Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 93 (NJ DDR 1960, S. 93); finanziell bessergestellten Partei höhere Gebühren als der der anderen, aber die individuelle Anpassung der Gebühren gehört schon zum Prinzip der Gebührenordnung. Man kann auch nicht einwenden, daß dann Schwierigkeiten bei der Berechnung der Gerichtskosten entstehen. Ebenso elastisch könnten sich die Gerichtskosten dem Einkommen jeder Partei anpassen. Es würde durchaus den Vorstellungen der Werktätigen entsprechen, .die Höhe der Gerichtskosten nach dem individuellen Einkommen jeder Partei 'festzulegen. Vor allem ist die Kostenregelung des § 19 EheVO unbefriedigend. Das mag ein Fall aus der täglichen Praxis beweisen: Die Ehefrau mit geringem Einkommen klagt auf Scheidung gegen den gut verdienenden Ehemann. Die Ehe wird geschieden. Bei der grundsätzlichen Kostenregelung des § 19 EheVO, der fast immer gefolgt wird, werden die Gerichtskosten geteilt, und die außergerichtlichen (Anwaltskosten) trägt jede Partei selbst. Besonders kraß wird das Mißverhältnis, wenn die Ehefrau durch einen Anwalt vertreten ist, während der Ehemann bei der Sachlage keine Veranlassung hatte, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Die Ehefrau zahlt dann die Hälfte der Gerichtskosten und. ihre eigenen Anwaltskosten voll, und beide steigern sich noch geradezu unerträglich durch das verhältnismäßig hohe Einkommen des Ehemannes. Es ist richtig, daß die Kosten nach Abschaffung des Verschuldensprinzips nicht mehr dem auferlegt werden können, der die Ehescheidung verschuldet hat. Auch soll nicht auf einem Umweg über die Kostenentscheidung wieder das Verschuldensprinzip im Kostenpunkt eingeführt werden, indem man sagt, der Partei müßten die Kosten auferlegt werden, weil sie die Zerrüttung der Ehe verursacht habe. An sich haben der Schuldausspruch und die Kostenlast miteinander aber nichts zu tun. Es besteht kein Bedenken, in analoger Anwendung der §§ 91 ff. ZPO die gesamten Kosten dem aufzuerlegen, der Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. Dieses Prinzip ist logisch und gerecht. Von der Ausnahmeregelung des § 19 machen die Gerichte besonders der ersten Instanz leider kaum Gebrauch. In fast allen Fällen, in denen es völlig klar liegt, daß ein Ehegatte allein Anlaß zur Ehescheidungsklage gegeben hat, wird fast ausnahmslos bestimmt selbst wenn die Gerichtskosten einer Partei’ auferlegt werden , daß die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst zu tragen hat. Die Folge ist dann, daß die Partei, die einen Anwalt beauftragt hat, übermäßig belastet ist. Derartige Beschwerden würden kaum kommen, wenn in solchen Fällen die gesamten Kosten dem Ehegatten auf er] egt werden, der Anlaß zur Scheidungsklage gegeben hat, weil dieser dann einsieht, daß er die Kosten zu tragen hat, die er verschuldete. Man kann nämlich Prozeßkosten verursachen oder verschulden, auch wenn man von einer Schuld im alten Sinne nicht sprechen will. Auch in anderen Zivilprozessen trägt ja derjenige die Kosten, der sie z. B. durch Zahlungsverzug verschuldet hat, und dieses Verschuldensprinzip ist bekanntlich noch niemals bestritten worden. § 19 EheVO müßte also dahin geändert werden, daß derjenige zur Kostentragung verurteilt wird, der Anlaß zur Klageerhebung gegeben oder der die Ehescheidung verursacht hat. Diese Entscheidung könnte nach billigem Ermessen erfolgen, ohne daß dadurch eine besondere Beweisaufnahme über die Verursachung der Ehezerrüttung ausgelöst wird. Eine solche Beweiserhebung ist auch nicht erforderlich, weil ja ohnehin die Richter nach eingehender Untersuchung und Beweisaufnahme über die Ehezerrüttung' entscheiden. Dann aber ist es für den Richter auch sehr leicht, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es müßte dann weiter klargestellt werden, daß über Gerichtskosten und Anwaltskosten nicht getrennt entschieden werden darf, sondern daß einer Partei entweder die gesamten Kosten auferlegt werden, oder daß die Kosten nach Quoten verteilt werden. Dadurch würde dann ausgeschaltet werden, daß fast ausnahmslos immer die Anwaltskosten der Partei auferlegt werden, in deren Person sie entstanden sind. Eine