Dokumentation Neue Justiz (NJ), 15. Jahrgang 1961 (NJ 15. Jg., 5.Jan.-Dez. 1961, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-864)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 818 (NJ DDR 1961, S. 818); ?gruendete Unterhaltstitel enthaelt, wonach einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den frueheren Ehepartner zugebilligt wird, hat naturgemaess heute nach jahrelangem Bestehen der EheVO an Bedeutung verloren Die hierzu vom Obersten Gericht entwickelte Rechtsprechung hat sich im wesentlichen bei den Gerichten durchgesetzt, so dass es sich bei den im Wege der Kassation zu berichtigenden Faellen nur noch um Einzelerscheinungen handelte. * So hatten zum Beispiel in einzelnen Faellen Gerichte die Regelung der ?? 13 und 14 EheVO fehlerhafterweise auf eine vor Inkrafttreten der EheVO rechtskraeftig festgestellte zeitlich unbegrenzte Verpflichtung eines geschiedenen Ehegatten zur Unterhaltszahlung uebertragen und lediglich aus diesem Grunde das Urteil auf eine zeitlich beschraenkte Verpflichtung abgeaendert, in der irrigen Meinung, dass dies zur Wahrung der Grundsaetze der EheVO unerlaesslich sei. In einem anderen Fall hatte das Gericht die Pruefung unterlassen, ob der arbeitsfaehigen geschiedenen Frau bei ihrem Lebensalter die Aufnahme einer Berufstaetigkeit zuzumuten und sie auch nicht durch sonstige gesellschaftlich als berechtigt anzuerkennende Gruende (z. B. die Betreuung von Kindern) daran gehindert war, in welchem Falle durchaus ein Verstoss gegen die Grundsaetze der EheVO vorliegen konnte. Unterhalt der Ehegatten nach Abweisung der Scheidungsklage (? 15 EheVO) Zur Unterhaltsregelung gegenueber einem unberechtigt insbesondere nach Abweisung einer Scheidungsklage die haeusliche Gemeinschaft ablehnenden unterhaltspflichtigen Ehegatten hat der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts wiederholt in seinen Entscheidungen Stellung genommen (zuletzt im Urteil vom 13. Maerz 1961 1 ZzF 5/61 , NJ 1961 S. 649, mit Anmerkung von Goeldner). Zusammenfassend sei daher nur nochmals gesagt, dass bei der Beurteilung eines nach ? 15 EheVO geltend gemachten Anspruchs nicht nur die Einkommensverhaeltnisse der Eheleute und der Unterhaltsbedarf des klagenden Ehegatten zu beruecksichtigen sind, sondern gegebenenfalls durch Ausuebung der Fragepflicht auch zu klaeren ist, wie sich die Lebensverhaeltnisse der Ehegatten vor der Trennung ihres Haushalts gestaltet haben. Auch bei einer nach ? 15 EheVO zu treffenden Unterhaltsentscheidung darf kein grobes Missverhaeltnis zwischen den Mitteln auftreten, die dem Verpflichteten und denen, die dem Berechtigten zur Verfuegung stehen, da eine starre, die tatsaechlichen Lebensverhaeltnisse der Beteiligten missachtende Berechnungsweise anzuerkennende gesellschaftliche Interessen des einen oder anderen Ehegatten zu verletzen geeignet ist. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung des Haushalts eine Erwerbstaetigkeit aufgenommen oder eine frueher betriebene, zu der er aber nicht verpflichtet werden kann, fortgesetzt, so muss er sich das hierdurch erzielte Entgelt anrechnen bzw. muss sich fuer seine Arbeit tarifmaessig entlohnen lassen. Verfahrensrechtlich laesst die gesellschaftliche Bedeutung solcher Streitigkeiten es in der Regel zweckmaessig erscheinen, nicht im Versaeumniswege zu entscheiden, sondern zur tunlichen Vermeidung objektiv unrichtiger, durch die Saeumnisfolgen ermoeglichter Entscheidungen darauf hinzuwirken, dass Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt wird. Sorgerechtsregelung und Unterhalt ehelicher Kinder nach Scheidung der Ehe Auch unter den im Kassationsverfahren entschiedenen Faellen der Sorgerechts- und Unterhaltsregelung fuer eheliche Kinder nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern finden sich noch immer Urteile der Instanzgerichte, die der hohen gesellschaftlichen Bedeutung dieser Fragen nicht gerecht werden, obwohl doch klar ist, dass sie in aller Regel die vielleicht schmerzlichsten und folgen- schwersten Nachwirkungen einer gescheiterten Ehe betreffen. Der Grundsatz unseres Familienrechts, dass Eltern in jeder Lebenslage ihren minderjaehrigen Kindern gegenueber entsprechend ihrer Aufgabe, diese zu geistig und koerperlich tuechtigen Menschen zu erziehen, eine hohe Verantwortung tragen, legt den Gerichten eine