Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 826

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 826 (NJ DDR 1960, S. 826); Die Diskussion berührte noch die weitere Frage, ob die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuchs ausschließlich für dieses Gesetz oder in bestimmtem Umfang auch für andere, nicht zivilrechtliche Gesetze (z. B. LPG-Gesetz, Arbeitsgesetz) Geltung haben sollen. Diese Frage wurde hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt, daß mit der Privatrechtsideologie und der hieraus resultierenden Überschätzung des Zivilrechts zu brechen sei dahingehend beantwortet, daß die Gültigkeit allgemeiner Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs streng auf dessen Bereich zu beschränken sei. Dabei wurde aber unseres Erachtens zu wenig beachtet, daß alle neu zu schaffenden sozialistischen Gesetze Teile eines einheitlichen sozialistischen Rechtssystems sein müssen; deshalb darf die Abgrenzung des einzelnen Ge-' setzes unter Betonung seiner rechtssystematischen Selbständigkeit nicht im Vordergrund stehen. Wenn sich bislang einzelne Rechtszweige, z. B. das Arbeitsrecht, dagegen gewehrt haben, Begriffe des BGB zu übernehmen, so lag dem das anzuerkennende Bestreben zugrunde, die notwendige Entwicklung der Rechtsanwendung nicht mit der teilweisen Übernahme eines gesellschaftlich überlebten Gesetzes zu belasten. Bei der Schaffung der neuen, sozialistischen Gesetze als Teile eines organischen Ganzen muß vermieden werden, rechtliche Begriffe und Institutionen in allen Gesetzen zu definieren. Sie werden dort zu fixieren sein, wo ihr hauptsächlichster Anwendungsbereich liegt. Es ist eine nicht zu bezweifelnde Tatsache, daß z. B. Institutionen wie die Entmündigung oder die Todeserklärung nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche, arbeitsrechtliche oder LPG-rechtliche Wirkung haben; aber es wird niemand auf den Gedanken kommen, ihre Definition in das Strafgesetzbuch, das Arbeitsgesetz oder das LPG-Gesetz zu verweisen. Mit der hier vertretenen Auffassung soll natürlich nicht die Möglichkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung solcher Begriffe in einem anderen Gesetz ausgeschlossen werden, wenn dies die zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse erfordern. Die sich aus der Einheit unseres Rechtssystems ergebende Schlußfolgerung, Rechtsbegriffe, die für mehrere Rechtsgebiete Gültigkeit haben, in einem Gesetz allgemein verbindlich zu regeln, bedeutet nicht, andere Gesetze dann diesem einen Gesetz unterzuordnen, wie dies z. B. im Verhältnis des BGB zu anderen bürgerlichen Gesetzen der Fall war. Die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs sollten u. E. folgende Schwerpunkte enthalten: 1. Grundsätze Hier sind zunächst nach gründlicher Prüfung der dargelegten Problematik der Geltungsbereich des Gesetzes und sein gesellschaftlicher Auftrag festzulegen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gesetzgebungsarbeiten zum Strafrecht, Arbeitsrecht, LPG-Recht und Familienrecht wird das besondere Anliegen des Zivilgesetzbuchs darzustellen sein, wofür die Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates vom 4. Oktober 1860 direkte Hinweise gibt. Hierauf aufbauend, sollte der Inhalt der subjektiven Zivil-rechte, wie bereits in NJ 1960 S. 790 ff. näher dargelegt ist, gesetzlich formuliert werden, wobei die dialektische Einheit von Rechten und Pflichten im sozialistischen Zivilrecht ihren Ausdruck finden muß. In diesem Zusammenhang erscheint es geboten, noch einmal auf die Unrichtigkeit der Auffassung hinzuweisen, die bei den subjektiven Rechten die Vermögensrechte von den demokratischen Mitgestaltungsrechten unterscheidet und diese in gewisser Weise, nämlich sogar unter dem Gesichtspunkt der Vorrangigkeit gegenüberstellt. Man muß erkennen, daß die Ausübung aller zivilen Rechte die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zum wesentlichen Inhalt hat. