Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 791

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 791 (NJ DDR 1960, S. 791); des Neuen gefunden und in ihr zielstrebig weiterentwickelt werden, um schließlich Eingang in das Gesetz zu finden, und zwar in einer Form, die der weiteren Entwicklung Raum läßt. Denn die Forderung nach Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung und die Forderung nach der Stabilität der Gesetze schließen einander nicht aus. Zum Gegenstand des Zivilgesetzbuchs Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Gestaltung des neuen Zivilgesetzbuches ist die Beantwortung der Frage, welche gesellschaftlichen Verhältnisse in ihm geregelt werden müssen. Dabei besteht Einmütigkeit darüber, daß sich der Gegenstand des Zivilgesetzbuches nicht vollständig mit dem Gegenstand des Zivilrechts decken muß. Die bisherige Diskussion führte zu dem Ergebnis, daß das künftige Zivilgesetzbuch in der Hauptsache die gesellschaftlichen Beziehungen der Bürger im Bereich der individuellen Konsumtion regeln müßte, die sich aus den sozialistischen Grundsätzen der Verteilung der Konsumtionsmittel zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung ergeben. Es handelt sich dabei um die Inanspruchnahme von Leistungen und die Nutzung von Objekten des gesellschaftlichen, persönlichen und privaten Eigentums und die sonstigen persönlichen und Vermögensverhältnisse der Bürger3. In diesem gesellschaftlichen Bereich hat das neue Zivilgesetzbuch die Aufgabe, dazu beizutragen, die zu den sozialistischen Moralanschauungen im Widerspruch stehenden bürgerlichen Denk- und Lebensgewohnheiten zu überwinden und das „neue Prinzip der Zusammenarbeit, der gegenseitigen kameradschaftlichen Hilfe, der gemeinsamen Arbeit an der schnellen Verbesserung des Lebens der Gesellschaft und dadurch des Wohlstandes jedes einzelnen“4 durchzusetzen. Es geht darum, auch in diesem Bereich des gesellschaftlichen Lebens mit den Mitteln des Rechts zur Formung des neuen, sozialistischen Menschen beizutragen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob auch solche Teilgebiete des Zivilrechts, bei denen eine neue gesonderte Regelung vorliegt oder unmittelbar vor dem Abschluß steht, in das Gesetzbuch aufgenommen werden sollen. Dazu gehören z. B. die Beziehungen der Bürger zur Deutschen Post, die im Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen vom 3. April 1959 (GBl. I S. 365) geregelt wurden, oder die Urheberrechtsverhältnisse, für die bereits ein selbständiger Gesetzentwurf vorbereitet wurde. Es ist zu erwägen, ob nicht die wichtigsten Grundgedanken dieser Gesetze, soweit sie die Beziehungen zu den Bürgern betreffen, im Interesse einer komplexen und einheitlichen Regelung des Zivilrechts in das neue Zivilgesetzbuch aufgenommen werden sollten. Die wirtschaftlichen Beziehungen, vor allem die Kooperationsbeziehungen zwischen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betrieben, sollten dagegen nicht Bestandteil des Zivilgesetzbuches werden. Hierfür bestehen u. E. folgende Gründe: 1. Diese Beziehungen gehören nach einhelliger Auffassung der Rechtswissenschaft in der DDR ni c h t zum Gegenstand des Zivilrechts. Sie bilden vielmehr einen besonderen Rechtszweig, das Wirtschaftsrecht5, zu dem 3 vgl. hierzu die grundsätzlichen Beiträge von Such, Staat und Recht 1958, Heft 11, S. 1115; Enderlein, Staat und Recht 1959, Heft 5, S. 614; Dornberger, Staat und Recht 1959, Heft 11/12, S. 1417; Posch, NJ 1959 S. 450 ff., 837 ff., und Bley/Drews/Jan-sen, Staat und Recht 1960, Heft 2, S. 305. 4 vgl. Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR vom 4. Oktober 1960, ND vom 5. Oktober 1960, S. 5. 