Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 830

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 830 (NJ DDR 1960, S. 830); brauchsgegenständen (insbesondere also Leistungen handwerklichen Charakters). Eine weitere Gruppe der Dienstleistungsverhältnisse sind diejenigen Rechtsbeziehungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Elektro-, Gas- und Wasserversorgung ergeben. Die Regelung, die bisher teils staatsrechtlich, teils zivilrechtlich erfolgte, kann nunmehr in ihren Grundziigen im Zivilgesetzbuch vorgenommen werden. Sofern auch die Benutzung von Einrichtungen der Deutschen Post in die Kodifizierung einbezogen werden sollte, müßte dies in diesem Abschnitt gesdiehen. Zu den Dienstleistungen in diesem Sinne gehören schließlich auch die Leistungen der Reisebüros, der Hotels und ähnlicher Einrichtungen des Erholungsdienstes. Problematisch ist, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme z. B. von Kindergärten, Kinderkrippen und der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch die Bevölkerung im Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Gründlicher Untersuchungen bedarf auch die Frage, ob und unter welchen Gesichtspunkten eine Regelung der Hilfeleistung der Rechtsanwälte und ähnlicher Dienste im Zivilgesetzbuch zu erfolgen hat. Bei der Neugestaltung dieses Abschnitts tauchen zwei wesentliche Fragen auf, die von der Grundkommission beraten werden sollten, da sie auch für weitere Abschnitte von Bedeutung sind (z. B. bei der Neugestaltung der Beförderungsverhältnisse, der Versicherungs- und Kreditverhältnisse). Dazu gehört einmal die richtige Erfassung und Systematisierung dieser so vielgestaltigen Verhältnisse. Dabei sollten im Interesse einer exakten juristischen Regelung, die durch den Charakter der zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse bedingt ist, die rechtlichen Unterscheidungsmerkmale im Vordergrund stehen. Die bisherigen Vorstellungen, diese Beziehungen nach ökonomischen oder anderen Merkmalen zu gruppieren, sollten überwunden werden, da ein solches Herangehen zahlreiche Überschneidungen und Wiederholungen mit sich bringt und nicht zur Verständlichkeit der gesetzlichen Regelung führen würde. Ebenso wichtig ist aber.auch zu klären, ob und in welchem Umfang die Neuregelung im Zivilgesetzbuch erfolgen und inwieweit sie besonderen Benutzungsordnungen überlassen werden kann. Es kommt nicht darauf an, das Zivilgesetzbuch „so vollständig wie möglich“ zu machen, sondern darauf, eine weitestgehende Vereinheitlichung und Vereinfachung zu erreichen. Dabei sollte das Verhältnis zwischen Zivilgesetzbuch und diesen Benutzungsordnungen klargestellt werden. 5., Beförderungs- und Transportverhältnisse Auch hier*kommt es auf die richtige Systematisierung der verschiedenen Beförderungs- und Transpörtverhält-nisse an. Unterscheidungsmerkmale sind: die Unterscheidung zwischen Personen- und Sachbeförderung und nach den Verkehrsträgern (Autobeförderung, Bahnbeförderung, Luftbeförderung, Seebeförderung usw.). Es ist bekannt, daß die derzeitige Regelung sehr unübersichtlich ist und dringend einer Vereinheitlichung bedarf. Bei der Neuregelung (im ZGB und in den Beförderungsbedingungen) ist u. E. sorgfältig auf die Beseitigung der gerade auf diesem Gebiet stark vorhandenen Tendenzen der kleinlichen Reglementierung des Verhaltens zu achten. Die meisten Verhaltensgrundsätze ergeben sich ohnehin aus allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (z. B. der materiellen Verantwortlichkeit bei rechtswidriger und schuldhafter Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums und anderer Bürger), so daß das Schwergewicht auf zusätzliche, mit den Besonderheiten der Beförderung zusammenhängende Verhaltensregeln zu legen ist. 6. Spar- und Kreditverhältnisse Hierher gehören die Darlehensverhältnisse, die verschiedenen Sparverträge, der Besitz von Sparkassenbüchern, Schecks, Obligationen usw. und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Hinzu kommen die verschiedenen Formen der Sicherung von Krediten, soweit ihre Regelung nicht in anderem Zusammenhang erfolgt. 