Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 86 (NJ DDR 1960, S. 86); Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Produktion und die sozialistische Umgestaltung des Dorflebens ist die allseitige Förderung der Jugendobjekte in der altmärkischen Wische im Bezirk Magdeburg, auf der Friedländer Wiese im Bezirk Neubrandenburg und im Rhin-Havel-Luch im Bezirk Potsdam.1 Diese Beispiele sollten verdeutlichen, welche Möglichkeiten, aber auch welche Verpflichtungen die Straforgane haben, um bei der Verwirklichung der ökonomischen Aufgaben auf dem Gebiet der Landwirtschaft mitzuwirken. Sie bedeuten jedoch nicht, daß sich die aktive Rolle des Strafrechts bei der Entwicklung der Landwirtschaft und der sozialistischen Umwälzung auf dem Dorfe darin erschöpft, sich allein auf die Aufklärung und Bestrafung von Staats-, Wirtschafts- und Eigentumsverbrechen auf dem sozialistischen Sektor der Landwirtschaft zu konzentrieren, wobei die übrige Kriminalität auf dem Lande vernachlässigt wird. Sicher ist, daß die Aufklärung und Bestrafung der genannten Verbrechen besonders schwierig ist, weil sie am allerwenigsten spontan bekannt werden. Sie erfordern deshalb natürlich auch eine besondere Aufmerksamkeit und Anstrengung. Aber diese Tatsache darf nicht zu einem falschen Ökonomismus führen. In seiner Rede vor der Volkskammer zur Begründung des Gesetzes über den Siebenjahrplan erklärte Walter Ulbricht: „Den Sozialismus zum Siege führen, heißt nicht nur die Produktion steigern, damit alle mehr essen und mehr industrielle Konsumgüter verbrauchen können; Er hob hervor, daß es für den Sieg des Sozialismus notwendig ist, „daß im Arbeitsleben und darüber hinaus im gesellschaftlichen Leben und in der Familie die humanistischen Prinzipien Ser kameradschaftlichen Zusammen-" arbeit, der gegenseitigen Achtung und Hilfe tiefe Wurzeln schlagen.“10 11 Die Kriminalität ist als Ganzes ein Hemmnis für die sozialistische Entwicklung. Sie muß daher auch in allen ihren Seiten und Erscheinungsformen bekämpft werden. Straftaten gegen das persönliche Eigentum, Körperverletzungen, Sexualverbrechen u. ä. erschweren das sozialistische Zusammenleben der Menschen. Sie hemmen damit natürlich auch die Entwicklung sozialistischer Produktionsverhältnisse, erschweren die Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins und hemmen die allseitige sozialistische Umwälzung des Dorflebens überhaupt. Die „allgemeine Kriminalität“ darf daher nicht wie es bisher meist geschehen ist losgelöst von der allgemeinen sozialistischen Entwicklung auf dem Lande gesehen werden, sondern ihre Gefährlichkeit muß unter diesem Gesichtspunkt eingeschätzt werden. II Mit der Festlegung der generellen Linie und der Schwerpunkte der Verbrechensbekämpfung im jeweiligen Kreis oder Bezirk ist die Frage noch nicht beantwortet, wann im Einzelfall das Strafrecht als Hebel zur Bekämpfung der Kriminalität und zur Förderung des sozialistischen Aufbaus einzusetzen ist, d. h. mit anderen Worten, wann ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen und eine Strafe auszusprechen ist. Die Richtung der Strafpolitik bestimmen unsere Strafgesetze, indem sie den Kreis der strafbaren Handlungen festlegen und die Grundsätze bestimmen, wann mit den Mitteln der Strafe vorzugehen ist. Da die Strafgesetze für eine längere Etappe unserer Entwicklung gelten und für das ganze Staatsgebiet einheitlich sind, müssen sie ihrer Natur nach allgemein sein und können daher selbstverständlich nicht allen zeitlichen und örtlichen Besonderheiten des Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Die Konkretisierung der in den Strafgesetzen in allgemeiner Form festgelegten Strafpolitik ist Aufgabe der Straforgane. Es kommt daher vor allem darauf an, die in den Strafgesetzen charakterisierten Handlungen in ihrem Wesen, ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen und Auswirkungen zu erfassen und sich bei ihrer strafrechtlichen Bekämpfung von der Strategie und Taktik der Partei der Arbeiterklasse, die auch die Grundsätze 10 vgl. dazu Windisch, Erfahrungsaustausch über die Unterstützung landwirtschaftlicher Jugendotbjeikte durch die Justizorgane, NJ 1959 S. 802. lort wird eine Einschätzung der Situation und dies Standes der Kriminalität in diesen Objekten gegeben. 