Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 101 (NJ DDR 1961, S. 101); V* die Androhung einer hohen Zuchthausstrafe daran gehindert werden, dem Ruf seines Gewissens zu folgen und einen Weg der Vernunft zu beschreiten. Symptomatisch für diese Drohung ist eine unlängst erfolgte Warnung des CDU-Fraktionsvorsitzenden Krone: „Es darf und wird nicht wieder ein Rapallo geben!“30 Gemeint war damit die Brücke, die Rathenau durch den Rapallo-Vertrag zur Sowjetunion schlug. Weil jedoch die aggressiven Kreise des deutschen Monopolkapitals keine normalen Beziehungen zur Sowjetunion wünschten, beschimpften sie Rathenau als Landesverräter und ließen ihn dann ermorden. Heute drohen die Bonner Militaristen für derartige im Interesse des deutschen Volkes und des Weltfriedens liegende Handlungen eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren an. Strafen und Maßregeln Während die Bestimmungen über den Landesverrat durch die Erweiterung und ihre noch größere Unbestimmtheit verschärft wurden, kommt diese Verschärfung insbesondere auch durch die vorgesehenen erhöhten Strafdrohungen zum Ausdruck. Diese bestehen einmal in der allgemeinen Erhöhung der Strafen. So soll z. B. bei der zeitigen Zuchthausstrafe das Mindestmaß von einem auf zwei Jahre und das Höchstmaß von 15 auf 20 Jahre, bei Gefängnis das Mindestmaß von einem Tag auf einen Monat und das Höchstmaß von fünf auf zehn Jahre heraufgesetzt werden. Aber auch die speziellen Strafdrohungen der einzelnen Normen sollen erheblich verschärft werden. Während z. B. bei den Landesverratsbestimmungen des geltenden Rechts in einem Fall lebenslanges Zuchthaus angedroht wird, sieht der Entwurf diese Strafe künftig in drei Fällen vor. Dabei ist bezeichnend, daß auch im § 389, der unter der Bezeichnung „landesverräterisches Vortäuschen von Staatsgeheimnissen“ den „Verrat“ sog. illegaler Staatsgeheimnisse unter Strafe stellt, die lebenslange Zuchthausstrafe angedroht werden soll. Außer- 30 ND vom 3. Januar 1961. dem sind Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren in sieben Fällen vorgesehen, gegenüber zwei Fällen im geltenden Recht. Neben den Strafen sieht der Entwurf noch sog. „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vor. Die Bestimmungen sind z. T. bereits im geltenden Recht enthalten und gehen auf das faschistische Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 zurück. Gegenüber diesem sollen sie jetzt sogar noch weiter ausgebaut werden. Hierzu heißt es in der Begründung: „Ist die Strafe noch nicht, in der Lage, der Gefährlichkeit des Täters (!) wirksam zu begegnen, so müssen andere Mittel zur Verfügung gestellt werden, um diesen Erfolg zu erreichen.“31 Eine von diesen insgesamt neun im § 81 des Entwurfs vorgesehenen „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ ist z. B. die sog. Sicherungsaufsicht, die durch den Entwurf neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll. Sie soll in der Regel auch gegenüber „Landesverrätern“32 verhängt werden. Im Rahmen dieser Sicherungsaufsicht kann das Gericht dem Verurteilten für die Zeit von zwei bis zu fünf Jahren Weisungen erteilen. So kann er u. a. nach § 93 angewiesen werden, „sich nicht ohne zwingenden Grund an bestimmten Orten aufzuhalten, mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe nicht zu verkehren, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, zur Nachtzeit seine Wohnung nicht ohne zwingenden Grund zu verlassen “ usw. Außerdem bestellt das Gericht für den Verurteilten eine sog. Überwachungsbehörde bzw. einen Bewährungshelfer. Durch diese Maßnahmen, die einen eindeutig faschistischen Charakter aufweisen, soll praktisch das gesamte private Leben des Verurteilten reglementiert werden, um ihn so aus dem politischen Leben auszuschalten. (wird fortgesetzt) 31 Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93. 32 vgl. § 394. Landesverrat Gegenüberstellung der Bestimmungen des Entwurfs 1960 mit denen des geltenden Rechts Entwurf 1960 geltendes Recht { 383 Landesverrat (1) Wer ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich be-kanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von einem Jahr bis zu fünf Jahren. S 384 Landesverräterische Ausspähung (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise an einen Unbefugten gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. (2) ln besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch den Verrat des Staatsgeheimnisses die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von einem Jahr bis zu fünf Jahren. I 385 Preisgabe und fahrlässige Bekanntgabe von Staatsgeheimnissen (1) Wer ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig eine Gefahr für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verursacht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. S 100 Abs. i Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen Landesverrates mit Zuchthaus bestraft. S 99 Abs. 2 Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet. S 100 Abs. 2 Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 5 100 c (Fahrlässiger Landesverrat) (1) Wer vor-"' " -'s Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der Bundesrepublik 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 101 (NJ DDR 1961, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 101 (NJ DDR 1961, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen.

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