7. Versicherungsverhältnisse Audi zu diesem Teilgebiet des Zivilgesetzbuchs gibt es keine unmittelbaren Vorarbeiten. Das Hauptproblem bei der Neuregelung ist wie in der bisherigen Diskussion zu den Fragen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit mehrfach hervorgehoben wurde die Herstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen Versicherungsschutz und. dem erzieherischen Anliegen der materiellen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung. Es war deshalb richtig, daß die Vertreter des Versicherungsrechts zunächst mit an der Ausarbeitung der Grundsätze über die Verantwortlichkeit beteiligt waren. 8. Sachüberlassungs- und Verwahrungsverhältnisse In diesem Abschnitt müßte die Regelung der entgeltlichen und unentgeltlichen Leihe erfolgen. Da der Begriff „Miete“ im Sprachgebrauch meist nur auf Wohnverhältnisse bezogen wird, sollte die Überlassung von Gegenständen zur Nutzung und Benutzung ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse zukünftig als Leihe bezeichnet werden. Einer besonderen Ausgestaltung bedürfen der sich in der weiteren Entwicklung vergrößernde HO-Ausleih-dienst und die anderen Möglichkeiten zur (vorübergehenden) Benutzung gesellschaftlicher Objekte, wie Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte usw. Vierter Teil: Schutz der Rechte der Bürger (Materielle Verantwortlichkeit) ** Das Hauptanliegen der diesen Teil des Zivilgesetzbuchs bearbeitenden Unterkommission ist es, die sich aus der neuerarbeiteten Zivilrechtskonzeption ergebenden Schlußfolgerungen13 auf diesen Teil anzuwenden und weiterzuführen. Die bisherigen Arbeitsergebnisse liegen in Form von Thesen vor und werden in einem gesonderten Artikel veröffentlicht werden, so daß im folgenden ebenfalls nur auf die wichtigsten Fragen dieses Abschnittes eingegangen werden soll. Eine dieser Fragen ist die nach dem Kreis der vom Zivilgesetzbuch und damit speziell von den Vorschriften dieses Teils zu schützenden Objekte. Es wurde von der Unterkommission herausgearbeitet, daß sich dieser Teil nicht auf den zivilrechtlichen Schutz der Person und des Vermögens der Bürger beschränken kann, wie dies zunächst als Aufgabe gestellt war, sondern daß er sich notwendigerweise auf den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums als der ökonomischen Grundlage der Arbai-ter-und-Bauem-Macht und der wichtigsten Voraussetzung für den wachsenden Wohlstand der sozialistischen Gesellschaft und damit jedes ihrer Mitglieder erstrek-ken muß. Die bisherigen Vorstellungen, diesen Schutz ins Wirtschaftsrecht bzw. in ein Gesetz über Volkseigentum zu verweisen, haben sich im Laufe der Arbeit als unrichtig erwiesen, weil hierbei der enge Zusammenhang zwischen gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum unbeachtet bliebe und die erzieherische Funktion des Zivilgesetzbuchs ernstlich beeinträchtigt wäre. Es ist die besondere Aufgabe des Zivilgesetzbuchs, den Blick aller Bürger darauf zu lenken, daß die gemeinsamen, gesellschaftlichen Interessen zugleich ihre ureigensten Interessen sind. Der Begriff „Schutz der Rechte der Bürger“ umfaßt, wenn er richtig verstanden wird, ins- 13 vgl. Drews, Zur Neuregelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadensverursachung, NJ 1960 S. 18 ff. 830;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 830 (NJ DDR 1960, S. 830) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 830 (NJ DDR 1960, S. 830)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit mit bereits gerecht werden und was notwendig ist, um die höhere Qualität und politisch-operative Wirksamkeit in der Arbeit mit zu erreichen.

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