Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 96 (NJ DDR 1960, S. 96); Völkerrechts, demnach auch die dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienenden Regeln, zu einem Bestandteil des Bundesrechts. Im Art. 26 erklärt sie die Vorbereitung eines Angriffskrieges für verfassungswidrig und strafbar. Besonders zu betonen ist, daß das Grundgesetz in seinen ersten Artikeln die bürgerlich-demokratischen Grundrechte und Freiheiten garantiert. Die Mitgliedschaf t der Beschuldigten in der Friedensbewegung stellt ein durch die Verfassung im Art. 9 Abs. 1 verbürgtes Recht dar, zumal es sich um keine gegen die Verfassuftgsordnung oder gegen die Idee der Verständigung der Völker gerichtete Vereinigung gehandelt hat; nur eine solche Tätigkeit wäre gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verfassung verboten. Was hat eigentlich die Friedensbewegung in der Bundesrepublik Deutschland getan? Sie hat den Willen des Volkes zum Frieden manifestiert und mobil gemacht. Sie hat eine breit angelegte legale Propaganda betrieben. Sie will erzielen, daß ein dauerhafter Weltfrieden der Wunsch jedes Bürgers werde; sie will somit einen Beitrag liefern zur Verhinderung eines neuen Krieges und eine Atmosphäre schaffen, die die Möglichkeit bietet, alle Konflikte im Wege von Verhandlungen zu lösen. Auf diese Weise bemühte sie sich um die Erhaltung und Stärkung des Weltfriedens. Dies war auch das hauptsächliche und einzige Ziel des WFK und dessen Mitglieder, das sich auch aus den aus dem Zusammenhang gerissenen Teilen der in der Anklage angeführten Kundgebungen des WFK und dessen Mitglieder klar ergibt. Zur Erreichung dieses Zieles tat sie nichts anderes, als die in der Verfassung ausgedrückten Friedensprinzipien zur Verwirklichung zu bringen und ins Leben zu rufen. Mit ihrer Friedenskampagne hat die Bewegung weder die Verfassungsordnung angegriffen noch sie verletzt. In Übereinstimmung mit der besagten Verfassungsordnung war auch die Tatsache, daß die Regierung einer Kritik unterzogen wurde, nachdem sie mit ihren Maßnahmen die Verfassungsgrundsätze verletzt hatte. Mit vollem Recht wiesen die Angeklagten auf die unrichtige Politik der Regierung der Deutschen Bundesrepublik hin, mit Berechtigung kritisierten sie diese und betonten, sie stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz des friedlichen Zusammenlebens. Nicht das WFK mit seiner Friedenskampagne, sondern die Regierung der Deutschen Bundesrepublik' mit ihren die Friedensgrundsätze der Verfassung verletzenden Handlungen betrieb eine verfassungswidrige Politik und verletzte die Verfassungsgrundsätze der Deutschen Bundesrepublik. Es handelt sich daher um eine Verzerrung der Tatsachen, wenn die Anklage die verfassungsmäßige Tätigkeit des WFK als verfassungswidrig bezeichnet. Verfassungswidrig und die Verfassungsordnung der Deutschen Bundesrepublik verletzend sind nicht einmal jene Kundgebungen des WFK und seiner Mitglieder, in denen sie der Regierung und den Staatsorganen die Verletzung von verfassungsmäßigen Freiheiten zum Vorwurf machen. Alle diese Vorwürfe sind durch überzeugende Tatsachen, durch die Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung, durch Versammlungsverbote, durch die Polizeiaufsicht über die aktiven Mitglieder der Bewegung, durch die Verfolgung der Friedenskämpfer u. dgl. erwiesen. Nicht die die Einhaltung der verfassungsmäßig garantierten Freiheiten fordernde Kritik seitens des WFK, sondern die Regierung und ihre Organe haben diesbezüglich die Verfassung verletzt. Die Kritik hat darauf aufmerksam gemacht und beabsichtigt, Abhilfe zu schaffen. 2. Die „staatsgefährdende“ Zielsetzung des WFK wird von der Anklage an Hand weiterer ersonnener Behauptungen abgeleitet. Das WFK und die gesamte Friedensbewegung in der Bundesrepublik sollen einen Bestandteil der kommunistischen Bewegung, und zwar der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands als der führenden Partei in der Deutschen Demokratischen Republik und der dort geschaffenen Friedensorganisation, allenfalls gleichzeitig einen Bestandteil der schon früher, mit Verbot belegten Kommunistischen Partei Deutschlands bilden. Zumindest sei sie angeblich von den genannten Organisationen abhängig. Daraus schließt die Anklage, das Ziel der Bewegung sei