Dokumentation Neue Justiz (NJ), 15. Jahrgang 1961 (NJ 15. Jg., 5.Jan.-Dez. 1961, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-864)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 248 (NJ DDR 1961, S. 248); ?d-s Gerichts, die zur Feststellung bestimmter Tatsachen als bewiesen gefuehrt haben, aus dem Urteil ersichtlich sein muessen. Nur so wird die Entscheidung des Gerichts voll verstaendlich; nur so kann die Richtigkeit der Begruendung im Rechtsmittel- und Kassationsverfahren eingehend geprueft werden. Durch die weitere Verpflichtung, die Beweiswuerdigung auf Grund einer allseitigen, vollstaendigen und objektiven Pruefung aller Umstaende des Falles in ihrem Zusammenhang vorzunehmen, ist dafuer gesorgt, dass die innere Ueberzeugung des Richters von dem Vorliegen oder Fehlen bestimmter erheblicher Tatsachen von allen Subjektivismen befreit wird und der objektiven Wahrheit entspricht. Fuer das Urteil ist neben den besonderen Regeln des Art. 32 speziell die im allgemeinen Teil (Art. 9) geregelte Vorschrift, wonach Richter und Volksbeisitzer Zivilsachen auf Grund des Gesetzes in Uebereinstimmung mit dem sozialistischen Rechtsbewusstsein entscheiden, von prinzipieller Bedeutung. Unter sozialistischem Rechtsbewusstsein ist das Bewusstsein vom Wesen des sozialistischen Rechts als Produkt der bereits entwickelten gesellschaftlichen Verhaeltnisse und gleichzeitig als Instrument zur Durchsetzung der zur Entfaltung des Kommunismus draengenden gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze zu verstehen. Nur dieses sozialistische Rechtsbewusstsein garantiert eine parteiliche, wissenschaftliche Anwendung des Rechts und damit eine richtig verstandene, nicht in buergerlichformalen Vorstellungen steckenbleibende Wahrung der Gesetzlichkeit. Auf Grund des sozialistischen Rechtsbewusstseins erfolgt nicht nur die Anwendung und Aos-legung des gesetzten Rechts, sondern mit seiner Hilfe sind auch Luecken des sozialistischen Rechts zu schliessen. Eben deshalb beduerften die Grundlagen keiner besonderen Regelung, darueber, wie Rechtsluecken zu schliessen sind. Dem Gericht ist ausdruecklich das Recht eingeraeumt (Art. 32), ueber die Grenzen der vom Klaeger geltend gemachten Ansprueche hinauszugehen, wenn dies die Sicherung der Rechte sozialistischer. Organisationen oder der Buerger erfordert. Aus dieser Regelung ist wohl der Schluss zu ziehen, dass ebenso wie in dem derzeit geltenden Verfahrensrecht der RSFSR zwar mehr, aber nichts anderes zugesprochen werden darf, als gefordert wurde, und dass immer sehr sorgfaeltig geprueft werden muss, ob die gesellschaftlichen Verhaeltnisse ein solches Hinausgehen ueber die ausdrueckliche Forderung des Klaegers wirklich rechtfertigen. Die Pruefung der Gesetzlichkeit und Begruendetheit des Urteils Tn dem der Ueberpruefung der Gesetzlichkeit und Begruendetheit der Entscheidungen gewidmeten Teil geht es darum, moeglichst sichere Garantien dafuer zu finden, dass falsche, die Entwicklung hemmende Entscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit korrigiert werden und diese eine entsprechende Anleitung fuer ihre Taetigkeit erhaelt. Der Erfuellung dieser Aufgaben dient einerseits das persoenliche Interesse der Prozessparteien (Rechtsmittelverfahren), andererseits die Pflicht der Staatsanwaelte und Gerichtsvorsitzenden zur Ausuebung der Aufsicht ueber die Zivilrechtsprechung (Protest- und Kassationsverfahren). Rechtsmittel-, Protest- und Kassationsverfahren sind als reine Nachpruefungsverfahren (kassatorisch) ausgestaltet. Wesentliche Maengel der angefochtenen Entscheidungen muessen in aller Regel zur Aufhebung und zur Zurueckverweisung der Sache an die erste Instanz fuehren. Aenderungen durch Selbstentscheidung des Gerichts zweiter Instanz sind nur zulaessig, wenn auf die unveraendert uebernommenen Feststellungen des ersten Urteils eine andere Norm des materiellen Rechts anzuwenden ist. Dem mit Schoeffen besetzten Gericht erster Instanz es ist in aller Regel das Volksgericht soll durch das Rechtsmittelgericht die Pflicht, den richtigen Sachverhalt festzustellen und auf Grund dieser Feststellungen zu einer richtigen Entscheidung zu kommen, nicht abgenommen werden. 