Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 94 (NJ DDR 1960, S. 94); ihren Kindern, den Geschwistern des Erblassers, beitragen müssen. In der 3. Erbordnung sollten Geschwister und Halbgeschwister zu gleichen Teilen erben, wobei demjenigen, der mindestens ein Jahr lang vor dem Tode des Erblassers mit diesem zusammengelebt hat, durch gesetzlichen Voraus der Hausrat zus,tehen soll. Es wird hierbei an ledige oder verwitwete Geschwister gedacht, die im Alter oft zusammenziehen. Die Lösung des Problems des Pflichterbteils für den Fall, daß der 'Erblasser durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, könnte in drei Richtungen erfolgen: 1. Eine besondere erbrechtliche Regelung hierzu würde sich erübrigen, wenn alle Unterhaltsansprüche familienrechtlich als über den Tod des Verpflichteten hinausgehend ausgestaltet würden. 2. Nur minderjährige Kinder und Ehegatten erhalten den Pflichterbteil. Andere testamentarisch übergangene gesetzliche Erben werden für den Fall ihrer Bedürftigkeit auf ihre Unterhaltsansprüche gegen den Erben verwiesen. 3. Die erbrechtliche Regelung erfolgt unabhängig vom familienrechtlichen Unterhaltsänspruch. Erbrechtliche Ansprüche sollen jedoch nur unterhaltsberechtigte Personen erhalten. Minderjährigen Kindern soll das Pflichterbrecht in voller Höhe zustehen (volle Sicherung des gesetzlichen Erbrechts). Der Ehegatte erhält einen Auszahlungsanspruch, wie dies Jansen näher ausgeführt hat2. Kein Pflichterbrecht oder Auszahlungsanspruch wird nach dieser Konzeption den volljährigen nicht unterhaltsberechtigten Kindern zugestanden. Die Notariatspraxis hat ergeben, daß die Erblasser, deren Kinder erwachsen sind, oft nur ein Kind als Erben einsetzen, z. B. weil dieses von mehreren Kindern allein die Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber erfüllt hat, weil die nichtbedachten Kinder im Ausland leben oder aus anderen persönlichen Gründen. Daß dieser Vorschlag auch im Interesse unserer gesellschaftlichen Entwicklung liegt, zeigen folgende Erwägungen: Der Erblasser wird meist die Einsetzung nur einzelner Erben für seinen Nachlaß, wenn dieser städtische oder landwirtschaftliche Grundstücke, Eigenheime, Siedlungshäuser und dgl. umfaßt, im Interesse einer wirtschaftlich richtigen Nutzung dieses Nachlasses vornehmen. Es ist bekannt, daß die Verpflichtung zur Auszahlung der Pflichtteilsrechte die Erben oft in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Aufnahme neuer Grundstücksbelastungen, Streitigkeiten und Prozesse sind die Folge. Diejenigen Kinder des Erblassers, die sich seit Jahren nicht um den Erblasser, die Führung der Wirtschaft, die Unterhaltung der Häuser usw. gekümmert haben, melden sich nach dem Eintritt des Erbfalls mit ihren Ansprüchen. Die erbrechtliche Regelung im LPG-Recht hat versucht, den Widerspruch zwischen den gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Interessen einerseits und den sich aus dem Privateigentum ergebenden erbrechtlichen Ansprüchen andererseits im Interesse der genossenschaftlichen Entwicklung zu lösen. Die Überwindung des Widerspruchs würde auch durch unseren Vorschlag gefördert. Er bedeutet keine Beschränkung der Testierfähigkeit, sondern garantiert im Gegenteil die Regelung nach dem Willen des Erblassers. Gleichzeitig würde so auch der gesellschaftlichen Entwicklung und damit den Aufgaben des sozialistischen Erbrechts entsprochen. In das Testament sollte deshalb auch die Begründung für die Einsetzung des Erben aufgenommen werden, damit bei den nicht bedachten volljährigen Kindern nicht der Eindruck einer willkürlichen Enterbung entsteht. Eine Entziehung des Pflichtteils sollte bei volljährigen Kindern nicht nur aus Gründen, die das