die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik und die nachfolgende Übertragung der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR. Diese Behauptung zu beweisen, ist der Anklage keineswegs gelungen. Die Anklage führt keine Tatsache an, die dies bestätigen würde, und ist außerstande, sie anzuführen. Im Bestreben, das WFK der Beziehungen zu „internationalen kommunistischen Organisationen“ zu beschuldigen, führt die Anklageschrift z. B. auf Seite 10 an, daß „die 50 Mitglieder des Exekutivbüros des Weltfriedensrates zu einem erheblichen Teil namhafte Kommunisten“ seien. Diese allgemeine Formulierung ist jedoch kein Beweis. Eine genaue Analyse der Mitglieder des Exekutivbüros und des Weltfriedensrates selbst zeigt im Gegenteil, daß die Mehrzahl stets Nichtkommunisten waren. Sie zeigt weiter auf, daß zwischen den Gründern der Bewegung und ihren Repräsentanten, sowohl im Westen wie im Osten, Wissenschaftler und Schriftsteller von Weltruf standen, zusammen mit Geistlichen aller Weltkirchen und hervorragenden politischen Persönlichkeiten, wie z. B. der frühere Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, General Läzäro Cardenas, der Vorsitzende der Sozialistischen Partei Italiens, Pietro N e n n i, einige frühere Minister Frankreichs und südamerikanischer Staaten, wie Pierre Cot, Jorge Zalamea Borda u. a., eine Reihe von Abgeordneten der verschiedensten politischen Parteien und einige sehr nahe Freunde von Mahatma G h a n d i, wie Saifuddin Kitschlew und Pandit Sunderlal. Wie sich aus den durchgeführten Beweisen ergibt, handelt es sich um eine Organisation, deren Mitglieder Einwohner der Bundesrepublik sind und deren Organe von den Mitgliedern vorgeschlagen und gewählt werden. Das WFK stellt eine Organisation von Bürgern verschiedener politischer und weltanschaulicher Überzeugung, also nicht nur von Kommunisten, dar. Um die Parteizugehörigkeit seiner Mitglieder kümmert es sich nicht. Nur die Organe des WFK haben über das Programm der Bewegung und über ihre Aktionen zü entscheiden. Sie sind niemandem außerhalb der Organisation unterstellt, von keiner Seite erhalten sie Richtlinien für ihre Tätigkeit; namentlich waren und sind sie nicht der Kommunistischen Partei oder der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Friedensorganisation untergeordnet. Mit keinem dieser Organe besitzt das WFK einen gemeinsamen organisatorischen Apparat; seine Tätigkeit wird nicht vom Apparat anderer Organisationen angeleitet und wurde dies auch nie. Es ist daher eine durchaus selbständige Organisation. Zu der Frage der Gesellschaftsordnung in der Deutschen Bundesrepublik nahm das WFK nicht Stellung; ihre Änderung verlangte es weder ausdrücklich noch indirekt. Niemals hatte es das Ziel, die Gesellschaftsordnung in der Deutschen Bundesrepublik zu stürzen oder sie durch eine andere zu ersetzen, weil dies im direkten Widerspruch zu seinem Programm stünde. Der Frage einer Änderung der Gesellschaftsordnung in der Deutschen Bundesrepublik schenkte also das WFK keine Beachtung. Die Anklage ist nicht imstande, eine einzige Kundgebung des WFK oder seiner Mitglieder, die danach streben würde, anzuführen. Das WFK betrieb keine einseitige Politik. Es verlangte das Verbot der atomaren Versuche auf der ganzen Welt, nicht nur im Westen, sondern auch im Osten. Es hat nicht das Programm der Kommunistischen Partei propagiert. Nur eines hat es durchgeführt: Es klärte das Volk darüber auf, was zu tun sei, um den Weltfrieden zu sichern. Aus seiner Tätigkeit, seinem Bestehen, seinen Organisationsräumlichkeiten hat das WFK kein Hehl gemacht; es hat eigene Amtsräume besessen, es ist öffentlich, ohne jedwede Tarnung aufgetreten, es hat sein Programm und Bestreben öffentlich propagiert. Der Anklage ist es nicht einmal gelungen zu beweisen, daß das WFK ein anderes Ziel hätte, als es behauptete, geschweige denn, daß es sein Ziel verheimlichte. 3. Die Anklage behauptet ferner, daß die staatsgefährdende Zielsetzung des WFK und die dementsprechende verfassungsfeindliche Einstellung seiner 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 96 (NJ DDR 1960, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 96 (NJ DDR 1960, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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