Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 95 (NJ DDR 1960, S. 95); Recht und J Justiz in der Bund esrepul blik Zum Düsseldorfer Prozeß gegen Repräsentanten des westdeutschen Friedenskomitees I Gutachten einer gemeinsamen Kommission der Juristischen Fakultät der Karls-UniVersität in Prag und der Vereinigung Tschechoslowakischer Juristen Vor der 4. Großen Strafkammer des Landgerichtes Düsseldorf wird seit dem 10. November 1959 eine Anklage gegen sieben Funktionäre der Friedensbewegung der Bundesrepublik Deutschland wegen verfassungswidriger Tätigkeit verhandelt. Dies geschieht zu einer Zeit, in welcher die Ideen des friedlichen Zusamenlebens der Völker, die die Angeklagten konsequent verkündeten und offen verteidigten, ihren Ausdruck in der Zusammenkunft der bedeutendsten Vertreter westlicher und östlicher Regierungen fanden. Es geschieht in einer Zeit, in welcher die Welt ein weiteres Nachlassen der internationalen Spannung sowie die Liquidierung des „kalten Krieges“ auf der kommenden Gipfelkonferenz erwartet. Die Angeklagten erhielten somit die höchste Anerkennung ihrer Bestrebungen. Da jedoch die vom Bundesanwalt verfaßte und angeregte Anklage behauptet, die Angeklagten hätten durch ihre Tätigkeit strafbare Handlungen, die Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik, begangen, halten wir es als Juristen im Interesse der Wahrheit, im Interesse der friedlichen Beziehungen zwischen den Völkern für nötig, zu diesem Prozeß Stellung zu nehmen. * Die Anklage verfolgt die Beschuldigten wegen ihrer im Friedenskomitee der Bundesrepublik Deutschlands (WFK) entfalteten Tätigkeit und Organisierung der westdeutschen Friedensbewegung. Sie behauptet, daß die Angeklagten hierdurch sogar drei strafbare Handlungen begangen haben. Sie sollen die Tätigkeit einer Organisation unterstützt haben, deren Zweck gegen die Verfassungsordnung gerichtet ist (§ 90 a StGB), die angeblich ihren Zweck geheimhält (§ 128 StGB) und deren Tätigkeit auf Begehung von strafbaren Handlungen abgestellt war (§ 129 StGB). Die im Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele und Grundsätze namentlich auch die Pflicht, den internationalen Frieden und die Sicherheit aufrechtzuerhalten bilden heute einen'allgemeinen Bestandteil des Völkerrechts. An diese Ziele und Grundsätze ist jeder Staat gebunden, ohne Rücksicht darauf, ob er Mitglied der Vereinten Nationen ist oder nicht. Die Deutsche Bundesrepublik ist auch deshalb daran gebunden, weil gemäß Art. 25 des Grundgesetzes der Bundesrepublik die allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Bestandteil des Bundesrechts bilden. Art. 139 dieser Verfassung sagt ausdrücklich, daß die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsbestimmungen durch die Bestimmungen dieses Grundgesetzes unberührt bleiben. Die Abkommen der Verbündeten über die Nachkriegsgestaltung Deutschlands enthalten drei Hauptprinzipien, die sich in gedrängter Form durch drei Schlagworte bezeichnen lassen: Entmilitarisierung, Entkartellisierung und Entnazifizierung. Die von den vier Besatzungmächten über Deutschland diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen waren daher verbindliches Recht im Zeitpunkt der Begehung der in der Anklage inkriminierten Tatbestände. Welche sind diese Tatbestände? Über die westdeutsche Friedensbewegung über die Organisation des WFK behauptet die Anklage, daß ihr Zweck und ihre Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Bundesrepublik gerichtet seien. Das zu beweisen, zu erzielen, daß eine Organisation der Friedensbewegung zu einer Organisation besagten Charakters erklärt werde und daß somit ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik unmöglich gemacht wird, stellt offenbar das eigentliche