Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 830

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 830 (NJ DDR 1960, S. 830); brauchsgegenständen (insbesondere also Leistungen handwerklichen Charakters). Eine weitere Gruppe der Dienstleistungsverhältnisse sind diejenigen Rechtsbeziehungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Elektro-, Gas- und Wasserversorgung ergeben. Die Regelung, die bisher teils staatsrechtlich, teils zivilrechtlich erfolgte, kann nunmehr in ihren Grundziigen im Zivilgesetzbuch vorgenommen werden. Sofern auch die Benutzung von Einrichtungen der Deutschen Post in die Kodifizierung einbezogen werden sollte, müßte dies in diesem Abschnitt gesdiehen. Zu den Dienstleistungen in diesem Sinne gehören schließlich auch die Leistungen der Reisebüros, der Hotels und ähnlicher Einrichtungen des Erholungsdienstes. Problematisch ist, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme z. B. von Kindergärten, Kinderkrippen und der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch die Bevölkerung im Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Gründlicher Untersuchungen bedarf auch die Frage, ob und unter welchen Gesichtspunkten eine Regelung der Hilfeleistung der Rechtsanwälte und ähnlicher Dienste im Zivilgesetzbuch zu erfolgen hat. Bei der Neugestaltung dieses Abschnitts tauchen zwei wesentliche Fragen auf, die von der Grundkommission beraten werden sollten, da sie auch für weitere Abschnitte von Bedeutung sind (z. B. bei der Neugestaltung der Beförderungsverhältnisse, der Versicherungs- und Kreditverhältnisse). Dazu gehört einmal die richtige Erfassung und Systematisierung dieser so vielgestaltigen Verhältnisse. Dabei sollten im Interesse einer exakten juristischen Regelung, die durch den Charakter der zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse bedingt ist, die rechtlichen Unterscheidungsmerkmale im Vordergrund stehen. Die bisherigen Vorstellungen, diese Beziehungen nach ökonomischen oder anderen Merkmalen zu gruppieren, sollten überwunden werden, da ein solches Herangehen zahlreiche Überschneidungen und Wiederholungen mit sich bringt und nicht zur Verständlichkeit der gesetzlichen Regelung führen würde. Ebenso wichtig ist aber.auch zu klären, ob und in welchem Umfang die Neuregelung im Zivilgesetzbuch erfolgen und inwieweit sie besonderen Benutzungsordnungen überlassen werden kann. Es kommt nicht darauf an, das Zivilgesetzbuch „so vollständig wie möglich“ zu machen, sondern darauf, eine weitestgehende Vereinheitlichung und Vereinfachung zu erreichen. Dabei sollte das Verhältnis zwischen Zivilgesetzbuch und diesen Benutzungsordnungen klargestellt werden. 5., Beförderungs- und Transportverhältnisse Auch hier*kommt es auf die richtige Systematisierung der verschiedenen Beförderungs- und Transpörtverhält-nisse an. Unterscheidungsmerkmale sind: die Unterscheidung zwischen Personen- und Sachbeförderung und nach den Verkehrsträgern (Autobeförderung, Bahnbeförderung, Luftbeförderung, Seebeförderung usw.). Es ist bekannt, daß die derzeitige Regelung sehr unübersichtlich ist und dringend einer Vereinheitlichung bedarf. Bei der Neuregelung (im ZGB und in den Beförderungsbedingungen) ist u. E. sorgfältig auf die Beseitigung der gerade auf diesem Gebiet stark vorhandenen Tendenzen der kleinlichen Reglementierung des Verhaltens zu achten. Die meisten Verhaltensgrundsätze ergeben sich ohnehin aus allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (z. B. der materiellen Verantwortlichkeit bei rechtswidriger und schuldhafter Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums und anderer Bürger), so daß das Schwergewicht auf zusätzliche, mit den Besonderheiten der Beförderung zusammenhängende Verhaltensregeln zu legen ist. 6. Spar- und Kreditverhältnisse Hierher gehören die Darlehensverhältnisse, die verschiedenen Sparverträge, der Besitz von Sparkassenbüchern, Schecks, Obligationen usw. und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Hinzu kommen die verschiedenen Formen der Sicherung von Krediten, soweit ihre Regelung nicht in anderem Zusammenhang erfolgt. 