Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 843

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 843 (NJ DDR 1960, S. 843); den Auftrag erhalten habe, die mit dem Grundstück zusammenhängenden Fragen zweckmäßigerweise durch einen Notar regeln zu lassen. Daß sie bei dem Notar Dr. N. vorgesprocheri habe, gäben die Verklagten in ihrem Schriftsätze vom 24. Februar 1956 zu. Es sei dies auch aus dem Schreiben des Dr. N. vom 21. November 1953 ersichtlich. Nachdem nun Frau W. in vollständiger Kenntnis der Teilungsanordnung im Testament ihres Vaters zugunsten der Klägerin bei dem Notar vorgesprochen habe, bestehe die dringende Vermutung, daß auch die Verklagte zu 2) damals, zumal noch keine Differenzen zwischen den Schwestern bestanden, mit einer verbindlichen Regelung zugunsten der Klägerin einverstanden gewesen sei. Die entgegenstehende Aussage der Zeugin W. werde durch das Schreiben des Dr. N. vom 21. November 1953 und den Schriftsatz der Verklagten vom 24. Februar 1956 widerlegt. Die Richtigkeit der Darlegung der Klägerin werde auch durch das Schreiben des Dr. N. vom 11. Oktober 1947 bekräftigt, in dem es heiße, daß, da sie das Grundstück übernehmen wolle, erforderlich sei, daß die ungeteilte Erbengemeinschaft aufgehoben und das Grundstück ihr überlassen werde. Die Aussage ihres Ehemannes, der die Vereinbarung bestätigt habe, sei auch durch die Aussagen der Zeugen Frieda H. und Willi K. erwiesen. Der Wille des Erblassers stehe der Vereinbarung nicht entgegen. Allerdings könne der Antrag der Klägerin, der auf Vernichtung der früheren Eintragungserklärung gerichtet sei, keinen Erfolg haben, da für ihn kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Dagegen müsse der Hilfsantrag, der auf Überlassung des Grundstücks an sie gerichtet sei, durchdringen. Der gegen den Verklagten zu 1) gerichtete Antrag müsse abgewiesen werden, da irgendwelche Rechtshandlungen des Testamentsvollstreckers zunächst nicht erforderlich seien. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte zu 2) Berufung eingelegt. Sie hat unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens darauf hingewiesen, der Testamentsvollstrecker habe niemals etwas von der behaupteten Vereinbarung über das Grundstück erfahren; daraus ergebe sich, daß es sich nur um eine unverbindliche Vorbesprechung gehandelt habe. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist dafür, daß der Wille der Erbinnen gewesen sei, das Hausgrundstück auf sie zu übertragen, auf die von Dr. N. errichteten Urkunden hin. Zum Beweise dafür, daß er von der Miterbin W. namens der übrigen Erbinnen beauftragt worden sei, in diesem Sinne tätig zu sein, hat sie die Vernehmung seines damaligen Bürovorstehers, jetzigen Justitiars Sch., beantragt, den das Bezirksgericht ebenso wie den Ehemann der Verklagten diesen über Gespräche mit der Klägerin und deren Ehemann mit dem aus dem Protokoll vom 14. Januar 1959 ersichtlichen Ergebnis vernommen hat. Mit Urteil vom 14. Januar 1959 hat das Bezirksgericht im Sinne der Berufung entschieden, also die Klage auch gegenüber der Verklagten zu 2) abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Dem Kreisgericht sei darin zuzustimmen, daß die Vereinbarung der Erbinnen, auf eine Miterbin das Grundstück zu übertragen, als Erfüllung einer im Testament getroffenen Teilungsanordnung in Verbindung mit der Erklärung der dort als Bedingung vorgesehenen Verzichtserklärungen der beiden jüngeren Schwestern nicht der Form des § 313 BGB bedurft habe. Es sei ihm auch darin zu folgen, daß die drei Miterbinnen sich in einer Aussprache im Herbst 1947 dahin geeinigt hätten, daß die Klägerin das Grundstück erhalten solle. Das sei aus dem Besuch der Frau W. im Herbst 1947 bei dem Notar Dr. N. und dem ihm hierbei erteilten Auftrag, das Erforderliche für die Überlassung des Grundstücks an die Klägerin zu veranlassen, zu entnehmen. Die Schreiben des Notars vom 3, und 11. Oktober 1947 ergäben dies. Aus der Tatsache, daß Frau W. im Anschluß an die Besprechung vom 21. September 1947 zum Notar gegangen sei, müsse gefolgert werden, daß sie im Einverständnis mit ihren beiden Schwestern handelte. Dies werde auch durch die Aussage des damaligen Bürovorstehers Sch. bestätigt, daß sich die Verklagte kurz vor der Währungsreform von 1948 mit der Klägerin beim Notar über die Frage der Sicherung der Gegenleistung gegenüber einer Währungsreform unterhalten habe. Durch die Willensäußerung ihrer beiden Schwestern sei jedoch keine Anwartschaft der Klägerin auf das Grundstück begründet worden. Infolge Bestellung eines Testamentsvollstreckers gemeint infolge der testamentarischen Anordnung, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, seien