Ziel der Anklage dar. Da nun gemäß der Organisationsordnung des WFK und auch gemäß der Erklärung seiner leitenden Organe die Festigung des Friedens in der Welt bezweckt wurde und da nun wie die Anklage selbst zugibt die Kundgebungen der Angeklagten und der Presse des WFK nach außen hin diesen Charakter aufwiesen, bleibt der Anklage nichts anderes übrig als zu behaupten, daß der Zweck, für den Frieden zu kämpfen, nur vorgetäuscht wird, daß aber das wahre Ziel der Friedensbewegung auf Beseitigung der in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsordnung und auf Übertragung der in der Deutschen Demokratischen Republik und in den Volksdemokratien geltenden Staatsund Gesellschaftsordnung gerichtet ist. Die „Verfassungswidrigkeit“ der Tätigkeit des WFK begründet die Anklage wie folgt: 1. Das WFK setzt durch Kundgebungen seiner Mitglieder, namentlich auch der Angeklagten, sowie durch von ihnen herausgegebene Publikationen die Deutsche Bundesrepublik und ihre verfassungsmäßige Ordnung systematisch herab, und zwar durch „Herabwürdigung des Bundeskanzlers und der Bundesregierung“. Diesbezüglich begeht hier die Anklage offenbar eine absichtliche Vernebelung der wahren Natur der Dinge und eine Begriffsverwirrung: Sie stellt die Politik der Regierung der Verfassungsordnung der Republik gleich. Die Regierung Adenauer und ihre Politik werden der Anklage nach der verfassungsmäßigen Ordnung gleichgesetzt. Ny.r eine solche Begriffsverwirrung, eine solche Identifizierung .der Regierungspolitik mit der Verfassung, erlaubt dem Ankläger, folgern zu können, daß eine Kritik der Regierungspolitik eine Verletzung der Verfassungsgrundlagen der Deutschen Bundesrepublik sei. Dies ist zwar geeignet, die Öffentlichkeit zu täuschen, aber ungeeignet, eine verfassungsfeindliche Einstellung des WFK zu beweisen. Die Angeklagten und auch die Presse des WFK haben gewisse von der Regierung vorbereitete oder durchgeführte Maßnahmen kritisiert, so z. B. die Eingliederung der Deutschen Bundesrepublik in Militärblocks, die Remilitarisierung Westdeutschlands und noch weitere Maßnahmen, die sie für eine Bedrohung des Friedens hielten und die auch tatsächlich die Verständigung unter den Völkern und die Sicherung des Weltfriedens hemmen. Es genügt, den auch offiziell zugestandenen negativen Standpunkt der Bundesregierung zur Einberufung einer Gipfelkonferenz und des Bundeskanzlers Adenauer Bestreben, durch Intervention bei den Staatsmännern im Westen eine solche Konferenz zu vereiteln, in Erinnerung zu bringen. Die Angeklagten haben auch die Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und der persönlichen Freiheit, die sich die Staatsorgane gegenüber dem WFK und seinen Mitgliedern zuschulden kommen ließen, einer Kritik unterzogen. Handelte es sich also hier um eine Verletzung der Verfassung, um Angriffe auf die Staats- und Verfassungsordnung? Keineswegs! Der Sinn jener Ordnung besteht nicht darin, die Regierung vor einer Kritik in Schutz zu nehmen oder solche Kritik unmöglich zu machen. Nichts Derartiges ist in der Verfassung der Deutschen Bundesrepublik enthalten. In ihr ist etwas anderes verankert: Sie rezipiert ausdrücklich bereits in der Präambel die Aufgabe, dem Weltfrieden zu dienen. Im Art. 25 erklärt sie die allgemein anerkannten Vorschriften des 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 95 (NJ DDR 1960, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 95 (NJ DDR 1960, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Erreichens wahrer Aussagen ein. Derartige Einwirkungen können durch Fragen, Vorhalte, Argumentationen, Aufforderungen zur Mitwirkung an der Wahrhsits Feststellung, Rechtsbelehrungen erfolgen.

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