Verhältnis zum Erblasser betreffen, erfolgen können. Es kämen als Gründe in Frage: Verurteilung wegen Verbrechen (nicht nur gegen den Erblasser), wobei dies nicht nur auf vorsätzlich begangene Verbrechen beschränkt sein sollte, grobe Verstöße gegen die Gebote der sozialistischen Moral, auch hier nicht nur, soweit sie 2 vgl. NJ 1959 S. 349. sich gegen den Erblasser richten. Die Enterbungsgründe sollten im Testament zur besseren Nachprüfungsmöglichkeit konkret angegeben werden. Das Notaraktiv des Bezirks Potsdam * Die Probleme des zukünftigen Erbrechts sind in der „Neuen Justiz“ bisher rege diskutiert worden3, und die Redaktion erhält ständig weitere Zuschriften. Aus Raumgründen können wir deshalb künftig nur noch Beiträge veröffentlichen, die prinzipielle, neue Gesichtspunkte zu den erörterten Fragen enthalten. Alle anderen Beiträge werden wir lediglich auszugsweise wiedergeben. Notar Alfred Schmidt (Staatliches Notariat Zerbst) hält die von Jansen und Bergner vorgeschlagene Beschränkung des gesetzlichen Erbrechts für richtig. Ent-, gegen der Auffassung von Jansen erscheint es ihm jedoch unangebracht, dem Stiefkind ein gesetzliche Erbrecht zuzugestehen. Dem weiteren Vorschlag von Jansen, dem überlebenden Ehegatten und den Kindern gleiche Anteile am Nachlaß zuzugestehen, stimmt er ebenfalls nicht zu. Zur Frage des Testaments steht Schmidt auf dem Standpunkt, daß Ehegatten-Testa-mente entgegen der Ansicht Jansens unbedingt erhalten bleiben müssen, da sie geeignet seien, dem überlebenden Ehegatten die Früchte der gemeinsamen Arbeit zu erhalten. Außerdem müßte das privatschriftliche Testament weiterhin statthaft sein. Testierfähigkeit sollte erst bei Volljährigkeit eintreten. Notar Otto H a d 1 e r (Staatliches Notariat Wismar-Stadt) und Sekretär Heinrich Grabow (Kreisgericht Glauchau) halten die Abschaffung des privatschriftlichen Testamentes im Interesse der rechtsunkundigen Bürger für dringend erforderlich. Bei der Neufassung der Bestimmungen über die Testamentserrichtung dürfe auf keinen Fall die Errichtung von Testamenten durch Übergabe einer verschlossenen Schrift (§§ 11 Abs. 2, 13 TestG) erhalten bleiben. Den Vorschlag von Wehner (NJ 1959 S. 702), daß privatschriftliche Testamente zwar weiterhin zulässig seien sollen, aber dem Staatlichen Notariat vorzulegen und dort zu verwahren sind, hält Hadler für wenig praktisch, weil dann das Testament auch gleich beurkundet werden könnte. Die Redaktion 3 vgl. hierzu außer den ln Fußnote 1 angeführten die Beiträge von Curs, Wehner, Weihnacht, NJ 1959 S. 702 f., Röhricht S. 842 f. und Janke, NJ 1960 S. 26. Illlllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllll Sonderavigabot f Wir weisen darauf hin, daß die bisher erschienenen Sammelbände der Entscheidungen des Obersten Gerichts bis zum 30. April 1960 preisbegünstigt abgegeben werden. Es gelten folgende Vorzugspreise: Entscheidungen in Strafsachen Bd. 1 bis 5 nur 15 DM Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 1 bis 5 nur 25 DM Entscheidungen in Arbeits- und Sozialversicherungs-sachen Bd. 1 bis 2 nur 10 DM Bei Abnahme aller 10 Bände beträgt der Preis sogar nur 45 DM In Kürze erscheinen: Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 6, Heft 2 Entscheidungen in "Strafsachen, Bd. 4, Heft 1 und 2 VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 94 (NJ DDR 1960, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 94 (NJ DDR 1960, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze zu qes taltenDas erfordert auch ständig zu prüfen, ob durch das Vorgehen des Untersuchunqsführers Wirkungen entstehen, die den Beschuldigten zu falschen Aussagen veranlassen können.

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