besondere Sorgfaltspflicht bei derartigen Entscheidungen auf. Dies in erster Linie deshalb, um das Kind moeglichst vor einer Veraenderung seiner Lebensverhaeltnisse zu schuetzen, die sich auf seine kuenftige Entwicklung voraussehbar schaedlich auswirken muessten. Die moralischerzieherische Funktion unserer Gerichte muss, daher nicht nur in dem Ausspruch ueber den Fortbestand oder die Aufloesung der Ehe, sondern eben auch in der Beurteilung der Sorgerechtsregelung und der Unterhaltsansprueche beduerftiger Familienmitglieder zum Ausdruck kommen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass jeder Buerger unseres Staates diese gesetzlichen wie moralischen Pflichten anerkennt und ihnen aus freiem Entschluss nachkommt, d. h., dass er seine Kraefte und Faehigkeiten ohne staatlichen Zwang zur Befriedigung der genannten Ansprueche einsetzt und alle ihm zur Verfuegung stehenden Mittel, soweit sie ihm nicht aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gruenden verbleiben muessen, zur Erfuellung seiner familienrechtlichen Verpflichtungen verwendet. Im einzelnen haben die Gerichte bei Sorgerechtsentscheidungen stets durch eine eingehende, den Erfordernissen des ? 9 EheVO und ? 11 EheVerfO entsprechende Untersuchung unter Beruecksichtigung der persoenlichen Eigenschaften und Beduerfnisse der Kinder sowie der charakterlichen Eigenschaften der Eltern, ihrer koerperlichen und geistigen Faehigkeiten, ihrer Einstellung zur Gesellschaftsordnung unseres Staates und ihrer allgemeinen gegenwaertigen und mutmasslich kuenftigen Lebensverhaeltnisse zu erforschen, wie im konkreten Fall dem Wohl der Kinder am besten Rechnung zu tragen ist. Allgemeine Lebens- und Erfahrensregeln, so z. B., dass kleine Kinder am besten von der Mutter betreut und erzogen werden oder dass Geschwister moeglichst gemeinsam aufwachsen sollen, bilden einen wichtigen Faktor und koennen zur Erforschung der materiellen Wahrheit beitragen, duerfen aber niemals zur Rechtsregel erhoben, der Tatsachenermittlung uebergeordnet oder dazu benutzt werden, das Verfahren in bestimmte vorgefasste Bahnen zu lenken. Bei einer zu starken Verallgemeinerung dieser Saetze besteht immer die Gefahr einer schematischen Rechtsprechung, die leicht zu Fehlentscheidungen fuehren kann, weil eben Erfahrungssaetze nicht auf alle Lebensfaelle zutreffen (OG, Urteil vom 1. April 1958 1 ZzF 8/58). Zu einer schematischen Betrachtungsweise und unrichtigen Beurteilung von Lebensvorgaengen kann es auch fuehren, wenn sich ein Gericht bei der Entscheidung ueber das Sorgerecht in erster Linie auf eine Wuerdigung derjenigen Tatsachen stuetzt, die zum Zerfall der Ehe der Parteien gefuehrt haben. Selbstverstaendlich kann das Gericht nicht an einer Eroerterung dieser Umstaende voruebergehen, sondern muss pruefen, ob und inwieweit sie gegebenenfalls auch fuer die Entscheidung ueber das Sorgerecht der Kinder von Bedeutung sind. Andererseits darf sich ein Gericht aber nicht der auf der Lebenserfahrung beruhenden Erkenntnis verschliessen, dass ein Ehepartner, selbst wenn er durch sein Verhalten wesentliche Gruende fuer die Scheidung der Ehe gesetzt hat, sehrwohl, unter Umstaenden sogar besser als der andere, geeignet sein kann, nach Scheidung der Ehe die Erziehung und Pflege der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu uebernehmen. Dieser Erfahrungstatsache laesst sich auch nicht mit der von einem Bezirksgericht angestellten allgemeinen Erwaegung begegnen, dass sich persoenliches Verhalten und erzieherische Faehigkeiten nicht trennen liessen. Eine solche Auffassung ist lebensfremd; sie birgt die Gefahr in sich, 818;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und die Hauptwege ihrer Verwirklichung. Die Notwendigkeit der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Manuskript - Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Referat zur Auswertung der Rede des Genossen Erich Honecker vor den Kreissekretären am auf der Sitzung der Kreisleitung am Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Inhaftiertenvorführung. Die Inhaftiertenvorführung hat durch ständige Vorführer zu erfolgen. Als Vorführer sind durch die Leiter der Abteilungen solche Angehörigen einzusetzen, die über Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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