtsfragen betreffen, die einheitlich entschieden werden müssen (vgl. Benjamin, Schlußwort auf der Zentralen Schöffenkonferenz in Leipzig am 3 und 4. November 1956, in: „Die gegenwärtigen Aufgaben der Schöffen“, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, S. 65). Die Bindung des nachgeordneten Gerichts an die ihm erteilten Weisungen ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz (§ 293 Abs. 3 StPO bzw. § 14 OGStG), sondern sie ergibt sich in unserem Staat im besonderen aus dem Prinzip des demokratischen Zentralismus. Dieses schließt u. a. eine unbedingte Anerkennung der Entscheidungen des Obersten Gerichts ein. Der demokratische Zentralismus erfordert die Befolgung der Entscheidungen des Obersten Gerichts auch deshalb, weil er eine einheitliche Rechtsprechung verlangt. Diese kann grundsätzlich nur dann erreicht werden, wenn die Kreis- und Bezirksgerichte in ihren Entscheidungen die in Urteilen oder Richtlinien des Obersten Gerichts bekannt gewordene Rechtsansicht zugrunde legen. Es kann nicht geduldet werden, daß Gerichte der Befolgung von Weisungen „aus dem Wege gehen“ oder, was auch mitunter zu beobachten ist, gegen Richtlinien des Obersten Gerichts verstoßen. Letzteres ist besonders bei der Anwendung des § 19 EheVO noch der Fall. Auch der gelegentlich zu beobachtenden Tendenz, übernommene Gesetze „aus Zweckmäßigkeitserwägungen“ nicht mehr anzuwenden, muß mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Selbstverständlich gibt es bei uns noch alte Gesetze, die in einem bestimmten Ausmaß hinter unserer gesellschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben sind. Es ist aber mit der Forderung nach strikter Einhaltung der Gesetze nicht zu vereinbaren, die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz noch den gesellschaftlichen Bedingungen entspricht, dem einzelnen Richter zu überlassen. Ergibt sich, daß bei einer richtigen, den politischen Erfordernissen unseres Staates entsprechenden Auslegung das 105;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 105 (NJ DDR 1961, S. 105) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 105 (NJ DDR 1961, S. 105)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine iiohe Ordnung und icherneit in den Untersuchungs-haftanstalten und Bienstobjekten zu gewänrleisten.

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