5 Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß nach dem Entwurf der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken (Staat und Recht 1960, Heft 9, nicht nur die Kooperationsbeziehungen im engeren Sinne gehören, sondern auch die Verhältnisse der planmäßigen Leitung dieser Organisationen durch Staatsund Wirtschaftsorgane; dabei kommt es gerade darauf an, die nur-zivilrechtliche Betrachtungsweise zu überwinden. 2. Die wirtschaftsrechtlichen Beziehungen sind durch ein neues, sozialistisches Gesetz, das Vertragsgesetz, eingehend geregelt worden, so daß es an einem echten Bedürfnis zur Neu regelung fehlt. 3. Die Einbeziehung der wirtschaftsrechtlichen Ver-' hältnisse würde den vom V. Parteitag geforderten Schwerpunkt des Zivilgesetzbuches Regelung der „neuen - persönlichen Beziehungen und Vermögensverhältnisse der Bürger eines sozialistischen Staates, aufbauend auf der Moral der Arbeiterklasse, nach den Grundsätzen des kameradschaftlichen Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe“5 völlig verlagern. Hauptanliegen des ZGB muß es sein, gerade die vielfältigen persönlichen Rechte der Bürger im Bereich der individuellen Konsumtion komplex und umfassend in einem Gesetzbuch zu regeln, wobei es darauf ankommt, die konkreten Formen und Methoden zu entwickeln, in denen sich das grundlegende Recht aller Werktätigen auf Mitwirkung an der bewußten Gestaltung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in dem vom Zivilgesetzbuch erfaßten Bereich durchsetzt. Für die Gestaltung des Zivilgesetzbuchs kann es dahingestellt sein, ob man die wirtschaftlichen Beziehungen im Produktionsbereich zum Wirtschaftsrecht als einem selbständigen Rechtszweig oder zum Zivilrecht zählt, wenn auch eine einheitliche Auffassung hierüber herbeigeführt werden sollte. An der getrennten rechtlichen Regelung sollte nichts geändert werden. Auch die Produktionsbeziehungen der Privatbetriebe, die bereits jetzt zum größten Teil dem Vertragsgesetz oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, sollten nicht in das Zivilgesetzbuch aufgenommen werden. Eine sehr schwierige, die Gesamtkonzeption berührende Frage ist die Regelung der Beziehungen, die nicht in die Konsumtionssphäre der Bürger und damit auch nicht ins Zivilgesetzbuch gehören, die aber auch von anderen Rechtszweigen nicht geregelt werden. Beispielsweise gelten für die Miete von Lagerräumen durch Handelsorgane z. Z. die Bestimmungen des BGB. Aus § 3 Abs. 1 des Vertragsgesetzes ergibt sich, daß das BGB auch bei vielen anderen wirtschaftsrechtlichen Beziehungen ergänzend Anwendung findet. Mit. der Aufhebung des BGB darf hier kein gesetzloser Zustand eintreten. Wenn das Vertragsgesetz nicht erweitert und auf diese Rechtsbeziehungen ausgedehnt wird, erscheint eine entsprechende Anwendung des Zivilgesetzbuchs notwendig. Gerade dieses Problem bedarf wegen der damit verbundenen Ausdehnung des Geltungsbereichs des Zivilgesetzbuchs auf andere Rechtsgebiete noch der weiteren grundsätzlichen Erörterung. Offen bleibt auch die Frage nach der Neuregelung der mit dem Privateigentum am . Boden verbundenen Beziehungen, die von der Rechtswissenschaft als zum Bodenrecht gehörend betrachtet werden. Hierunter fallen neben der rechtlichen Fixierung des Inhalts des privaten Grundeigentums vor allem die Fragen der landwirtschaftlichen Nutzung (Pacht), des Nachbar- S. 1563 ff.) und nach den Zivilgesetzbüchern mehrerer sozialistischer Staaten (darunter CSSR, Ungarn, Polnischer Entwurf) das Wirtschaftsrecht als Teilgebiet des Zivilrechts angesehen wird und demzufolge in die Zivilgesetzbücher einbezogen wurde. G Walter Ulbricht, Referat auf dem V. Parteitag, Berlin 1958, S. 33. 7 91;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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