weitere Wurzel dieses „Übels“ ist die Tendenz der Gerichte, die Streitwerte zu hoch festzusetzen. Nicht nur die zwangsläufige Festsetzung in Höhe des vierfachen Bruttomonatseinkommens beider Ehegatten ist zu hoch, sondern vor allem die Festsetzung der Streitwerte der Nebenentscheidungen. Hierbei denke ich besonders an die Höhe des Streitwerts des Hausrats. Vielfach streiten die Parteien über den Hausrat, auch wenn es später zu einem Vergleich kommt. Sie zeigen dann die Tendenz, den Hausrat wertmäßig zu überschätzen, weil sie den Hausrat, den sie dem anderen zubilligen, als besonders wertvoll hinstellen, und der andere Teil tut das gleiche in umgekehrter Richtung. Meist einigt man sich dann doch durch Vergleich, und die Richter begrüßen gerade bei diesen Verhandlungen die vergleichsfördernde Mitwirkung des Anwalts. Wenn es - dann aber nach solch einem Vergleich gilt, den Streitwert für den Hausrat festzusetzen, dann macht sich das Gericht nur das zu eigen, was die Parteien über den Wert während des Streits vorgetragen haben. Dann kommt es zu Streitwertfestsetzungen über den Hausrat, die in die Tausende gehen. Vielfach wird dabei übersehen, daß der größere Teil des Hausrats überhaupt nicht streitig ist oder war. Vor allem aber wird unterlassen, die übersteigerten Wertbeurteilungen der streitenden Parteien auf das richtige Maß zurückzuführen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der kritiklose Abdruck der von Kutschke zitierten Beschwerde eines Werktätigen insofern ungerechtfertigt war, als die Kritik an die falsche Adresse gerichtet war. Der Anwalt hatte die Gebühren berechnet, die das Gesetz zu berechnen ihm vorschrieb. Die Kritik hätte sich also gegen die eventuell zu hohe Streitwertfestsetzung oder gegen § 19 EheVO richten müssen. Bei der Diskussion um ein neues Gebührenrecht für Rechtsanwälte ist aber auch zu berücksichtigen, daß der Arbeitsaufwand für ein Eheverfahren heute viel größer ist als früher, daß in einigen Verfahren die Bürounkosten höher sind als die Gebühren, daß die Unkosten 40 bis 60 Prozent und noch mehr betragen, daß die Zahl der Verfahren und die Höhe der Streitwerte rückläufig ist und daß letztlich mit der Überwindung des Kadermangels in der Rechtsanwaltschaft auch die Zahl der z. Z. von den überlasteten Anwälten wahr-, zunehmenden Verfahren und damit die Höhe der Einnahmen sinken wird. Diese Umstände hätte man auch dem beschwerde-führenden Werktätigen deutlich machen müssen, damit bei ihm nicht die fehlerhafte Vorstellung erhalten bleibt, ein Anwalt erhalte für die Vertretung in einem Verfahren so viel, wie er selbst im ganzen Monat für schwere körperliche Arbeit verdient. Zur Ausgestaltung des künftigen Erbrechts Das Notaraktiv des Bezirks Potsdam beschäftigt sich ebenfalls seit Monaten mit den Problemen des zukünftigen Erbrechts. Wir wollen zur gesetzlichen Erbfolge und den durch Testament übergangenen Personen unsere Gedanken insoweit zur Diskussion stellen, als sie von den hierzu bereits veröffentlichten Meinungen abweichen.1 l vgl. Bergner, NJ 1959 S. 27 fl., Jansen S. 345 fl., Scharen-beng, Grunz, Sander S. 456 f., RLtter/Bompoes S. 521 ff. In der 2. Erbordnung sollten nur die Eltern des Erblassers berufen sein, da die Bindung zu den Eltern weit enger als zu den Geschwistern ist. Die Geschwister haben in der Regel eine eigene Familie gegründet. Damit lockert sich ihre Bindung untereinander, während sie zu den Eltern bis ins Alter bestehen bleibt. Handelt es sich um minderjährige Geschwister, so wird deren eventuelle Bedürftigkeit dadurch berücksichtigt, daß die den Erblasser beerbenden Eltern auch mit den ererbten Mitteln zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 93 (NJ DDR 1960, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 93 (NJ DDR 1960, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten erfordern. Durch umsichtiges, tsoheklstiseh kluges und einheitliches Handeln aller dafür eingesetzten Mitarbeiter ist zu sichern, daß bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen jederzeit die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen.

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