5 Es besteht keine Bindung an die Antraege und Gruende des Rechtsmittelklaegers. Das Rechtsmittel wirkt auech zugunsten von Streitgenossen des Rechtsmitteiklaegers, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. , Dem Staatsanwalt steht ein unbeschraenktes Recht zur Protesteinlegung zu, unabhaengig davon, ob er im erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt hat oder nicht. t j Beschluesse koennen angefochten werden, wenn sie den weiteren Gang des Prozesses behindern (z. B. ein Aussetzungsbeschluss oder ein Beschluss ueber Nichtannahme der Klage), sonst nur, wenn ihre Zulaessigkeit im Gesetz ausdruecklich ausgesprochen ist. Das ist eine ebenso einfache wie zweckmaessige Regelung. } Die Wiederaufnahme ist immer dann zulaessig, wenn neue Tatsachen aufgedeckt werden eine Regelung, die der Ermittlung der objektiven Wahrheit ausserordentlich dienlich ist. , i Im Kassationsverfahren ist die These des Entwurfs neu, wonach Kassationsantraege nur innerhalb von drei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft zuzulassen sind. Sonst entspricht die Regelung des Kassationsverfahrens im wesentlichen dem bisherigen Zustand. Die Vollstreckung des Urteils Im letzten Kapitel, das die Vollstreckung der Urteile zum Gegenstand hat, kommt der Zwangscharakter staerker zum Ausdruck als in den uebrigen Abschnitten. Die Tendenz geht dahin, dem Glaeubiger, ohne dem Schuldner unnuetzen Schaden zuzufuegen, eine rasche und zuverlaessige Befriedigung seiner Forderung zu sichern. Auffaellig ist dabei, dass die Regelung vieler wichtiger Fragen (wie z. B. des Umfangs der Zulaessigkeit von vorlaeufigen Vollstreckungshandlungen, der Pfaendung des Arbeitseinkommens und der Festlegung unpfaendbarer Vermoegenswerte) der Gesetzgebung der Unionsrepubliken ueberlassen bleibt. Der u. a. in der tschechoslowakischen Zivilprozessordnung vertretene Gedanke, dass dem Schuldner vor der Zwangsvollstreckung eine angemessene Frist einzuraeumen ist, kehrt im Art. 48 des Entwurfs wieder; allerdings in der Form, dass die Frist vom Gerichtsvollzieher gemaess den Gesetzen der Unionsrepubliken zu setzen ist, waehrend das tschechoslowakische Recht eine Leistungsfrist im Urteil in der Regel von 15 Tagen festlegt. Hier wird gewissermassen der letzte Versuch unternommen, den saeumigen Schuldner zur freiwilligen Einordnung in das sozialistische Zusammenleben zu veranlassen. Die Zwangsvollstreckung muss, wenn ein Buerger Glaeubiger oder Schuldner ist, innerhalb von drei Jahren, sonst innerhalb von einem Jahr eingeleitet werden. Die Frist duerfte, wie es dem bisherigen geltenden Recht in der RSFSR entspricht, vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an zu berechnen sein. Der Entwurf verwertet in schoepferischer Weise die mehr als 30jaehrigen reichen Erfahrungen in der Anwendung der Zivilprozessordnungen der einzelnen Unionsrepubliken. Er gestaltet das Zivilverfahren als eine wichtige Hilfe fuer die staatliche Leitungstaetigkeit aus. Er sichert einerseits die herrschende Stellung des Gerichts im Prozess, verkennt aber andererseits nicht, dass jeder Zivilprozess ein Streit persoenlicher Interessenten um ihre Rechte und rechtlich geschuetzten Interessen ist. Er geht davon aus, dass man in einem solchen Streit um die Sicherung persoenlicher Interessen mit der Aktivitaet der unmittelbar Beteiligten auch auf Grund ihres sozialistischen Rechtsbewusstseins in aller Regel 248;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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