7. Versicherungsverhältnisse Audi zu diesem Teilgebiet des Zivilgesetzbuchs gibt es keine unmittelbaren Vorarbeiten. Das Hauptproblem bei der Neuregelung ist wie in der bisherigen Diskussion zu den Fragen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit mehrfach hervorgehoben wurde die Herstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen Versicherungsschutz und. dem erzieherischen Anliegen der materiellen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung. Es war deshalb richtig, daß die Vertreter des Versicherungsrechts zunächst mit an der Ausarbeitung der Grundsätze über die Verantwortlichkeit beteiligt waren. 8. Sachüberlassungs- und Verwahrungsverhältnisse In diesem Abschnitt müßte die Regelung der entgeltlichen und unentgeltlichen Leihe erfolgen. Da der Begriff „Miete“ im Sprachgebrauch meist nur auf Wohnverhältnisse bezogen wird, sollte die Überlassung von Gegenständen zur Nutzung und Benutzung ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse zukünftig als Leihe bezeichnet werden. Einer besonderen Ausgestaltung bedürfen der sich in der weiteren Entwicklung vergrößernde HO-Ausleih-dienst und die anderen Möglichkeiten zur (vorübergehenden) Benutzung gesellschaftlicher Objekte, wie Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte usw. Vierter Teil: Schutz der Rechte der Bürger (Materielle Verantwortlichkeit) ** Das Hauptanliegen der diesen Teil des Zivilgesetzbuchs bearbeitenden Unterkommission ist es, die sich aus der neuerarbeiteten Zivilrechtskonzeption ergebenden Schlußfolgerungen13 auf diesen Teil anzuwenden und weiterzuführen. Die bisherigen Arbeitsergebnisse liegen in Form von Thesen vor und werden in einem gesonderten Artikel veröffentlicht werden, so daß im folgenden ebenfalls nur auf die wichtigsten Fragen dieses Abschnittes eingegangen werden soll. Eine dieser Fragen ist die nach dem Kreis der vom Zivilgesetzbuch und damit speziell von den Vorschriften dieses Teils zu schützenden Objekte. Es wurde von der Unterkommission herausgearbeitet, daß sich dieser Teil nicht auf den zivilrechtlichen Schutz der Person und des Vermögens der Bürger beschränken kann, wie dies zunächst als Aufgabe gestellt war, sondern daß er sich notwendigerweise auf den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums als der ökonomischen Grundlage der Arbai-ter-und-Bauem-Macht und der wichtigsten Voraussetzung für den wachsenden Wohlstand der sozialistischen Gesellschaft und damit jedes ihrer Mitglieder erstrek-ken muß. Die bisherigen Vorstellungen, diesen Schutz ins Wirtschaftsrecht bzw. in ein Gesetz über Volkseigentum zu verweisen, haben sich im Laufe der Arbeit als unrichtig erwiesen, weil hierbei der enge Zusammenhang zwischen gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum unbeachtet bliebe und die erzieherische Funktion des Zivilgesetzbuchs ernstlich beeinträchtigt wäre. Es ist die besondere Aufgabe des Zivilgesetzbuchs, den Blick aller Bürger darauf zu lenken, daß die gemeinsamen, gesellschaftlichen Interessen zugleich ihre ureigensten Interessen sind. Der Begriff „Schutz der Rechte der Bürger“ umfaßt, wenn er richtig verstanden wird, ins- 13 vgl. Drews, Zur Neuregelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadensverursachung, NJ 1960 S. 18 ff. 830;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 830 (NJ DDR 1960, S. 830) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 830 (NJ DDR 1960, S. 830)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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