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, welches das subjektive Recht als die individuelle Freiheit ansieht, alles zu tun und ziu treiben, was keinem anderen schadet6, führt der sozialistische Begriff der persönlichen Freiheit dazu, daß der einzelne im anderen Menschen nicht die Schranken seiner Freiheit und seiner subjektiven Rechte sieht, sondern daß er im Kollektiv, d. h. in der Gesellschaft, die Verwirklichung seiner Freiheit findet. Auf dieser Grundlage wird ähnlich wie in Art. 4, 5 und 7 des Entwurfs der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken auch in unserem Zivilgesetzbuch die Regelung der allgemeinen Grundsätze über Entstehung, Inhalt, Ausübung, Beendigung und Schutz der zivilen Rechte erfolgen müssen. Dabei ist zu wünschen, daß es gelingt, Bestimmungen mit solcher Aussagekraft zu schaffen, wie sie die Art. 4 und 7 des sowjetischen Grundlagenentwurfs darstellen.7 In diesem Abschnitt des Gesetzbuchs sind auch die Folgen für gesetzwidrige oder grob gegen die sozialistische Moralanschauung verstoßende Rechtsgeschäfte zu fixieren. Des weiteren muß geprüft werden, ob nicht auch die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an dieser Stelle in einem einheitlichen Grundsatz geregelt werden können. Nach der Beseitigung der sogenannten Abstraktion von der causa und nach Beseitigung des Rechtsinstituts des gutgläubigen Eigentumserwerbs wird auch gesetzgeberisch eine wesentliche Vereinfachung möglich sein. 2. Die Rechtsstellung der Bürger und der juristischen Personen Hier sind die subjektiven Voraussetzungen für die Teilnahme am zivilen Rechtsverkehr durch die Bürger zu behandeln. Neben den Fragen der Geschäftsfähigkeit sind das vor allem die Entmündigung und die Todeserklärung. Auch die Vertretung der Bürger im Rechtsverkehr sollte hier ihre Regelung finden. Der Auftrag sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag sind eng mit der. Stellvertretung verbunden und sollten deshalb gleichfalls in diesen Abschnitt aufgenommen werden, und zwar als eine Form der kameradschaftlichen Hilfe und nicht nur unter dem Gesichtspunkt schuldrechtlicher Verpflichtung wie im BGB. Die Aufnahme von Vorschriften über die (zivilrechtliche Stellung von Organisationen und Betrieben (juristische Personen) war nach der bisherigen Konzeption nicht vorgesehen, und zwar mit der Begründung, daß 'dieser Komplex in das Wirtschaftsrecht gehöre; entsprechende Vorschriften sollten in gesonderte Gesetze verwiesen werden (LPG-Gesetz, Wirtschaftsrecht u. ä.). Diese Auffassung läßt sich nach den bisherigen Erfahrungen und den neuesten Erkenntnissen nicht mehr aufrechterhalten. Sie entsprach der engen Auffassung vom Zivilgesetzbuch als Recht des persönlichen Eigentums. Nachdem erkannt worden ist, daß es sich bei der Mehrzahl der zivilen Rechtsverhältnisse um die Inanspruchnahme von Leistungen gesellschaftlicher Einrichtungen und die Nutzung von Objekten handelt, die im gesellschaftlichen Eigentum stehen, ist es erforderlich, die (zivil)rechtliche Stellung und die Aufgaben der staatlichen und genossenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen bei der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung der Bürger im Zivilgesetzbuch zu fixieren. Die Ergebnisse der Unterkommission „Kaufrecht“ zeigen, daß es solche rechtlich festzulegenden Aufgaben der 6 Marx/Engels, Ausgewählte Schriften, Berlin 1958, Bd. I, S. 364. 7 Art. 7 des Entwurfs der Grundlagen hat folgenden Inhalt: Jeder Bürger kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz Vermögen als persönliches Eigentum besitzen und erwerben; das Recht auf Nutzung von Wohnräumen und anderen Vermögen erwerben, Vermögen erben und erwerben, die Art der Beschäftigung und den Wohnort wählen, Urheberrechte an Erfindungen, Rationalisierungsvorschlägen, Werken der Wissenschaft. Literatur und Kunst sowie auch andere Vermögens- und Nichtvermögensrechte besitzen. 826;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 826 (NJ DDR 1960, S. 826) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 826 (NJ DDR 1960, S. 826)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

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