die Miterbinnen nicht verfügungsberechtigt gewesen, da damals kein Testamentsvollstrecker vorhanden gewesen sei, der vom Gericht bestellt worden war und das Amt angenommen hatte. Der später bestellte Testamentsvoll- strecker Z. habe in erster Instanz als Zeuge bekundet, es sei ihm keine Mitteilung gemacht worden, daß die beiden jüngsten Schwestern das Grundstück nicht erwerben wollten. Damit wären die Willenserklärungen der beiden Schwestern, die im Sinne der Teilungsanordnung das Anwartschaftsrecht der Klägerin zur Entstehung bringen konnten, noch nicht erfolgt. Die Unterhaltung der drei nicht verfügungsberechtigten Miterbinnen untereinander sei für die Frage des Eintritts der Bedingung nicht anders zu werten, als wenn eine Miterbin zu irgendwelchen anderen nicht verfügungsberechtigten Personen einmal geäußert hätte, sie wolle das Grundstück nicht haben. Die beiden Schwestern der Klägerin seien daher durch die im Herbst 1947 erfolgte Unterhaltung noch nicht gebunden gewesen. Dem Testamentsvollstrecker gegenüber hätten sie sich später anders erklärt. Es sei danach die Bedingung für die Entstehung eines Erwerbsrechtes der Klägerin hinsichtlich des Nachlaßgrundstückes nicht eingetreten, da die Verklagte zu 2) dem Testamentsvollstrecker gegenüber nicht erklärt habe, daß sie das Grundstück nicht haben wolle. Der Klaganspruch sei daher nicht gerechtfertigt. Die Frage, welchen Erwerbspreis die übernehmende Erbin ihren beiden Miterbinnen gemäß § 4 des Testaments zu gewähren und durch Hypothek sicherzustellen hat, ist, soweit aus den Tatbeständen der Urteile und den Protokollen und übrigens auch dem sonstigen Akteninhalt ent; nommen werden kann, in beiden Instanzen nicht erörtert worden. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Er führt aus: § 139 ZPO sei verletzt, da das Gericht nicht die Parteien auf seine Auffassung, die Miterbinnen der Klägerin hätten ihren Verzicht auf das Grundstück dem Testamentsvollstrecker erklären müssen, hingewiesen habe. Hätte das Gericht, wozu es nach unserer Rechtsauffassung verpflichtet gewesen sei, hierauf hingewiesen, so hätte die Klägerin Beweis dafür antreten können, daß der Testamentsvollstrecker von der Vereinbarung der Miterbinnen doch rechtzeitig erfahren habe. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der verfahrensrechtlichen Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichts ist zuzustimmen, falls man von der materiellrechtlichen Auffassung des Bezirksgerichts ausgeht. Da das Bezirksgericht der Meinung war, die im Rahmen der Teilungsanordnung des Testaments getroffene Vereinbarung der Miterbinnen hätte zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung an den Testamentsvollstrecker bedurft, und zwar auch dann, wenn zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung kein Testamentsvollstrecker vorhanden war, so hätte es die Parteien auf diese seine Auffassung hinweisen müssen. Es mußte erkennen, daß eine derartige Rechtsansicht zumindest nicht selbstverständlich war. Darüber hinaus aber mußten die Parteien, insbesondere die Klägerin, aus der Tatsache, daß der frühere Bürovorsteher Sch. über den Besuch der Miterbin W. bei dem Notar Dr. N. vernommen wurde, den Schluß ziehen, daß nach Meinung des Bezirksgerichts eine Vereinbarung der Erbinnen, die Klägerin solle das Grundstück erhalten, ausreichend gewesen wäre. Wenn eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung an den Testamentsvollstrecker bedurft hätte und wenn das Bezirksgericht gleichzeitig als erwiesen ansah, eine solche Mitteilung sei nicht erfolgt, konnte es auf den Beweis der Vereinbarung und damit auf die Vernehmung des Zeugen Sch. überhaupt nicht ankommen. Unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Meinung des Bezirksgerichts hätte also sein Urteil wegen Verletzung des § 139 ZPO aufgehoben werden müssen. In Wirklichkeit ist aber diese materiellrechtliche Auffassung unrichtig. Allerdings kann nur der Testamentsvollstrecker über einen Nachlaßgegenstand, der seiner Verwaltung unterliegt, verfügen, nicht aber die Erben (§ 2211 Abs. 1 BGB). Es ist auch richtig, daß, wenn der Nachlaß unter mehrere Erben zu verteilen ist, der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung zu bewirken hat. Diese Vorschrift ändert aber nichts daran, daß er bei der Teilung des Nachlasses an die im Testament getroffenen Anordnungen gebunden 843;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 843 (NJ DDR 1960, S. 843) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 843 (NJ DDR 1960, S. 843)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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