11 Ulbricht, a. a. O., S. 35. für die Anwendung des Strafrechts bestimmen, leiten zu lassen. Die Mittel des Strafrechts müssen so eingesetzt werden, daß gerade die typischen Fälle vor Gericht gebracht werden und ihre Bestrafung zu einem Mittel allgemeiner Veränderung und der Überwindung der betreffenden Kriminalitätserscheinungen überhaupt gemacht wird. Typisch sind solche Straftaten, in denen sich die allgemeinen gesellschaftlichen Widersprüche des jeweiligen Kreises oder Bezirkes besonders deutlich aus-drücken. Die Bestrafung solcher Handlungen ist in hohem Maße geeignet, die Werktätigen auf die Haupthemmnisse beim sozialistischen Aufbau aufmerksam zu machen und sie darauf zu orientieren, solche und ähnliche Erscheinungen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet selbst zu bekämpfen. Typisch in diesem Sinne sind also z. B. solche Verbrechen, deren hemmende Rolle bei der Steigerung der Marktproduktion, beim weiteren genossenschaftlichen Zusammenschluß oder bei der Festigung bestehender LPGs besonders deutlich ist. Solche Verbrechen sind Prototypen zahlreicher anderer ähnlicher gesellschaftlicher Erscheinungen. Typisch sind die im Abschnitt I angeführten Beispiele. Die Frage, wann im einzelnen das Strafrecht angewandt werden soll, wird vor allem praktisch bei Kriminalitätserscheinungen, die eine gewisse Verbreitung haben und bei denen die Wurzeln des Verbrechens besonders zäh und tief sind. So sind die Fälle von Verletzungen des sozialistischen Eigentums durch Diebstähle, Schlamperei, schlechte Organisation und Leitung in den LPGs noch recht häufig. Es ist unmöglich und geschieht in der Praxis auch nicht , in jedem dieser Fälle das Strafrecht zur Anwendung zu bringen. Andererseits ist es jedoch auch schädlich, in solchen Fällen deshalb, weil sie verhältnismäßig weit verbreitet sind, auf den Kampf mit strafrechtlichen Mitteln überhaupt zu verzichten. Das führt in der Endkonsequenz dazu, daß die Straforgane den Kampf gegen solche Kriminalitätserscheinungen dem Selbstlauf überlassen. Dabei ist es gerade hier besonders notwendig und sind andererseits große Möglichkeiten gegeben, auch mit Hilfe des Strafrechts gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen. In der Praxis wirken sich Unklarheiten über die Prinzipien und die Taktik des strafrechtlichen Vorgehens gegenwärtig vor allem in opportunistischem Zurückweichen und in der Tatsache aus, daß sich bisher die Fragen der sozialistischen Entwicklung der Landwirtschaft, der sozialistischen Umgestaltung des Dorfes in der Arbeit der Straforgane kaum widerspiegelten. Das bedeutet doch aber, daß sie auf dem Gebiet der Strafpolitik nicht mitkämpften bei der Überwindung der Widersprüche und für den sozialistischen Fortschritt auf dem Lande. Hierfür ein Beispiel: In dem oben angeführten Fall aus einer LPG des Kreises Neuruppin, in welchem die Angehörigen der Melkerbrigade den Viehbeständen der LPG großen Schaden zugefügt hatten, haben die Mitglieder und der Vorstand der LPG längere Auseinandersetzungen mit den Schuldigen geführt, die schließlich zu deren Ausschluß aus der LPG führten. Verstanden haben sie jedoch nicht, daß die Volkspolizei das wegen dieser Straftat eingelfitete Ermittlungsverfahren nach § 158 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (!) eingestellt hat. Solche Erscheinungen sind durchaus keine Einzelfälle, sondern wurden bei unseren Untersuchungen immer wieder zur Sprache gebracht. Dadurch fehlt aber die straffe staatliche Führung im Kampf gegen die Kriminalität gerade an Schwerpunkten. Oft greifen die LPGs dabei zur Selbsthilfe und führen selbst Bestrafungen durch, werden also sich selbst überlassen. Eng im Zusammenhang damit steht die Frage, wie strafrechtlich vorzugehen ist, wenn bestimmte verbrecherische Erscheinungen nicht nur schlechthin recht verbreitet sind, sondern wenn solche Handlungen in bestimmten Kollektiven, wie z. B. einer LPG, an der Tagesordnung sind. Es gäbt viele Beispiele dafür, daß Diebstähle, Betrügereien in manchen volkseigenen Gütern und LPGs eine allgemeine Erscheinung sind. Das gilt z. B. für Entwendungen von Futtermitteln für die persönliche Hauswirtschaft. 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 86 (NJ DDR 1960, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 86 (NJ DDR 1960, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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